Hallo zusammen,
Hallo,
zuerst eimal herzlichen Dank für eure Einschätzungen. Ich
werde gerne konkreter.
Hier folgende Fallkonstellation, so wie der Verwaltungsbeirat
(VB) auf die Bitte eines Eigentümers um Aufnahme von
bestimmten TOPs (u.a. Beratung und Beschlussfassung über die
Tagesordnung) in die nächste Tagesordnung antworten könnte:
"Sehr geehrter Miteigentümer,
Eine Beschlussfassung zur Tagesordnung lehnen wir (VB) ab.
Auf welcher rechtlichen Grundlage ?
Wie
Ihnen die Hausverwaltung in der letzten Versammlung mitteilte,
hat jeder Eigentümer im Laufe des Jahres Gelegenheit Wünsche
zur Tagesordnung zu äußern - wie Sie es auch getan haben.
Ist die HV der Weihnachtsmann, dem man einen Wunschzettel schreiben darf, über dessen Erfüllung die HV aus eigener Machtvollkommenheit entscheidet?
Danach wird die Tagesordnung vom Beirat (VB)
Das könnte i. O. sein, wenn es entsprechende Beschlüsse der Eigentümer gibt (s.u.)
und der
Hausverwaltung (HV) festgelegt.
Nochmal, die HV ist lediglich ausführendes Organ und kann die Rechte der Eigentümer nicht aus eigener Machtvollkommenheit begrenzen.
Diskussionen über die Tagesordnung würden den Rahmen der
Versammlung sprengen.
Wöfür ist denn die Versammlung gut ?
Außerdem gibt es beim TOP Verschiedenes für jeden Eigentümer
die Gelegenheit , weitere Punkte zu besprechen."
Unter „Verschiedenes“ dürfen aber keine Beschlüsse gefasst werden. Außerdem können sich die übrigen Teilnehmer der Versammlung dann nicht inhaltlich vorbereiten.
Ist die Auffassung des VB so in Ordnung?
Wahrscheinlich ist diese Auffassung vor allem bezüglich der HV total daneben.
Es können zwar durchaus Verfahrensregeln für eine Versammlung festgelegt werden, diese dürfen aber höchstens Abläufe wie zB Antragsfrist, Einladung, Rederecht, Abstimmungsverfahren etc.regeln
Gibt es keine Verfahrensregeln, dann wäre die Auffassung von HV und VB mE rechtlich überhaupt nicht haltbar.
Aber auch mit Verfahrensregeln dürften grundlegende Rechte der Eigentümer nicht vollständig eingeschränkt werden.
Eine Satzung zB, die es einem Eigentümer grundsätzlich unmöglich macht, Diskussionen und Abstimmungen zu zentralen Fragen der Eigentumsverwaltung wie zB Umlagen, Beauftragungen (auch der HV) oder auch Haus- bzw. Nutzungsordnungen, auch gegen den Willen von VB und HV zu erzwingen , wäre mE rechtlich nicht zulässig.
Im o.a. Beispiel versucht offensichtlich der Schwanz (HV), mit dem Hund (Eigentümer) zu wedeln
Gruß mki
&Tschüß
Wolfgang