ein angenommener Fall:
Ein Mietvertrag für eine Wohnung wurde im März 2000 geschlossen. Im Vertrag wurden als Küfris vereinbart: 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate und nach 10 Jahren 12 Monate Frist.
Der Mieter möchte sich eine Immobilie zulegen und die Wohnung kündigen. Der Makler, bei dem der Mieter ein Haus erwerben möchte, behauptet, der Mieter hat eine Frist von 3 Monaten, auch nach über 10 Jahren Mietdauer, weil die Gesetzeslage geändert wurde.
sind im Altvertrag die Kündigungszeiten geregelt, so haben diese Kündigungsfristen auch nach dem 1. September 2001 bestand. Anders sieht es aus, wenn der Altvertrag sich nur auf das Gesetz bezieht, also zum Beispiel stehen würde: „Die Kündigungsfristen regelt der § 565 Abs. 2 BGB (http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/565.html)..)“
Du weisst, dass der Gesetzgeber das 2005 neu geregelt hat?
Nach § 3 X 2 EGBGB gelten Formularklauseln aus Altverträgen, die die gesetzlichen Fristen wiederholen, nicht mehr für Mieterkündigungen, die ab 01.06.05 erklärt werden.
Ich möchte wetten das ein Formularmietvertrag vorliegt, der als AGB gewertet wird und daher wären die Kündigungsfristen unwirksam.
Ich zitiere mal aus dem Archiv das geschätze Mitglied E. Krull zum Thema Formularmietverträge:
_Zum Thema Formularmietvertrag: Es reicht ja schon aus, wenn sich der Vermieter ein einziges Vertragsformular beschafft, um lediglich einen Mietvertrag abzuschließen, sofern das Formular dazu bestimmt ist, für eine Vielzahl anderer Vertragsabschlüsse ebenfalls verwendet zu werden. Es ist auf die Absicht des Verfassers der Vertragsbedingungen abzustellen, der nicht mit der Vertragspartei identisch sein muss, welche diese Bedingungen eingebracht hat (z. B. Vermieter- oder Mietervereine, Fachverlage, Anwälte, Notare).
Es handelt sich daher in derartigen Fällen auch dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn mit diesen nur ein einziger Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Allgemeine Geschäftsbedingungen können sogar einzelne Klauseln in einem im Übrigen individuell ausgestalteten Mietvertrag sein._
Du weisst, dass der Gesetzgeber das 2005 neu geregelt hat?
nein, wusste ich nicht, danke für die Korrektur.
Ich zitiere dann mal den betreffenden Teil des Art 229 EGBGB:
„(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“
HighQ hat mich zu recht korrigiert. Daher gilt meine Aussage nur noch, wenn die Kündigungsfristen zum damaligen Zeitpunkt individuell ausgehandelt worden sind.
danke für beide Antworten. Der Mieter kann jetzt darauf hoffen, dass er mit dem Vermieter ein klärendes Gespräch führen kann, um die Küfri zu verkürzen, denn:
Ich möchte wetten das ein Formularmietvertrag vorliegt, der
als AGB gewertet wird und daher wären die Kündigungsfristen
unwirksam.
der Vertrag ist formlos mit der Schreibmaschine(!) in 2000 verfasst worden.
der Vertrag ist formlos mit der Schreibmaschine(!) in 2000
verfasst worden.
für das Vorliegen einer AGB ist die Form nicht entscheidend. Hat sich der Vermieter im stillen Kämmerchen hingesetzt und den Vertrag vorgefertigt, um im dann dem Mieter vorzulegen, liegt eine AGB vor.
Anders rum:
Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn beide Parteien die Bestandteile des Vertrages einzel ausgehandelt haben. Dabei ist dann jede Klausel einzel zu werten. So kann es dann sein, das Klausel 1, 3, 5-10 eines Vertrages eine AGB ist, Klausel 2, 4, 11 eine Individualvereinbarung, da 2, 4, 11 von beiden Parteien ausgehandelt wurden, 1, 3, 5-10 jedoch nicht.