Streitwert bei Ruhestörungen

Ein Richter setzt bei einer gwerblichen Mietstreitigkeit wegen Ruhestörungen einen Streitwert von 9000EUR ( Ziff. 1: 3000,00 €; Ziff. 2: 1000,00 €; Ziff. 3: 3000,00 €; Ziff. 4: 2000,00 €) fest.
Was bedeuten die Ziffern? Nach welchen Kriterien setzt ein Richter einen Streitwert an? Beantragt wurde eine einstweilige Verfügung zum eindämmen einer Öffnungszeit von einer Bar. Welche Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten fallen vor dem Landgericht an? 3000 EUR insgesamt für 2 Rechtsanwaälte + 600 EUR Gerichtskosten?

Hallo,

die Ziffern 1-4 lassen darauf schließen, dass bei dieser Klage in der Klagschrift mehrere Antrage, nämlich Antrag zu Ziff. 1,… etc. gestellt wurden; es könnte auch als a-d bezeichnet sein. Vermutlich soll der Antragsgegner an unterschiedlichen Wochentagen für Ruhe hinsichtlich der Öffnungszeiten verurteilt werden, so zumindest könnte man aus der unten stehenden Erläuterung entnehmen.

Der Streitwert wird eigentlich vom Rechtsanwalt beantragt, damit dieser hier seine Anwaltskosten berechnen kann, wobei das Gericht hier einen eigenen Streitwert festlegen kann.

M.W. können die Streitwerte nicht addiert und zu einer Summer errechnet werden, sondern werden jeweils einzeln berechnet, also 4 Streitwerte, 4 „Rechnungen“ wobei wiederum das LG einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen wird, aus dem sich die Gesamtkosten ergeben.

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird i.d.R. ohne den Antragsgegner, oftmals sogar nur im schriftlichen Verfahren durchgeführt; wird die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen; wenn der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung keine Rechtsmittel einlegt, wird die einstweilige Verfügung dann quasie zum „Urteil“; legt der Antragsgegner allerdings Rechtsmittel ein, muss er dies durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen, wobei es dann zu einem Hauptverfahren vor dem LG kommt; hier erst wird es dann ein Urteil geben.

Wenn also der Antragsgegner nichts unternimmt, hat er alle Kosten zu tragen; legt er Rechtsmittel ein, gibt es das Hauptverfahren, zieht der Kläger seine Klage zurück, hat er selber alle Kosten zu tragen, also bleibt dem Kläger im Falle des Hauptverfahrens nur übrig, das Verfahren durch zuziehen und zu hoffen, dass das LG in Hauptverfahren die Entscheidung in der einstweiligen Verfügung bestätigt.
Bei einem außergerichtlichen Vergleich wird im Vergleich vereinbart, wer welcher Kosten tragen soll, ist also Verhandlungssache.
Die Fragen ausreichend beantwortet?
Schönes Wochenende,.