Streupflicht Straße bei Hinterlandbebauung

Hallo zusammen,

wir haben ein Haus „in zweiter Reihe“ gekauft. Unser Grundstück liegt hinter einem weiteren, bebauten Grundstück welches über ca. 30m an einer Straße anliegt. Zu unserem Haus führt von der Straße eine ca. 4m breite Zufahrt an dem Vorderhaus vorbei.

Das Grundstück der Zufahrt ist im Grundbuch als Gemeinschaftsgrundstück separat geführt, uns gehören davon 1/10. Ein weiteres 1/10 gehören unserem Nachbarn in zweiter Reihe, die anderen 8/10 gehören den Eigentümern des Vorderhauses. An dem Vorderhausgrundstück haben wir kein Eigentum.

Wie sieht es hier mit der winterlichen Streupflicht aus? Mein Verständnis ist, dass ich verpflichtet bin, gemeinschaftlich mit den anderen Besitzern, die 4m Gehweg vor der Zufahrt begehbar zu halten. Mit den 30m Straße des Vorderhauses habe ich nix zu tun.

Stimmt das?

Was würde passieren wenn es zu einem Schaden auf den 4m Gehweg kommt? Der Geschädigte könnte dann ja zivilrechtlich vorgehen. Wen würde er dann verklagen?

Vielen Dank,
Bernd

Hallo,
grundsätzlich regelt den Umfang der Räumpflicht die Straßenreinigungssatzung Deiner örtlichen Gemeinde. Einige Satzungen gehen vom Begriff des Eigentümers aus, andere definieren in der Satzung ihre Ansicht des Begriffes „Anlieger“. Wie dort mit Hinterliegern umgegangen wird, kann entsprechend örtlich abweichen. Größere Städte stellen diese Satzungen ins Netz.
Bei Schäden durch Grundstücke im Miteigentum haften alle Miteigentümer gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch. Ein Geschädigter kann sich einen heraussuchen, üblicherweise den, bei dem die Wahrscheinlichkeit, etwas zu holen, am größten ist. Im Innenverhältnis haften diese Miteigentümer dann in der Regel je nach Anteil oder Größe des Verschuldens.

Gruß vom
Schnabel

grundsätzlich regelt den Umfang der Räumpflicht die
Straßenreinigungssatzung Deiner örtlichen Gemeinde. Einige
Satzungen gehen vom Begriff des Eigentümers aus, andere
definieren in der Satzung ihre Ansicht des Begriffes
„Anlieger“. Wie dort mit Hinterliegern umgegangen wird, kann
entsprechend örtlich abweichen. Größere Städte stellen diese
Satzungen ins Netz.

In der Straßenreinigungssatzung heißt es schlicht:

„Die Reinigung der Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.“

Hinterlieger sind in der Satzung nicht erwähnt.

Passt damit meine Interpretation?

Viele Grüße,
Bernd