Handelsrechtlich gesehen muss ich eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen, wenn mein Anlagevermögen dauerhaft erheblich im Wert sinkt, z. B. durch plötzlichen technischen Fortschritt. Wann aber muss ich das tun, was ist erheblich und wo liegt die Grenze?
Dass ich planmäßig abschreibe um dem Werteverzehr zu erfassen ist klar.
Wann aber schreibe ich außerplanmäßig ab, wer legt das fest, gibt es dafür bestimtme Werte? Beispiel: Eine technische Anlage wird deutlich weniger Wert, da es ein Nachfolgemodell gibt, das technisch stark verbessert ist. Dann muss ich außerplanmäßig abschreiben. Wie „stark“ aber muss so eine Wertmidnerung sein, damit ich das tun muss?
gibt, das technisch stark verbessert ist. Dann muss ich
außerplanmäßig abschreiben. Wie „stark“ aber muss so eine
Wertmidnerung sein, damit ich das tun muss?
Dafür gibt es keine strikten Richtlinien. So etwas wird im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftsprüfer und Steuerprüfung ermittelt.
Der eine will eine möglichst niedrige Bewertung und der andere einen mögichst hohen zu versteuernden Gewinn. Wer sich am Ende durchsetzt, hängt von der Zugkraft der Argumente ab.
Gruß,
Christian
Hi Michael!
Wie „stark“ aber muss so eine
Wertmidnerung sein, damit ich das tun muss?
Wie kommst Du darauf, dass man nur bei „starken“ Wertminderungen außerplanmäßig abschreiben muss?
xxx
Nic
Hi !
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Das strenge Niederstwertprinzip gilt nur für Umlaufvermögen. Für Anlagevermögen gilt das Niederstwertprinzip (auch gemildertes Niederstwertprinzip genannt). Insofern hinkt das Beispiel etwas.
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Sind Theorie und Praxis hier sehr weit voneinander entfernt.
Während also in den theoretischen Prüfungen quasi durch die Aufgabenstellung die ao Abschreibung gefordert wird, gibt es in der Praxis, wie exc schon sagte, immer ein großes Hichack.
In den Jahren, in denen ich nun schon im steuerberatenden Bereich tätig bin und für viele kleinere Krauter die Abschlüsse erstellt habe, ist mir weder bei der eigenen Tätigkeit noch von den Kollegen in den Kanzlei jemals die Buchung einer ao Abschreibung zu Gesicht gekommen.
Will damit sagen, dass es in der Praxis von großen Unternehmungen durchaus eine Instrument zur Bilanzpolitik darstellt, bei den ganzen Kleinunternehmen (so Umsatzgrenze bis € 500.000 jährlich) nahezu keine praktische Bedeutung hat. Es wäre hier zumeist auch für den steuerlichen Berater ein zu hoher Aufwand, im Einzelnen die notwendigen Nachweise zu sammeln. In diesen Größenklassen werden meist andere Instrumente (Bestandveränderungen, Ansparabschreibung, etc) eingesetzt, um auf die gewünschten Ergebnisse zu kommen.
BARUL76
Hi !
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Das strenge Niederstwertprinzip gilt nur für Umlaufvermögen.
Für Anlagevermögen gilt das Niederstwertprinzip (auch
gemildertes Niederstwertprinzip genannt). Insofern hinkt das
Beispiel etwas.
Hallo,
bist du dir da ganz sicher? In meinem Buch steht das strenge Niederstwertprinzip auch und gerade für das AV. Das Beispiel im Buch ist ein Auto, 6 Jahre Nutzungsdauer. Weiter wird ausgeführt: Es kommt ein neues Modell mit erheblichen technischen Verbesserungen auf den Markt. Dann werden im Beispiel außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen, da das Auto durch das Nachfolgemodell bedingt plötzlich stark an Wert verliert.
Und es heisst: Die außerplanmäßige Abschreibung MUSS vorgenommen werden, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt. Oder hat sich da in den letzten Jahren etwas geändert (Buch von 2003)
Insgesamt freue ich mich über so viele Reaktionen hier 
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Sind Theorie und Praxis hier sehr weit voneinander entfernt.
Während also in den theoretischen Prüfungen quasi durch die
Aufgabenstellung die ao Abschreibung gefordert wird, gibt es
in der Praxis, wie exc schon sagte, immer ein großes Hichack.
In den Jahren, in denen ich nun schon im steuerberatenden
Bereich tätig bin und für viele kleinere Krauter die
Abschlüsse erstellt habe, ist mir weder bei der eigenen
Tätigkeit noch von den Kollegen in den Kanzlei jemals die
Buchung einer ao Abschreibung zu Gesicht gekommen.
Will damit sagen, dass es in der Praxis von großen
Unternehmungen durchaus eine Instrument zur Bilanzpolitik
darstellt, bei den ganzen Kleinunternehmen (so Umsatzgrenze
bis € 500.000 jährlich) nahezu keine praktische Bedeutung hat.
Es wäre hier zumeist auch für den steuerlichen Berater ein zu
hoher Aufwand, im Einzelnen die notwendigen Nachweise zu
sammeln. In diesen Größenklassen werden meist andere
Instrumente (Bestandveränderungen, Ansparabschreibung, etc)
eingesetzt, um auf die gewünschten Ergebnisse zu kommen.
BARUL76
Bewertung § 253 HGB
Hi !
Und es heisst: Die außerplanmäßige Abschreibung MUSS
vorgenommen werden, wenn es sich um eine dauernde
Wertminderung handelt.
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Wahrheitsfindung. Bei dauernder Wertminderung MUSS auch nach dem HGB abgeschrieben werden. So verlangt es § 253 Abs. 2 S. 3 HGB. Ist die Wertminderung nicht dauerhaft, so KANN abgeschrieben werden. Daher „gemildertes NWP“.
Beu Umlaufvermögen MUSS stets auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Daher „strenges NWP“.
Bei einem Auto, wo ein Nachfolgemodell auf den Markt gekommen ist, sehe ich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, eine ai Abschreibung vorzunehmen. Das Auto wurde angeschafft, um im Betrieb eine ganz bestimmte Funktion zu übernehmen. Ich behaupte, dass diese Funktion in der überwiegenden Zahl der Fälle etwas mit Transport zu tun hat.
Ausschließlich in den Fällen, wo die Fubktion des Autos nahezu ausschließlich der Präsentation des Unternehmens nach außen dient, würde ich Ansätze für eine ao Abschreibung sehen.#
BARUL76