Streitfrage

Hallo!Angenommen es würde in einem Testament stehen-vererbe die Hälfte meines gesamten Vermögens an:-ohne nähere Angaben,würde das genug sein ? Ich habe in einem Artikel gelesen das es dadurch zu Streitigkeiten kam.Würde mich interessieren.Danke Grüße Lilly

Auch hallo.

Angenommen es würde in einem Testament stehen-vererbe
die Hälfte meines gesamten Vermögens an:-ohne nähere
Angaben,würde das genug sein ? I

Das wird wohl auch im Erbrecht von Österreich nicht ausreichen.

ich habe in einem Artikel
gelesen das es dadurch zu Streitigkeiten kam.

Logische Erklärung: weil sich dadurch jeder angesprochen fühlt. Sofern das Testament überhaupt gültig ist…
Aber siehe den Dauerbrenner unter http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555…

HTH
mfg M.L.

hallo!

also bei der verwendeten formulierung:

„die Hälfte meines gesamten Vermögens“

müssten aus meiner sicht zwei unklarheiten im vorfeld bereinigt werden: zunächst einmal muss geklärt sein, was für vermögen genau gemeint ist, dh barvermögen oder vermögensgegenstände und daraus resultierend wie die vermögensgegenstände verteilt werden sollten.

bei barvermögen stellt dies weniger ein problem dar - logisch… man teilt es einfach. bei vermögensgegenständen sieht das vllt etwas anders aus…

BEISPIEL: es wird ein antikes möbelstück vererbt und es bestehen zwei oder drei erben. das gute stück kann im endeffekt nicht geteilt oder gar gedrittelt werden.
insofern dahingehend an einen ausgleich gedacht wird, zb der eine bekommt das möbelstück, der zweite ein essservice und der dritte ein tv-gerät, sollten die gegenstände genau im testament zugeordnet werden um steit zuvermeiden.

besser ist es, sich dabei von einem notar beraten zu lassen.

ich hoffe, ich konnte helfen…

gruß, marcel

Hallo!Angenommen es würde in einem Testament stehen-vererbe
die Hälfte meines gesamten Vermögens an:-ohne nähere
Angaben,würde das genug sein ? Ich habe in einem Artikel
gelesen das es dadurch zu Streitigkeiten kam.Würde mich
interessieren.Danke Grüße Lilly

Hallo,
das ist zwar grundsätzlich möglich (§§ 552f ABGB), aber es ist dringend davon abzuraten. Das Vermögen besteht aus einzelnen Vermögensgegenständen - Haus, Auto, Möbel, Bargeld, Konten, Schmuck usw. usf. Mit einem solchen Testament sind Streitereien vorprogrammiert, was konkret zu dieser „Hälfte“ gehört. Die einzigen, die sich über eine so allgemeine Regelung freuen, sind die Anwälte, die im Erbfall die Erben im Kampf gegeneinander vertreten.
Das Erbrecht ist eine sehr komplexe Sache, der Laie weiss über die rechtlichen Möglichkeiten (Testament, Legat, Schenkung auf den Todesfall - all das könnte man beim geschilderten Sachverhalt anwenden) und Grenzen meist nicht Bescheid. Man sollte das immer einem Profi überlassen, die Kosten dafür zahlen sich jedenfalls aus und sind viel geringer als jene, die bei späteren Streitigkeiten auflaufen (ein gutgemeinter Rat ohne Eigeninteresse, ich habe mit Erbrechts nichts zu tun).
Grüße, Peter

Seh ich nicht so.
Hallo,

hallo!

also bei der verwendeten formulierung:

„die Hälfte meines gesamten Vermögens“

ist auch die Hälfte gemeint. Von allem.
Werden sich zwei oder mehr Erben über einen Gegenstand (Schrank, Auto,…) nicht einig wird die Sache meistbietend versteigert oder entsorgt.

Guten Rutsch

widecrypt

Hallo,

Werden sich zwei oder mehr Erben über einen Gegenstand
(Schrank, Auto,…) nicht einig wird die Sache meistbietend
versteigert oder entsorgt.

Durchaus auch so möglich… nur ging es doch im endeffekt darum, streit zu vermeiden. und wenn jemand an idellen dingen hängt, dann wird’s kritisch.

danke… guten rutsch!

Hallo,

Hallo!Angenommen es würde in einem Testament stehen-vererbe
die Hälfte meines gesamten Vermögens an:-ohne nähere
Angaben,würde das genug sein ? Ich habe in einem Artikel
gelesen das es dadurch zu Streitigkeiten kam.Würde mich
interessieren.Danke Grüße Lilly

ohne jetzt all zu tief ins alpenländische Erbrecht geschaut zu haben (das wie so viele rechtliche Dinge in den Grundzügen auch nicht sonderlich von deutschem Recht abweicht), sehe ich hier rein rechtlich keine Schwierigkeiten. Ist ein Testamentserbe für die eine Hälfte des Vermögens benannt, wird man für die andere Hälfe gesetzliche Erbfolge annehmen, wobei man im Falle, dass der Testamentserbe auch gesetzlicher Erbe ist annehmen wird, dass sich sein Erbteil mit den testamentarisch zugewiesenen 50% erschöpft hat.

Rein praktisch kann es mangels Teilungsanordnung natürlich durchaus zu Problemen kommen, wenn nicht alles versilbert werden soll, sondern einzelne Vermögensgegenstände dann in natura zuzuweisen sind. Da wird dann gerne um Bewertungen und Einzelstücke gestritten. Die Spieletheorie kennt hier aber praktikable Verfahren, und die Werte bestimmt im Zweifelsfall ein Gutachter. Also nichts besonderes, sondern tägliches Brot jedes Erbrechtsfachmanns.

Gruß vom Wiz

Hallo!

ohne jetzt all zu tief ins alpenländische Erbrecht geschaut zu
haben (das wie so viele rechtliche Dinge in den Grundzügen
auch nicht sonderlich von deutschem Recht abweicht)

Hier muss ich widersprechen. Das österreichische Privatrecht hat schon rechtshistorisch und -systematisch einen anderen Hintergrund wie das deutsche: während das österr. ABGB (1811) auf das Institutionensystem aufbaut und in wesentlichen Grundzügen auf den Entwurf Martini (1797 - Westgalizisches Gesetzbuch) zurückgeht, der sowohl vom Naturrecht als auch vom preußischen ALR beeinflusst war, ist das deutsche BGB (1900) in weiten Teilen ein Produkt der Pandektistik des 19. Jhdt. Dies zeigt sich auch sprachlich: während Martini meinte, die Gesetze sollen „deutlich und kurz…seyn, damit sie auch Leute von geringeren Geistesgaben fassen…können“, ist das BGB aus seiner Rechtstradition heraus ein Gesetzbuch von Juristen für Juristen, das sich nicht erst um allgemeine Verständlichkeit bemüht. Inhaltlich sind die Unterschiede in den einzelnen Teilbereichen verschieden stark ausgeprägt, ich würde mich aber hüten, irgendeine Bestimmung ohne genaue Prüfung im anderen Land als inhaltlich anwendbar zu betrachten (ich habe da schon meine blauen Wunder erlebt).
Die Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem Recht sind in anderen Rechtsgebieten noch größer, etwa im Strafrecht: ein österreichischer Jurist versteht etwa unter einem Mord oder einem Totschlag etwas völlig anderes wie ein deutscher. Und zwischen den Verwaltungs- und Verfassungsrechten der beiden Länder liegen sowieso Welten.

Rein praktisch kann es mangels Teilungsanordnung natürlich
durchaus zu Problemen kommen, wenn nicht alles versilbert
werden soll, sondern einzelne Vermögensgegenstände dann in
natura zuzuweisen sind. Da wird dann gerne um Bewertungen und
Einzelstücke gestritten. Die Spieletheorie kennt hier aber
praktikable Verfahren, und die Werte bestimmt im Zweifelsfall
ein Gutachter. Also nichts besonderes, sondern tägliches Brot
jedes Erbrechtsfachmanns.

Ich würde empfehlen, den Erbrechtsfachmann schon wesentlich früher - bei Abfassung des Testaments - beizuziehen, um Kosten und Ärger zu vermeiden. Ich habe schon an anderer Stelle in diesem Thread daruf hingewiesen: die einzigen, der sich über ein solches Testament freuen, sind die Anwälte der Erben.
Grüße, Peter

Hallo Peter,

bleiben wir mal beim einfachen Beispiel des Totschlags. Was versteht den ein Österreicher darunter?

Levay

bleiben wir mal beim einfachen Beispiel des Totschlags. Was
versteht den ein Österreicher darunter?

Hallo Levay,
die relevanten Bestimmungen lauten:
Mord - § 75 öStGB: Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Totschlag - § 76 öStGB: Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Beides sind Vorsatzdelikte (§ 7 öStGB).
Anders als in Deutschland setzt der Mord in Österreich keine bestimmte Vorgehensweise oder Beweggründe voraus, es reicht die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Daher können Tötungen, die in Deutschland unter den „deutschen Totschlag“ (§ 212 dStGB) fallen, in Österreich den Tatbestand des Mordes erfüllen. Wenn ein Mord besonders grausam, qualvoll usw. begangen wird, ist das bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (§ 33 öStGB), nicht aber auf der Tatbestandsebene.
Der österreichische Totschlag ist hingegen ein privilegiertes Tötungsdelikt, das sich vom Mord nur auf der subjektiven Tatseite unterscheidet. Der Begriff der Gemütsbewegung umfasst hier sthenische Affekte (z.B. Wut) und Affekte asthenischer Natur (z.B. Angst). Ein Beispiel wäre etwa ein Elternteil, das den Vergewaltiger des Kindes tötet (vielleicht sogar qualvoll, das schließt Totschlag nicht von vorneherein aus). Das Ganze darf aber nicht mit Notwehrhandlungen verwechselt werden, die haben damit nichts zu tun.
Es gibt noch weitere privilegierte vorsätzliche Tötungsdelikte, etwa Tötung auf Verlangen (§ 77 öStGB), Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 öStGB) und die Tötung des Kindes durch die Mutter bei der Geburt (§ 79 öStGB).
Grüße, Peter

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Hallo!

Du hast natürlich vollkommen recht, aber so überbewerten würde ich die Unterschiede dann auch wieder nicht. Im wesentlichen ist das römische Recht für beide Kodifikationen die Grundlage. Wenn man also auf das System schaut, ist das Denken gerade im Privatrecht nicht so unterschiedlich. Z.B. ist das ABGB zwar im Institutionensystem aufgebaut, trotzdem denkt die österreichische Rechtswissenschaft unstrittig im Pandektensystem. Das widerspricht sich also nicht, man findet die Dinge im ABGB halt nur nicht so leicht:wink: Oft wurden im ABGB und im BGB auch nur jeweils unterschiedliche Ansätze des römischen Rechtes umgesetzt - also konkret habe ich zu meiner Prüfung im römischen Recht eine Digestenstelle bekommen, in der es um die Frage ging, ob die Gültigkeit der traditio durch die Gültigkeit der iusta causa bedingt ist oder nicht - also der Gegensatz vom Prinzip der kausalen und abstrakten Tradition - gerade ein zentraler Systemunterschied zwischen ABGB und BGB, der aber, hat man verstanden worum es geht, nicht so schwer ist.

Was das Erbrecht angeht, so denke ich auch, dass die Unterschiede nicht allzu groß sind, wobei ein wesentlicher Unterschied gegeben ist was die Erbseinsetzung anbelangt. Die Erbseinsetzung durch Gerichtsbeschluss (Einantwortung) im ABGB kommt soweit ich weiß aus dem germanischen Recht.

Im öffentlichen Recht sind die Unterschiede unterschiedlich groß würde ich sagen. Also die Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie zum Beispiel das deutsche Grundgesetz vorsieht, erfolgte auf Basis der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit. Der VfGH war ja das erste Verfassungsgericht dieser Art weltweit und das hat nicht ganz zufällig damit zu tun, dass Hans Kelsen maßgeblichen Einfluss auf das B-VG hatte. Dafür ist aber die österreichische Verfassung viel rechtspositivistischer und durch stärkere Gesetzesbindung geprägt als das deutsche GG (da ist es übrigens sehr interessant die Protokolle zur Diskussion über die Neukodifikation der österreichischen Verfassung zu lesen).

Auch in anderen Rechtsgebieten sind sich österreich und Deutschland vielfach ähnlich, das liegt halt einfach an der langen gemeinsamen Geschichte und auch dem starken Austausch in der Wissenschaft, man muss sich ja z.B. nur die „österreichischen“ Juristen Trifterer im Strafrecht oder Koppensteiner im Unternehmensrecht (daran muss ich mich noch gewöhnen:wink:), um nur zwei zu nennen vor Auge halten, sind ja beide eigentlich deutsche Juristen.

Und außerdem schreiben der österreichische und deutsche Gesetzgeber immer noch gerne wechselseitig voneinander ab oder extra nicht voneinander ab.

Dass das für einen Einzelfall nicht so viel bringt ist klar, trotzdem sind die Gemeinsamkeiten sehr groß.

Gruß
Tom

Hallo!

Angenommen es würde in einem Testament stehen-vererbe
die Hälfte meines gesamten Vermögens an:-ohne nähere
Angaben,würde das genug sein ? Ich habe in einem Artikel
gelesen das es dadurch zu Streitigkeiten kam.Würde mich
interessieren.Danke Grüße Lilly

Rein vom Wortlaut her würde ich persönlich es so auffassen, wie Wiz schon geschrieben hat. Als Erbseinsetzung über die Hälfte. Letztwillige Verfügungen sind aber nach dem tatsächlichen Willen auszulegen, da wäre schon ein potentieller Streitpunkt, der aus dem Sachverhalt nicht aufzuklären ist.

Es wäre z.B. möglich zu sagen, dass nicht eine Erbseinsetzung gemeint war, sondern die Hälfte eines bestimmten Vermögens - dann wäre das ein Damnationslegat und die ganze Verfügung mangels Erbseinsetzung kein Testament, sondern Kodizil.

Also potentiell streiten kann man da sicher, weshalb Peters Ratschlag sicher richtig ist.

Gruß
Tom