Streitwert bei Stufenklage

Liebe Experten,

wenn man auf einfache Fragen keine Antwort findet…

Kläger erhebt Stufenklage und gibt bei Klageeinreichung eine Wertvorstellung von meinetwegen 1.000 Euro an. Am Ende beantragt er aber 2.000 Euro. Welcher Wert ist nun für den Streitwert maßgeblich?

Nach §§ 4 ZPO, 40 GKG eigentlich der beide Klageeinreichung, also 1.000 Euro. So wäre es auch jedenfalls dann, wenn am Ende nur 500 Euro beantragt würden.

Laut Oberheim (Zivilprozessrecht für Referendare, 7. Auflage, § 20 Rn. 17) zählt aber ausnahmsweise der Leistungsantrag, wenn dieser höhe ist. Eine Begründung dafür wird leider nicht angeführt, und mit Begründung meine ich immer: eine dogmatische Begründung. (Ok, es fehlt sogar eine nicht-dogmatische, aber die ist mir auch egal.)

Hat Oberheim Recht? Wenn ja, wieso?

Wer weiß was?

Levay

Hallo,

nach Jungbauer / Rechtsanwaltsvergütung ist zu unterscheiden zwischen Verfahrensstreitwert, der bei der Zuständigkeit von Bedeutung ist und zwischen der Streitwert nach § 44 GKG für die RA-Gebühren. Sie führt aus:

„Bei einer Stufenklage, bei der Auskunfts- und Leistungsanpruch zusammentreffen, werden für den VERFAHRENSSTREITWERT die Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet, was letztlich für die sachliche Zuständigkeit von Bedeutung sein kann. Hinsichtlich der anwaltlichen Gebührenberechnung ist als Streitwert nach § 44 GKG der HÖCHSTE WERT maßgeblich. Da dies regelmäßi8g der Leistungsanspruch ist, bleibt der zuvor geltend gemachte Auskunftsanspruch ausser Betracht.“ … Problematisch ist die Angelegenheit ihrer Auffassung nach dann, wenn kein bezifferter Zahlungsanspruch besteht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Merke: Es lohnt sich stets, ein Streitwerthandbuch zur besitzen - oder jemanden zu kennen, der eines besitzt.

Besten Dank für deine Mühe!

Levay