Streupflicht bei abgelegenem Grundstück

Mal angenommen, jemand hat ein Grundstück mit Garage, welches sich 500 Meter weit entfernt von seinem Wohnhaus im gleichen Dorf befindet.

Zum Thema Streupflicht erläutert die Stadt auf ihrer Homepage, daß Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen zwischen 7 und 21 Uhr zum Winterdienst verpflichtet sind. In einem weiteren Satz ist die Rede von Anliegern und Anwohnern.

Da es sich um 3 unterschiedliche Begriffe handelt (Eigentümer, Anlieger, Anwohner), ist die Frage: Muß der Garagenbesitzer auch hier den Gehweg räumen?

Was ist, wenn er ab 7 Uhr erst mal mit dem Räumen vor seinem Haus beschäftigt ist und erst gegen 9 Uhr zu der Garage kann?

Ja, er muss vor der Garage Schnee räuem und streuen.

Wenn dem A das Grundstück in 500 Meter Entfernung gehört, dann ist er doch Eigentümer.

Wenn er zu seinem Auto geht, was in der besagten Garage steht, dann hat er doch ein brechtigtes Anliegen. Also ist er Anlieger.

Eigentum verpflichtet. Er kann ja zuerst vor dem Haus den Gehweg räumen, dann vor der Garage in 500 m Entfernung und anschließend innerhalb seines privaten Grundstückes den Winterdienst machen.

Angaben ohne den genauen Wortlaut der Ortssatzung zu kennen.

Wenn er zu seinem Auto geht, was in der besagten Garage steht,
dann hat er doch ein brechtigtes Anliegen. Also ist er
Anlieger.

Der Begriff „Anlieger“ sagt nicht aus, dass jemand ein bestimmtes Anliegen hat, sondern steht für Anwohner eines an der Straße anliegenden Grundstücks, siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Anlieger.

Gruß
Kreszenz

Hallo webbengel,

Muß der Garagenbesitzer
auch hier den Gehweg räumen?

Ja.

Was ist, wenn er ab 7 Uhr erst mal mit dem Räumen vor seinem
Haus beschäftigt ist und erst gegen 9 Uhr zu der Garage kann?

Wenn die Uhrzeiten für die Verpflichtung zum Winterdienst von 7 bis 21 Uhr sind, so heisst das NICHT, dass vor 7 Uhr nicht geräumt werden darf. Also einfach den Wecker eine halbe Stunde früher stellen…

Grüße von
Tinchen

Danke für die Antworten. Ich spinne mal weiter.
Er hat nicht sein Auto da geparkt, ist also auch nicht täglich dort.

Was wäre, wenn er 500 km weiter wegwohnen würde? Dann ist er doch kein Anwohner mehr. Er wohnt da ja nicht. Was wäre, wenn er ein unbebautes Grundstück hätte und 500 km weit weg wohnen würde? Muß er dann einen Hausmeisterservice beauftragen?

Die Gemeinde macht es sich einfach, bestimmt einige Straßen, in denen die Anwohner für den Winterdienst aufkommen müssen. Wo keine Anwohner sind und sich die Gemeinde der Verantwortung entziehen will, kommt einfach ein Schild „eingeschränkter Winterdienst“ hin.

Was geschieht, wenn der Eigentümer in Urlaub ist und dann schneit es unerwartet und er kann keinen Vertreter bestimmen? Was ist, wenn er krank im Bett liegt, draußen schneit es und jemand legt sich vor seinem Haus auf die Nase?

Moin,

Was wäre, wenn er 500 km weiter wegwohnen würde? Dann ist er
würde? Muß er dann einen Hausmeisterservice beauftragen?

ja. Das gilt auch für alle anderen genannten Fälle. Alternativ kann man Bekannte / Verwandte / Freunde um Hilfe bitten.

Gruß,
Ingo

Danke für die Antworten. Ich spinne mal weiter.
Er hat nicht sein Auto da geparkt, ist also auch nicht täglich
dort.

Das ist unerheblich, denn es bleibt täglich sein Eigentum.

Was wäre, wenn er 500 km weiter wegwohnen würde? Dann ist er
doch kein Anwohner mehr. Er wohnt da ja nicht. Was wäre, wenn
er ein unbebautes Grundstück hätte und 500 km weit weg wohnen
würde? Muß er dann einen Hausmeisterservice beauftragen?

Er wäre dann ein 500 km entfernt wohnender Eigentümer.
Er müsste sich jemanden suchen, der diese Anwohner/Eigentümerpflichten in seinem Auftrag -auch gegen Entgelt- ausführt.

Die Gemeinde macht es sich einfach, bestimmt einige Straßen,
in denen die Anwohner für den Winterdienst aufkommen müssen.

Ja, das dürfen Gemeinden.

Wo keine Anwohner sind und sich die Gemeinde der Verantwortung
entziehen will, kommt einfach ein Schild „eingeschränkter
Winterdienst“ hin.

Das darf die Gemeinde ebenfalls. Aber, nicht alle Grundstücke an denen es keine Anwohner gibt sind ohne Eigentümer. Insofern liegt auch hier die Pflicht beim Eigentümer. Ist das die Gemeinde selbst, darf sie je nach Priorität auch den Winterdienst einschränken.

Was geschieht, wenn der Eigentümer in Urlaub ist und dann
schneit es unerwartet und er kann keinen Vertreter bestimmen?

Der Eigentümer weiss doch, dass in der Zeit von November bis März mit Schneefall, Eis und Frost zu rechnen ist. Da kann er, wenn er in Urlaub fährt auch Vorsorge treffen und einen Dritten mit den Pflichten beauftragen.

Was ist, wenn er krank im Bett liegt, draußen schneit es und
jemand legt sich vor seinem Haus auf die Nase?

Dann hat er, wenn er für die Verkehrssicherung zuständig war, gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen und muß, wenn er verklagt wird, löhnen.
Auch wenn er krank im Bett liegt, kann er zum Hörer greifen und einen Dritten bauftragen. Wie er sich im Krankheitsfall mit Lebensmitteln und Genußmitteln versorgen kann, das weiss er ja auch .

Ich schreibe es nocheinmal: Eigentum verfplichtet.

Die Städte und Gemeinden sind berechtigt die Straßenreinigung und den Winterdienst ganz oder teilweise auf die Anwohner und Eigentümer der Grundstücke zu übertragen. Dafür gibt es entsprechende Satzungen.
Auf der anderen Seite wäre das Geschrei ebenso groß, wenn die Gemeinde die Straßenreinigung und Winterdienst einer Firma überträgt und sich die Kosten von den Anwohnern zurückholt.
Einem jeden Recht getan, ist eine Kunst die keiner kann.
Auch keine Gemeinde.
Rumburak

Falsches Brett -> ‚Ämter & Behörden allg.‘! (owT)
nix