Hallo liebe Experten,
da ich einen bis 31.03.04 befristeten Arbeitsvertrag habe, muß ich damit rechnen, daß ich ab 01.04. arbeitslos bin. Aus diesem Grund hab ich mir gerade mal die Arbeitsamt-Seiten bzgl. Arbeitslosengeld angeschaut und hab da was entdeckt, was Fragen aufwirft. Aber erst mal zur Vorgeschichte: da es seit einiger Zeit eine neue Regelung gibt, nach der sich Leute mit befristetem Arbeitsvertrag bereits 3 Monate vor Vertragsende arbeitslos melden müssen, um keinen Abzug beim Arbeitslosengeld zu riskieren, habe ich mich (leider verspätet) am 11.02. arbeitslos gemeldet. Drei Tage später erhielt ich schon die erste Stellenausschreibung vom AA, auf die ich mich umgehend bewerben sollte. Das habe ich nicht getan, da zu diesem Zeitpunkt noch die Verlängerung meines jetzigen Arbeitsvertrags in Aussicht stand (das habe ich auch auf dem Antwort-Vordruck der Stellenausschreibung vermerkt und so ans AA zurückgeschickt). Nun meine Frage: kann dies eventuell zum Verlust meines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, nachdem ich ja verpflichtet bin, mich bei der Arbeitssuche und der Vermeidung der anstehenden Arbeitslosigkeit zu engagieren?
Und noch eine Frage zur Regelung bei befristeten Verträgen: wenn man sich auf der einen Seite 3 Monate vor Ablauf arbeitslos melden muß, einem auf der anderen Seite aber nur maximal 30 Tage des zu spät gemeldeten Zeitraums das Arbeitslosengeld gekürzt wird, was macht es dann für einen Unterschied, ob man sich zwei Monate vor Ablauf oder vorher garnicht meldet? Ist doch irgendwie unlogisch. Aber vielleicht hab ich ja auch was falsch verstanden…
Für Eure Antworten schon mal vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße,
Heike
Hallo Heike,
wenn Du den Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit mit Rechtsfolgen erhalten hast und Dich nicht darauf vorstellst, kann die Konsequenz daraus eine Sperrzeitprüfung sein. Das kommt auch ein bisschen mit darauf an, wie Dein zuständiger Vermittler die Sachlage sieht. Meines Erachtens hättest Du Dich trotz schwebender Vertragsverlängerung auf die angebotene Stelle bewerben können. Das heisst ja auch noch lange nicht, dass Du den neuen Job überhaupt bekommen hättest. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld (d.h. das Recht, diese Leistung zu bekommen) verlierst Du damit nicht. Du würdest halt „nur“ eine Sperrfrist (meines Wissens beträgt die erste Sperrfrist 3 Wochen) bekommen und insgesamt halt dann auch 3 Wochen weniger Arbeitslosengeld bekommen.
Die frühzeitige Arbeitslosmeldung hat den Sinn, Arbeitslosigkeit überhaupt zu vermeiden. Du musst Dich 3 Monate vor Ablauf eines befristeten Vertrags oder 7 Tage nach Erhalt einer Kündigung bei unbefristeten Arbeitsverträgen bei der Agentur für Arbeit ARBEITSSUCHEND melden (das ist ein Unterschied zu arbeitslos, da ja Arbeitslosigkeit faktisch noch nicht eingetreten ist), die tatsächliche Arbeitslosmeldung reicht dann ein paar Tage vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.
Was es für einen Unterschied macht, sich zwei Monate vorher oder erst am Tag X zu melden? Für die AA gar keinen, für Dich jedoch 2 (oder 3) Monate evtl. verpasster Chance, gar nicht erst arbeitslos zu werden…
Ich hoffe, ich konnte Dir ein bisschen weiterhelfen… Viel Glück bezüglich der Vertragsverlängerung!
Gruß
Sandra
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Ergänzung: Bewerbungskosten
Hallo Sandra,
eine Ergänzung, die deutlich macht, dass in der frühzeitigen Meldung ein weiterer Vorteil liegt:
Die Bewerbungskosten werden ab dem Tag der Meldung - zwar nur pauschal mit 5 Euro pro Bewerbung (max. 260 Euro pro Jahr) - erstattet.
Zur den 260 Euro pro Jahr: Diese Zahl kann von A-amt zu A-amt schwanken.
Grüsse aus Lüneburg
Heiner Gierling
Vielen Dank für den Tip! Das wußte ich noch nicht!
Viele Grüße,
Heike