Streitfall gegen Haftpflichtversicherung

Gehen wir mal davon aus dass es eine Person A und eine Person B gibt.
Die Person A hat sich ein Notebook für 1499€ gekauft.
2 Monate nach dem Kauf beschädigt Person B dieses Gerät ausversehen.
Person B meldet dies der Haftpflichtversicherung.
Die Haftpflichtversicherung fordert von Person A die Rechnung sowie das Gerät an um dies zum Gutachter zu schicken.

Nun ist das Gutachten erstellt. Ergebnis: wirtschaftlicher Totalschaden.
Der Neubeschaffungspreis soll angeblich bei 999€ liegen, obwohl es das genannte Gerät ganz sicher nur für 1499€ gibt.
Die Versicherung überweist daraufhin an Person A 500€ als Entschädigung.
Die anderen 500€ sollen von Person A durch den Verkauf des Gerätes mit wirtschaftlichem Totalschaden erzielt werden.

Nun steht Person A natürlich sehr dumm da, denn es lässt sich sicher kein Wertloses Notebook für 500€ verkaufen, noch ein exakt gleiches neues für 999€ beschaffen.

Was würdet ihr nun Person A raten?

Freue mich auf eine rege Beteiligung.

Grüße
Dennis

Der Neubeschaffungspreis soll angeblich bei 999€ liegen,
obwohl es das genannte Gerät ganz sicher nur für 1499€ gibt.

Worin liegt denn der Unterschied zwichen dem 1499 € Gerät und dem 999 € Gerät ? Außerdem würde ich mir von der Versciehrung anchweisen lassen welches gerät es wo für 999 € gibt.

Die anderen 500€ sollen von Person A durch den Verkauf des
Gerätes mit wirtschaftlichem Totalschaden erzielt werden.

Die Versciherung hat den vollen Schaden auszugleichen, die Verwertung des kaputten Gerätes obliegt ihr und nicht dem Geschädigten.

Was würdet ihr nun Person A raten?

Das defekte Gerät an die Versicherung schicken und die 499 € einfordern, außerdem verlangen, dass eine Bezugsquelle für ein vergleichbares Notebook zu diesem Preis nachgewiesen wird.

Da Person A kein Vergleich genannt wurde, kann diese keinen Unterschied feststellen. Ein Vergleichsgerät zu diesem hier:

http://www.otto.de/is-bin/INTERSHOP.enfinity/WFS/Ott…

ist jedoch in der genannten Preisregion unmöglich.

Person A wurde seitens der Versicherung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwertung des Restwertes dem Eigentümer obligt.
Nach Ihrer Aussage wäre das ja dann nicht der Fall.

Ich selbst meine auch mal gelesen zu haben dass man bei einem beschädigten Gerät nicht einfach einen Restwert berechnen darf sondern dass der Geschädigte das Recht auf Schadensausgleich und auf das Altgerät hat. In diesem Fall wäre der Schadenausgleich ein Neugerät im Wert von 1499€ bzw. der selben Ausstattung sowie eben das Notebook mit Totalschaden.

Stimmt das oder war das irgend so ein Käse den da einer verbreitet hat?

Freue mich auf weitere Antworten =)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ach, herrlich!
Dieser Fall - wäre er real - wäre mal wieder ein hervorragendes Paradebeispiel für meine immer und immer wiederkehrende Predigt: „Lasst Euchb nicht auf einen ungleichen Kampf ein“.

Die Haftpflichtversicherung fordert von Person A die Rechnung
sowie das Gerät an um dies zum Gutachter zu schicken.

Fehler Nummer eins, zwei und drei. Die Haftpflichtversicherung des B hat von A gar nix anzufordern. Sie hat nämlich einen Vertrag mit B. B wiederum - und nur B - ist dem A gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Wer also soll sich mit dem Versicherer rumärgern? Der mit dem kaputten Notebook? Ist der denn nicht genug gestraft, und soll jetzt auch noch den ganzen Papierkram erledigen? Dann: Das Gerät zur Post bringen und der Gegenseite überlassen? Und die beauftragen einen Gutachter? Der dann auch ganz doll neutral ist?

Nun ist das Gutachten erstellt. Ergebnis: wirtschaftlicher
Totalschaden.
Der Neubeschaffungspreis soll angeblich bei 999€ liegen,
obwohl es das genannte Gerät ganz sicher nur für 1499€ gibt.
Die Versicherung überweist daraufhin an Person A 500€ als
Entschädigung.

Portokosten, Schreibauslagen?

Nun steht Person A natürlich sehr dumm da

Und deshalb hier zum 3.483.622. Mal: Lasst Euch doch nicht verarschen, Leute! Wenn die Haftungsfrage so klar ist und auf der anderen Seite perfekt ausgebildete Leute sitzen, die den ganzen Tag ihrer Aufgabe nachgehen, das Geld ihres Arbeitgebers möglichst zusammenzuhalten, dann macht man als Geschädigter kein großes Aufheben und beauftragt einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Die Kosten zahlt der Gegner, man hat weniger Ärger und kann sich sicher sein, dass einem niemand auf der Nase rumtanzt.

Was würdet ihr nun Person A raten?

B verklagen. Ruck-zuck zeigt sich der Versicherer dann plötzlich „kulant“.

Hallo

…dann macht man als Geschädigter kein großes Aufheben und
beauftragt einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Die
Kosten zahlt der Gegner,

wer ist hier denn A’s Gegner, doch sicher erstmal B, denn ob ob B jetzt versichert ist, kann A ja herzlich egal sein. Muss B’s „Wald- und Wiesenhaftpflicht“ denn auch für A’s Anwaltskosten gerade stehen? Oder könnten diese bei B hängenbleiben, bzw. müssten ggf. von A’s Anwalt bei B eingeklagt werden??

Bommel

Das defekte Gerät an die Versicherung schicken und die 499 €
einfordern, außerdem verlangen, dass eine Bezugsquelle für ein
vergleichbares Notebook zu diesem Preis nachgewiesen wird.

Wieso? Ist die Versicherung ein NoteBook Spezialist?
Sorry aber die Versicherung hat den Schaden zu begleichen und nicht
sich irgendwas auszudenken was auch reichen könnte.
Frei nach dem Motto war zwar ein Porsche aber mit einem Polo kommt man
auch an.

Stefan

Hi
wenn eine HP besteht und ein Gericht stellt fest, das B zahlungspflichtig ist, dann muss erst einmal B den Anwalt von A zahlen und sich das Geld dann von der HP wiederholen. Das kann zu einem zweiten Prozess (B gegen seine HP) führen.

Gruß
HaWeThie

Huhu!

wenn eine HP besteht und ein Gericht stellt fest, das B
zahlungspflichtig ist, dann muss erst einmal B den Anwalt von
A zahlen und sich das Geld dann von der HP wiederholen. Das
kann zu einem zweiten Prozess (B gegen seine HP) führen.

Das geht auch ohne Gericht. B ist dem A gegenüber aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet und muss auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten tragen.

Hallo

wenn eine HP besteht und ein Gericht stellt fest, das B
zahlungspflichtig ist, dann muss erst einmal B den Anwalt von
A zahlen

Und wenn keine Haftpflicht besteht? Kann der Anspruch mit dem Hinweis, man sei dagegen nicht versichert denn zurückgewiesen werden?

und sich das Geld dann von der HP wiederholen. Das
kann zu einem zweiten Prozess (B gegen seine HP) führen.

Das geht auch ohne Gericht. B ist dem A gegenüber aus
unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet und muss
auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten tragen.

Die Frage, die mich eigentlich interessierte war, ob die Haftpflicht von B (berechtigter Anspruch von A gegenüber B vorausgesetzt!) denn nun grundsätzlich auch A’s Anwaltskosten bezahlen muss?

greetz, Bommel

Wieso? Ist die Versicherung ein NoteBook Spezialist?

Die haben ihre Fachleute für Bewertungen.

Sorry aber die Versicherung hat den Schaden zu begleichen und
nicht sich irgendwas auszudenken was auch reichen könnte.

Sehe ich genauso. Nur bei der Feststellung der Schadenshöhe muß man mit Diskussionen rechnen.

Hallo Bommel,

wenn eine HP besteht und ein Gericht stellt fest, das B
zahlungspflichtig ist, dann muss erst einmal B den Anwalt von
A zahlen

Und wenn keine Haftpflicht besteht? Kann der Anspruch mit dem
Hinweis, man sei dagegen nicht versichert denn zurückgewiesen
werden?

Nö.

und sich das Geld dann von der HP wiederholen. Das
kann zu einem zweiten Prozess (B gegen seine HP) führen.

Das geht auch ohne Gericht. B ist dem A gegenüber aus
unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet und muss
auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten tragen.

Die Frage, die mich eigentlich interessierte war, ob die
Haftpflicht von B (berechtigter Anspruch von A gegenüber B
vorausgesetzt!) denn nun grundsätzlich auch A’s Anwaltskosten
bezahlen muss?

Guck in wordwildfab´s erstes Posting, vorletzter Absatz, ja muß sie.

Gruß
Tina

Hallo

Guck in wordwildfab´s erstes Posting, vorletzter Absatz, ja
muß sie.

das will ich jetzt genau wissen! Meinst Du diesen Absatz?

Und deshalb hier zum 3.483.622. Mal: Lasst Euch doch nicht
verarschen, Leute! Wenn die Haftungsfrage so klar ist und auf
der anderen Seite perfekt ausgebildete Leute sitzen, die den
ganzen Tag ihrer Aufgabe nachgehen, das Geld ihres
Arbeitgebers möglichst zusammenzuhalten, dann macht man als
Geschädigter kein großes Aufheben und beauftragt einen Anwalt
mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Die Kosten zahlt der
Gegner, man hat weniger Ärger und kann sich sicher sein, dass
einem niemand auf der Nase rumtanzt.

Und wo steht es nun genau? Dass B dem A Ersatz für den Schaden und seinen Anwalt schuldet ist völlig klar, aber (warum) muss denn nun B’s Haftpflichtversicherer auch für die Anwaltskosten von A aufkommen? Oder bleibt B hierauf möglicherweise sitzen?

greetz, Bommel

Nochmal Hallo,

hier:

Die Kosten zahlt der
Gegner, man hat weniger Ärger und kann sich sicher sein, dass
einem niemand auf der Nase rumtanzt.

steht es. Es ist wie bei einem Autounfall, fährt Dir einer drauf und er ist schuld, muß er Dir sämtliche daraus entstehende Kosten erstatten, auch die Anwaltskosten.

Gruß
Tina

Hallo,
Irgendwie ist die Frage noch immer nicht verstanden worden?!

Ich zerdeppere Dir Deine 10 EUR Ikea Vase, sage sorry, und verspreche, Dir bei Gelegenheit ne Neue mitzubringen.

2 Tage später fordert mich Dein Anwalt auf, das Ding binnen 2 Wochen nebst Zins und Zinseszins zu bezahlen. Seine Rechnung ist natürlich beigefügt.

Muss meine Haftpflichtversicherung denn nun auch Deinen Anwalt bezahlen, oder könnte ich auf diesen Kosten sitzen bleiben?

Das ist die Frage!! Nicht, ob der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten hat!

Also, gibt es ne pauschale Antwort mit Quelle?

Greetz, Bommel

Die Kosten zahlt der
Gegner, man hat weniger Ärger und kann sich sicher sein, dass
einem niemand auf der Nase rumtanzt.

steht es. Es ist wie bei einem Autounfall, fährt Dir einer
drauf und er ist schuld, muß er Dir sämtliche daraus
entstehende Kosten erstatten, auch die Anwaltskosten.

Gruß
Tina

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Es gibt auf deine Frage keine pauschale Antwort und schon gar nicht mit Quelle.

Die Kosten eines Rechtsanwalts sind grob gesagt dann Teil des ersatzfähigen Schadens, wenn es einen guten Grund gibt, die Regulierung einem Anwalt zu übergeben. Das steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern ergibt sich aus §§ 249, insbesondere § 254 BGB.

Levay

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Hallo,

Moin,

Ich zerdeppere Dir Deine 10 EUR Ikea Vase, sage sorry, und
verspreche, Dir bei Gelegenheit ne Neue mitzubringen.
2 Tage später fordert mich Dein Anwalt auf, das Ding binnen 2
Wochen nebst Zins und Zinseszins zu bezahlen. Seine Rechnung
ist natürlich beigefügt.
Muss meine Haftpflichtversicherung denn nun
auch Deinen Anwalt bezahlen, oder könnte
ich auf diesen Kosten sitzen bleiben?

Es gibt auch eine Schadensminderungspflicht. In dem von dir geschilderten Fall könnte sich mE die HPV erfolgreich um die kosten des Anwalts drücken. Ist aber zu erwarten, dass der Schädiger seinen Pflichten nicht nachkommt, ist die Situation so unklar, dass ich sie als Laie nicht überblicken kann oder steht das Anwaltshonorar in keinem Verhältnis zur Schadenssumme (Brand, schwere Verletzung, Totalschaden), dann ist sicherlich die sofortige Zuziehung eines Anwalts zu Lasten der HPV des Schädigers möglich.

Das ist die Frage!! Nicht, ob der Geschädigte gegen den
Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten hat!

Also, gibt es ne pauschale Antwort mit Quelle?

nein

Greetz, Bommel

mfG
vnA (ianal)

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Noch herrlicher
Moin,

Und wenn keine Haftpflicht besteht? Kann der Anspruch mit dem
Hinweis, man sei dagegen nicht versichert denn zurückgewiesen
werden?

Das war jetzt der Brüller des Sommers, ehrlich.

Ja natürlich. Ich kündige morgen alle meine Versicherungen und weise alle Ansprüche jedweder Art von mir, weil ich dagegen ja nicht versichert bin.

Die Grundlage für einen Anspruch ist selbstverständlich nicht daran gebunden ob jemand versichert ist oder nicht.
Ist der Anspruch berechtigt und der Gegenüber nicht versichert, dann zahlt er das aus eigener Tasche, dem Girokonto, Kredit oder von mir aus dem Sparschwein.

Gruss Jakob

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