Hallo liebe Experten,
kann ein Arbeitgeber eine über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren gezahlte AT - Zulage, mit und/oder ohne Involvierung des Betriebsrates, streichen?
Für Antworten bedankt sich,
rollifern
Hallo liebe Experten,
kann ein Arbeitgeber eine über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren gezahlte AT - Zulage, mit und/oder ohne Involvierung des Betriebsrates, streichen?
Für Antworten bedankt sich,
rollifern
Hi!
Das käme ganz darauf an, was zu (diesen) außertariflichen Leistungen vertraglich vereinbart wäre…
Es könnte ein Tarifvertrag greifen…
Es könnte eine Betriebsvereinbarung existieren…
LG
Guido
hallo rollifern,
ich gehe davon aus, dass diese AT-Zulage ausschließlich Personen-
gebunden ist/war. an welchen zustand/aufgabe war diese zulage gebunden? hast du, betreffend BR, ein aktives/passives wahlrecht? denn
als z.b. führungskraft kann dich der BR nicht unterstützen.
sollte diese AT-zulage mehrere personen betreffen, so kann der AG
auf grund betrieblicher übung nicht automatisch eine streichung
vornehmen.
gibt es eine schriftl. ankündigung, wenn ja, was steht drin?
gruß
tina
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Selbstkorrektur - guten Mooorgen Guido…
Es könnte ein Tarifvertrag greifen…
… was bei einer AT-Zulage wohl wahrscheinlich ist…
Bevor es jemand anderes macht…
Gruß
Guido
Hallo liebe Experten,
kann ein Arbeitgeber eine über einen Zeitraum von mehr als 25
Jahren gezahlte AT - Zulage, mit und/oder ohne Involvierung
des Betriebsrates, streichen?Für Antworten bedankt sich,
rollifernhallo rollifern,
Hallo Tina,
ich gehe davon aus, dass diese AT-Zulage ausschließlich
Personen-
gebunden ist/war. an welchen zustand/aufgabe war diese zulage
gebunden?
die Zulage war am Arbeitsbereich gebunden.
Alle in diesem Bereich tätigen Personen, bekamen diese Zulage.
hast du, betreffend BR, ein aktives/passives
wahlrecht?
Nein.
sollte diese AT-zulage mehrere personen betreffen, so kann der
AG auf grund betrieblicher übung nicht automatisch eine
streichung vornehmen.
Besonders in Anbetracht der Tatsache, dass diese Zulage, zwar nicht vom Arbeitnehmer als Gewohnheitsrecht angesehen wird, aber diese Zulage über einen Zeitraum von ca. 30 J. gezahlt worden ist, läßt mich dieses auch vermuten. Ich meine auch ein AG-Urteil im Gedächtnis zu haben, in dem der Terminus nicht „Gewohnheitsrecht“ war, jedoch äquivalent.
gibt es eine schriftl. ankündigung, wenn ja, was steht drin?
„Leider…aus wirtschaflichen Gründen…die bisher außertariflich gewährte Zulage in Höhe von…eingestellt wird“. Datiert am 15.X. mit Wirkung zum 1. des übernächsten Monats.
Meines Wissens gab es übrigens eine Betriebsvereinbarung. Schriftlich habe ich allerdings gar nichts; außer die Zusage, mit dem Wechsel in diesen Arbeitsbereich, diese Zulage zu bekommen.
gruß
tina
Danke und Gruß, rollifern
Mooorgen Guido, 
meines Wissens gab es nur eine Betriebsvereinbarung. Schriftlich habe ich gar nichts, außer die Bestätigung der Zahlung beim Wechsel in den höherdotierten Einsatzbereich.
Danke und Gruß, rollifern
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Hi!
sollte diese AT-zulage mehrere personen betreffen, so kann der
AG
auf grund betrieblicher übung nicht automatisch eine
streichung
vornehmen.
Ah ja - und eine betriebliche Übung bei nur einem Arbeitnehmer wäre undenkbar, oder wie?
Meine Güte, Tina - ich scroll hier gerade so im Brett rum und schüttel einfach nur meinen Kopf! Und das hat nichts mit meiner Vorliebe für Heavy Metal zu tun!
Gruß
Guido
Mach Dich mal schlau!
Hi!
meines Wissens gab es nur eine Betriebsvereinbarung.
Schriftlich habe ich gar nichts, außer die Bestätigung der
Zahlung beim Wechsel in den höherdotierten Einsatzbereich.
Dann tritt mal den Betriebsrat: Die solle Dir das Teil (Betriebsvereinbarung) zeigen. Nur, wenn man weiß, was darin steht, kann man eine Aussage treffen!
LG
Guido
du kannst wohl nur kommentieren oder gibt es auch einen praxis-
bezug?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi!
du kannst wohl nur kommentieren
Ich gebe WISSEN weiter - wenn ich es weiß!
oder gibt es auch einen
praxis-
bezug?
Nein, verdammt! Es ist schlicht nicht möglich, mit den hier vorliegenden Informationen einen sinnvollen Tipp zu geben!
Und bevor ich hier mit gefährlichen Halbwahrheiten (wobei HALB ja schon eine fast unverschämt optimistische Schätzung ist) glänze, so wie Du es hier dauernd machst, frage ich lieber zehn mal nach! Schlimmstenfalls halte ich einfach den Rand! Immer noch besser, als hier Dummfug zu verbreiten!
Sorry wegen der deutlichen Wortwahl
Gruß
Guido
@MOD falls das zu deutlich war - lösche es
aufgrund NICHT-wahlrecht bzgl. BR betreffend, gehe ich davon aus, dass du ein sog. leitender angestellter, nach § 5 Abs. 3 BetrVG, bist. für dich kann der BR somit nicht
sprechen. Da aber auch andere mitarbeiter in diesem bereich von der streichung betroffen
sind, wird der BR ein interesse an klärung haben. Du könntest dich somit evtl. mit
an entscheidungen „hängen“.
grundsätzlich gibt es ein gerichtsurteil vom LAG rheinland-pfalz (Mainz,02.04.2004;Aktenzeichen:10 Sa 513/03), das
der AG die arbeitsbedingungen nicht so einfach ändern darf. Der AG muss genau
darlegen, warum eine solche reduzierung nötig ist. reduzierung von u.a. arbeitsentgelt
stellt einen eingriff in den kernbereich des AV dar, den das direktionsrecht des AG
nicht abdeckt.
Die BV solltest du dir auf alle fälle anschauen, ob du punkte für dich übernehmen
kannst.
Viel Erfolg
Tina
Klärung: Das genannte Urteil
Hi, Du Superpraktikerin!
Das zitierte Urteil ist zunächst mal ein Urteil zweiter Instanz und somit nicht der Weisheit letzter Schluss.
Ferner geht es in diesem Urteil um die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit und der damit im Zusammenhang stehenden Entgeltkürzung.
Außerdem ist es mitnichten hierher übertragbar und schon gar nicht vergleichbar, da es hier um die Streichung einer außertariflichen Zulage ging - wo ist da ein Zusammenhang?!
Gruß
Guido
Nachtrag
Hi!
Du hast geschrieben „mit/ohne BR“…
Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Streichung der Zulage?
Oder ein anderes Schriftstück vom BR unterschrieben?
Hat sich im Wesen des Arbeitsplatzes etwas geändert?
LG
Guido
Hi, Du Superpraktikerin!
Das zitierte Urteil ist zunächst mal ein Urteil zweiter
Instanz und somit nicht der Weisheit letzter Schluss.
ES GEHT HIER UM ANHALTSPUNKTE!!! …und um was geht es dir?
Ferner geht es in diesem Urteil um die einseitige Reduzierung
der Arbeitszeit und der damit im Zusammenhang stehenden
Entgeltkürzung.Außerdem ist es mitnichten hierher übertragbar und schon gar
nicht vergleichbar, da es hier um die Streichung einer
außertariflichen Zulage ging - wo ist da ein Zusammenhang?!
Nach Zahlungen innerhalb eines langen Zeitraumes, wie in diesem Fall,
ist davon auszugehen, dass dies als Bestandteil des Lohnes zu werten
ist. Dann geht es um unerlaubte Lohnkürzung!!
Hi!
ES GEHT HIER UM ANHALTSPUNKTE!!! …und um was geht es dir?
Um brauchbare Hinweise!!!
Nach Zahlungen innerhalb eines langen Zeitraumes, wie in
diesem Fall,
ist davon auszugehen,
Sorry, dass ich keine Glaskugel besitze!
Aus den bislang hier genannten FAKTEN geht nicht eindeutig hervor, auf welcher Grundlage die Zulage gestrichen wurde!
dass dies als Bestandteil des Lohnes zu
werten
ist. Dann geht es um unerlaubte Lohnkürzung!!
Auch, wenn eine Betriebsvereinbarung zur Streichung existieren würde?
Auch, wenn es sich um eine arbeitsplatzgebundene Zulage handeln würde, die durch die Änderung des Wesens des Arbeitsplatzes wegfallen würde?
Auch, wenn der Betriebsrat einer Streichung der Zulage unter Berücksichtigung von §87, 1, 10+11 BetrVG zustimmen würde?
Da all dies nicht bekannt ist, kann Dein Hinweis unter Umständen richtig sein, ist aber mit einer mindestens genau so hohen Trefferquote falsch!
Bleib im Konjunktiv, dann motze ich nicht!
Gruß
Guido
Oje - das Grauen geht in die nächste Runde 
Der Fragende ist mit größter Wahrscheinlichkeit leitender
Angestellter. Auch da KÖNNTE es wohl wieder anders aussehen.
Hi!
Hi Guido,
ES GEHT HIER UM ANHALTSPUNKTE!!! …und um was geht es dir?
Um brauchbare Hinweise!!!
sorry, wenn ich mich jetzt erst wieder melde. Wollte aber die Sachlage eindeutig verifizieren.
Nach Zahlungen innerhalb eines langen Zeitraumes, wie in
diesem Fall,
ist davon auszugehen,Sorry, dass ich keine Glaskugel besitze!
Aus den bislang hier genannten FAKTEN geht nicht eindeutig
hervor, auf welcher Grundlage die Zulage gestrichen wurde!
Es bestand weder eine Betriebsvereinbarung zur/mit Zahlung der Zulage,
dass dies als Bestandteil des Lohnes zu
werten
ist. Dann geht es um unerlaubte Lohnkürzung!!Auch, wenn eine Betriebsvereinbarung zur Streichung existieren
würde?
noch exiestiert eine zur Streichung der Selben.
Auch, wenn es sich um eine arbeitsplatzgebundene Zulage
handeln würde, die durch die Änderung des Wesens des
Arbeitsplatzes wegfallen würde?
Im Einsatzbereich und auch die Tätigkeiten in diesem, konkret
der/im OP, hat sich n i ch t s geändert.
Auch, wenn der Betriebsrat einer Streichung der Zulage unter
Berücksichtigung von §87, 1, 10+11 BetrVG zustimmen würde?
Wie schon erwähnt; der Betriebsrat wurde nicht involviert und konnte der Streichung weder zustimmen, noch diese ablehnen. -> Keine Betriebsvereinbarung bei Beginn der Zahlung der Zulage.
Da all dies nicht bekannt ist, kann Dein Hinweis unter
Umständen richtig sein, ist aber mit einer mindestens genau so
hohen Trefferquote falsch!
Hoffe ein wenig zur Aufklährung beigetragen zu haben. Im Prinzip geht es somit um den Sachverhalt der Streichung nach einem so langen Zeitraum, und, ob aus dieser Tatsache rechtliche Ansprüche abzuleiten sind, unter der Prämisse, dass es weder bei Beginn noch bei Ende der Zulage, eine Betriebsvereinbarung gegeben hat.
Gruß
Guido
Danke und Gruß,
rollifern
Siehst Du?
Hi!
Der Fragende ist mit größter Wahrscheinlichkeit leitender
Angestellter. Auch da KÖNNTE es wohl wieder anders aussehen.
Und genau deswegen habe ich (wie Du jetzt auch) den Konjunktiv gewählt!
LG
Guido
Betriebliche Übung liegt nah
Hi!
sorry, wenn ich mich jetzt erst wieder melde. Wollte aber die
Sachlage eindeutig verifizieren.
Das ist gut 
Es bestand weder eine Betriebsvereinbarung zur/mit Zahlung der
Zulage,
noch exiestiert eine zur Streichung der Selben.
Im Einsatzbereich und auch die Tätigkeiten in diesem, konkret
der/im OP, hat sich n i ch t s geändert.
Wie schon erwähnt; der Betriebsrat wurde nicht involviert und
konnte der Streichung weder zustimmen, noch diese ablehnen.
-> Keine Betriebsvereinbarung bei Beginn der Zahlung der
Zulage.
Dann liegt es nah, dass durch die betriebliche Übung tatsächlich ein Anspruch entstanden ist, der nicht einseitig gekippt werden kann!
Hoffe ein wenig zur Aufklährung beigetragen zu haben. Im
Prinzip geht es somit um den Sachverhalt der Streichung nach
einem so langen Zeitraum, und, ob aus dieser Tatsache
rechtliche Ansprüche abzuleiten sind, unter der Prämisse, dass
es weder bei Beginn noch bei Ende der Zulage, eine
Betriebsvereinbarung gegeben hat.
Aber zur genauen Klärung (und evtl. weitere Schrite) solltest Du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen!
LG
Guido
Hallo
Der Fragende ist mit größter Wahrscheinlichkeit leitender
Angestellter. Auch da KÖNNTE es wohl wieder anders aussehen.
Was ändert sich denn dann an der Sachlage?
Gruß,
LeoLo