Streifenpolizist

Moin zusammen!

Übt ein Streifenpolizist in seinem Dienstbezirk (z.B. Reeperbahn in Hamburg) eine Auswärtstätigkeit, wenn er zu Dienstbeginn an seiner Dienststelle (z.B. die Davidswache in Hamburg) in den Streifenwagen steigt und dann für die Dauer seiner Schicht im Fahrzeug auf Streife ist?

Kann er dann die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Anspruch nehmen?

Oder gilt hier Ähnliches wie beim Straßenreiniger, dessen Arbeitsplatz sein Kehrbezirk ist?

Ich danke vorab für Infos

e

Und sonst?
Moin,

das fehlende „s“ ist nun wahrlich das geringste Problem meiner Fragestellung und daher die Antwort wahrlich alles andere als hilfreich und pure Zeitverschwendung.

e

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Hallo,

Übt ein Streifenpolizist in seinem Dienstbezirk (z.B. Reeperbahn in Hamburg) eine Auswärtstätigkeit, wenn er zu Dienstbeginn an seiner Dienststelle (z.B. die Davidswache in Hamburg) in den Streifenwagen steigt und dann für die Dauer seiner Schicht im Fahrzeug auf Streife ist?

Wie lange dauert so eine Schicht? Beträgt die Zeit zwischen Besteigen des Streifenwagens und dem Aussteigen auf der Wache mehr als 8 Stunden?

Kann er dann die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Anspruch nehmen?

Kommt erstmal drauf an, ob er länger als acht Stunden auswärts tätig ist.

Oder gilt hier Ähnliches wie beim Straßenreiniger, dessen Arbeitsplatz sein Kehrbezirk ist?

Am besten man lässt sich eine entsprechende Bescheinigung vom Dienstherren über diese Dienstreisen ausstellen. Und man kann sicher bei den Kollegen rumfragen, wie die das so machen. Ist zwar alles nicht 100% rechtssicher, aber es führt bestimmt zur Lösung.

Grüße

Hallo!

Du bist kein Hamburger ?

Für das „s“ in Davidwache ( PK 15) würdest dort nämlich geteert und gefedert.

MfG
duck313

Streifenpolizist - Nachtrag
Moin,

wenn ich die Reisekostenreform richtig verstehe, fällt der Dienstbezirk unter den Begriff „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“. Die Fahrten von der Wohnung aus zur Dienststelle wären dann meinem Verständnis nach mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Fahrten im Streifenwagen wären dann Fahr-/ Auswärtstätigkeit, sodass man durchaus Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen könnte? Hier stellt sich dann die Frage, was ist, wenn der Polizist kurz in der Wache einkehrt? Ich mein was gelesen zu haben, dass diese Rückkehr unberücksichtigt bleibt (Urteil zu Rettungssanitätern), sodass VMA (wenn mehr als 8 Stunden auf Streife) möglich wären. Und was ist mit der Dreimonatsregel? Wäre die anzuwenden? Ich meine nicht, da ja keine feste Tätigkeitsstätte. Aber korrigiert mich, wenn ich mich irre.

Danke für Infos jenseits grammatikalischer/ orthografischer Tatbestände

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