Kann ein Arbeitgeber (im Pflegebereich/Seniorenbegleitung)wenn eine Krankheit eingetreten ist, obwohl in diese Zeit schon festgelegter Überstundenfrei angesetzt war, diesen streichen? Beim Urlaub, wird dieser erhalten trotz Krankheit! Es soll angeblich ein Gesetz geben, lt. Abeitgeber! Die Mehrarbeit ist doch geleistet worden und man hat doch ein Anrecht auf Ausgleich, genau wie beim Urlaub ein Anrecht auf Erhohlung - kann dieses wirklich gestrichen werden, nur weil Überstundenfrei vor dem Krankheitsfall notiert war? Wo kann ich dieses Gesetz finden?
Ach, noch eine Frage, ist der Mindestlohn nun eigentlich verbindlich für alle Branchen oder nur für die reinen Pflegeberufe in Deutschland?
Hallo Michael,
Mindestlohn seit 2010 für Pflegeberufe. Auch für andere Branchen gibt es einen verbindlichen Mindestlohn, allerdings noch nicht für alles. Kann man übrigens leicht googeln.
Mit der Krankheit bei Überstundenfrei verhält es sich so, als wenn ein „Büromensch“ am Wochenende erkrankt. Er bekommt die 2 Tage dann auch nicht nachträglich. Ist für die Menschen, die Überstundenfrei haben kein Gesetz, sondern Rechtsprechung. Im Bundesurlaubsgesetz ist lediglich geregelt, dass es bei Krankheit während Urlaub keine Anrechnung auf den Urlaub gibt. Für freie Tage gibt es keine gesetzliche Regelung, sondern - wie bereits oben geschrieben - nur Rechtsprechung und die spricht leider gegen dich.
Viele Grüße
Brigitte
Hallo,
insofern die Krankheit eingetreten ist, während der Beschäftigte den Ausgleich bereits angetreten hat, tritt seine Krankheit leider in der privaten Zeit ein und der Ausgleich wird durch die Krankheit „aufgefressen“.
Zum Mindestlohn gibt es im Internet ausreichend Informationen.
Lieber Herr Füllgrabe,
um es vorweg zu nehmen, diese Vorgehensweise ist tatsaechlich rechtens, auch wenn sie vermeintlich dem Gerechtigkeitssinn zu widersprechen scheint. Der Gerechtigkeitssinn orientiert sich aber an den Regelungen zum Urlaub, der bei Krankheit eben nicht verfaellt, sondern erneut eingeplant werden muss. Diese Ausnahme ist ausdrücklich geregelt im §9 Bundesurlaubsgesetz.
In Ihrem Fall muss aber §3 Entgeltfortzahlungsgesetz herangezogen werden der besagt:
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit…
In dem von Ihnen beschriebenen Fall waren Sie jedoch nicht „nur“ durch Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, sondern hatten durch den eingeplanten Freizeitausgleich frei, hierdurch entsteht jedoch kein weiterer Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Diese Vorgehensweise wurde auch durch diverse Gerichtsurteile bestaetigt.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber nicht „mutwillig“ Freizeitausgleich z.B. auf bereits bekannte Krankheitstage legt, also zum Beispiel eine Krankmeldung des Arbeitnehmers vorliegt, und der Arbeitgeber dann in diesen Zeitraum Freizeitausgleich legt. Dies scheint in Ihrem Fall jedoch nicht vorzuliegen.
Zu Ihrer zweiten Frage bin ich kein Experte, dies sollten Sie aber leicht selbst recherchieren koennen.
Kann leider nicht antworten, und darf auch nicht, ich bin kein Jurist. Bitte an die Gewerkschaft wenden, oder an einen Rechtsanwalt, am besten einen für Arbeitsrecht.
…Krankeit im Urlaub lässt einen Urlaubsanspruch für die Krankheitstage weiter bestehen. Krankheit an Sonn- und Feiertagen oder an sonstigen Frei-Tagen ist hingegen Pech. Das gilt auch für im Dienstplan angesetztes Überstundenfrei - oder es gibt eine Betriebsvereinbarung oder ein bestimmten Tarivvertrag oder Arbeitsvertrag der andere Regelungen vorsieht…da Arbeitsrecht Richterrecht ( auch regional unterschiedlich ) ist, könnte ein neueres Urteil helfen - ich kenne aber keins. Hier kann die Gewerkschaft oder ein Anwalt für Arbeitsrecht weiter helfen…Gruß Malook
Hallo Michael,
Ja, leider gelten für Überstunden andere Regelungen als für Urlaubstage. Es ist richtig, dass Überstunden, fuer die bereits freizeitausgleich beantragt wurde, auch dann verfallen, wenn man an dem Tag krank ist. Das führt immer wieder zu Problemen und Ungerechtigkeiten im Einzelfall, ist aber rechtens
Mindestlöhne gelten in Deutschland nur in einzelnen Branchen; einen flächendeckenden Mindestlohn gibt es noch nicht. Ob Ihr Beruf unter einen Mindestlohn fällt, können Sie bei der zuständigen Gewerkschaft erfragen.
Hallo,
ich bin zwar kein exellenter Kenner der erwähnten Branche, aber ich weiß von vielen Bekannten, die in dieser arbeiten, dass es dort schon sehr merkwürdige Gepflogenheiten bzw. arbeitnehmerunfreundliche Praktiken gibt. Ich befürchte im vorliegenden Fall, dass die Überstunden tatsächlich verfallen. Man darf Überstunden nicht mit Urlaub vergleichen.
Zum Freizeitausgleich gibt es meines Wissens kein Gesetz, sondern Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Betriebliche Übungen etc. Leider weiß ich nicht, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine verbindliche Regelung existiert.
Ich kenne allerdings ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das folgendes besagt:
„Wer Überstunden abbummelt und währenddessen krank wird, hat Pech gehabt. Der Arbeitgeber muss dann keinen zusätzlichen Freizeitausgleich gewähren. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem der Zeitraum für den Freizeitausgleich mit dem Chef festgelegt wurde, gelten die Überstunden als ausgeglichen. Selbst wenn der Mitarbeiter für den gesamten Freistellungszeitraum erkrankt, bekommt er dafür keine weiteren freien Tage.“
Zum Thema Mindestlohn:
Einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen und durch Gesetz verordneten Mindestlohn gibt es nicht. Die amtierende Regierungskoalition will das nicht. Es gibt lediglich für einige Branchen (z. B. Pflegebereich, Sicherheitsdienste, Zeitarbeit) einen tariflichen Mindestlohn.
Hallo Michael,
ich hoffe du hast inzwischen rechtssichere Auskunft erhalten! Ich kann das zwar nicht mit Sicherheit behaupten, gehe aber davon aus, dass dich dein AG hier verschaukelt. Ein derartiges Gesetz konnte ich jedenfalls nicht finden - und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass bereits geleistete Überstunden bei Krankheit tatsächlich gesetzeskonform aus dem Guthaben gestrichen werden können …