Streit um die Tagesordnung

Hallo zusammen,

Angenommen: Der Hausverwalter (H)weigert sich, eingereichte Tagesordnungsvorschläge des Eigentümers (E) auf die Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung (ETV)zu nehmen. Seine Weigerung begründet er damit, weil er inhaltliche Probleme mit den Vorschlägen habe bzw. der E darauf besteht, dass die Vorschläge wortgleich übernommen werden sollen.

Wie schätzt Ihr das nach Eurem Rechtsverständnis ein? Wer von den beiden sitzt rechtlich am längeren Hebel?

Vielen Dank.

Gruß mki

Auch ein Hallo,

Hallo zusammen,

Angenommen: Der Hausverwalter (H)weigert sich, eingereichte
Tagesordnungsvorschläge des Eigentümers (E) auf die
Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung (ETV)zu
nehmen. Seine Weigerung begründet er damit, weil er
inhaltliche Probleme mit den Vorschlägen habe bzw. der E
darauf besteht, dass die Vorschläge wortgleich übernommen
werden sollen.

relativ pauschal ;
wo gibt es eine Vorschrift, nachdem der Verwalter einen TOP „wortgleich“, also „wortwörtlich“ in die Tagesordnung übernehmen muss? Mir nicht bekannt!

Grundbedingung ist, dass der TOP inhaltlich verständlich und sachlich begründet ist; wenn der Verwalter hier eine Gefahr „sieht“, dass der wortwörtliche Vorschlag zu ungenau/unbestimmend ist, kann er dies durch einen seiner Ansicht nach geeigneteren Inhalt versehen.

Vielleicht liesse es sich besser beurteilen, wenn der Text bekannt wäre, um den sich gestritten wird.

Schönen Tag noch.

Wie schätzt Ihr das nach Eurem Rechtsverständnis ein? Wer von
den beiden sitzt rechtlich am längeren Hebel?

Vielen Dank.

Gruß mki

Hallo zusammen,

Hallo

Angenommen: Der Hausverwalter (H)weigert sich, eingereichte
Tagesordnungsvorschläge des Eigentümers (E) auf die
Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung (ETV)zu
nehmen. Seine Weigerung begründet er damit, weil er
inhaltliche Probleme mit den Vorschlägen habe bzw. der E
darauf besteht, dass die Vorschläge wortgleich übernommen
werden sollen.

relativ pauschal ;
wo gibt es eine Vorschrift, nachdem der Verwalter einen TOP
„wortgleich“, also „wortwörtlich“ in die Tagesordnung
übernehmen muss? Mir nicht bekannt!

Da kommt es auf die Satzung der Eigentümergemeinschaft bzw. Geschäftsordnung der ETV an, falls vorhanden.

sachlich begründet ist;

Das hat der Verwalter nicht zu beurteilen, der ist nur ausführendes Organ.

wenn der Verwalter hier eine Gefahr
„sieht“, dass der wortwörtliche Vorschlag zu
ungenau/unbestimmend ist, kann er dies durch einen seiner
Ansicht nach geeigneteren Inhalt versehen.

Auch das ist zuerst mal Sache der Versammlung. Wenn überhaupt, kann der Verwalter bestenfalls Formulierungs vorschläge machen.

Vielleicht liesse es sich besser beurteilen, wenn der Text
bekannt wäre, um den sich gestritten wird.

Das hindert Dich aber nicht, ganz schön spekulativ Stellung zu nehmen.

Wie schätzt Ihr das nach Eurem Rechtsverständnis ein? Wer von
den beiden sitzt rechtlich am längeren Hebel?

Tendenziell der Eigentümer, da der Verwalter nur ausführend ist, aber abhängig von der konkreten exakten Fallgestaltung.

Vielen Dank.

Gruß mki

&Tschüß
Wolfgang

Hallo zusammen,

zuerst eimal herzlichen Dank für eure Einschätzungen. Ich werde gerne konkreter.

Hier folgende Fallkonstellation, so wie der Verwaltungsbeirat (VB) auf die Bitte eines Eigentümers um Aufnahme von bestimmten TOPs (u.a. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnung) in die nächste Tagesordnung antworten könnte:

"Sehr geehrter Miteigentümer,

Eine Beschlussfassung zur Tagesordnung lehnen wir (VB) ab. Wie Ihnen die Hausverwaltung in der letzten Versammlung mitteilte, hat jeder Eigentümer im Laufe des Jahres Gelegenheit Wünsche zur Tagesordnung zu äußern - wie Sie es auch getan haben.
Danach wird die Tagesordnung vom Beirat (VB) und der Hausverwaltung (HV) festgelegt.
Diskussionen über die Tagesordnung würden den Rahmen der Versammlung sprengen.
Außerdem gibt es beim TOP Verschiedenes für jeden Eigentümer die Gelegenheit , weitere Punkte zu besprechen."

Ist die Auffassung des VB so in Ordnung?

Nichts dagegen wenn weiter oben ein neuer Faden (Thread) gezogen wird. :wink:

Gruß mki

Hallo zusammen,

Hallo,

zuerst eimal herzlichen Dank für eure Einschätzungen. Ich
werde gerne konkreter.

Hier folgende Fallkonstellation, so wie der Verwaltungsbeirat
(VB) auf die Bitte eines Eigentümers um Aufnahme von
bestimmten TOPs (u.a. Beratung und Beschlussfassung über die
Tagesordnung) in die nächste Tagesordnung antworten könnte:

"Sehr geehrter Miteigentümer,

Eine Beschlussfassung zur Tagesordnung lehnen wir (VB) ab.

Auf welcher rechtlichen Grundlage ?

Wie
Ihnen die Hausverwaltung in der letzten Versammlung mitteilte,
hat jeder Eigentümer im Laufe des Jahres Gelegenheit Wünsche
zur Tagesordnung zu äußern - wie Sie es auch getan haben.

Ist die HV der Weihnachtsmann, dem man einen Wunschzettel schreiben darf, über dessen Erfüllung die HV aus eigener Machtvollkommenheit entscheidet?

Danach wird die Tagesordnung vom Beirat (VB)

Das könnte i. O. sein, wenn es entsprechende Beschlüsse der Eigentümer gibt (s.u.)

und der
Hausverwaltung (HV) festgelegt.

Nochmal, die HV ist lediglich ausführendes Organ und kann die Rechte der Eigentümer nicht aus eigener Machtvollkommenheit begrenzen.

Diskussionen über die Tagesordnung würden den Rahmen der
Versammlung sprengen.

Wöfür ist denn die Versammlung gut ?

Außerdem gibt es beim TOP Verschiedenes für jeden Eigentümer
die Gelegenheit , weitere Punkte zu besprechen."

Unter „Verschiedenes“ dürfen aber keine Beschlüsse gefasst werden. Außerdem können sich die übrigen Teilnehmer der Versammlung dann nicht inhaltlich vorbereiten.

Ist die Auffassung des VB so in Ordnung?

Wahrscheinlich ist diese Auffassung vor allem bezüglich der HV total daneben.
Es können zwar durchaus Verfahrensregeln für eine Versammlung festgelegt werden, diese dürfen aber höchstens Abläufe wie zB Antragsfrist, Einladung, Rederecht, Abstimmungsverfahren etc.regeln
Gibt es keine Verfahrensregeln, dann wäre die Auffassung von HV und VB mE rechtlich überhaupt nicht haltbar.
Aber auch mit Verfahrensregeln dürften grundlegende Rechte der Eigentümer nicht vollständig eingeschränkt werden.
Eine Satzung zB, die es einem Eigentümer grundsätzlich unmöglich macht, Diskussionen und Abstimmungen zu zentralen Fragen der Eigentumsverwaltung wie zB Umlagen, Beauftragungen (auch der HV) oder auch Haus- bzw. Nutzungsordnungen, auch gegen den Willen von VB und HV zu erzwingen , wäre mE rechtlich nicht zulässig.

Im o.a. Beispiel versucht offensichtlich der Schwanz (HV), mit dem Hund (Eigentümer) zu wedeln

Gruß mki

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

ich verstehe, dass die Liegenschaft gegenüber der HV doch mehr Rechte haben dürfte, als gedacht.

Vielen Dank für Deine Einschätzung.

Gruß mki

Hallo!

Diskussionen über die Tagesordnung würden den Rahmen der
Versammlung sprengen.

Wöfür ist denn die Versammlung gut ?

Diskussion über Tagesordnungspunkte? Ich verstehe den Text so, daß lediglich eine Diskussion über den Inhalt der Tagesordnung abgelehnt wird, im Sinne von „Wir diskutieren nicht darüber, ob wir darüber diskutieren wollen.“ Letztendlich zeigt es aber vor allem, wie missverständlich und verworren das ganze ist.

Gruß,
Max