Strohfrau und Strohmann ?Von einem

… Strohmann oder von einer Strohfrau spricht man im Gewerberecht, wenn jemand der Strohmann / die Strohfrau zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird.
Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als Aushängeschild.
Urteil vom 30. September 1976 BVerwG 1 C 32. 74 Buchholz 451. 20 § 35 GewO Nr. 32, S. 5 = GewArch 1977, 14

In der Rechtsprechung ist der Strohmann bzw. die Strohfrau auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die von dem Hintermann oder einer Hinterfrau vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts-und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Urteil vom 2. Februar 1982 BVerwG 1 C 3. 81 BVerwGE 65, 12 = Buchholz 451. 20 § 35 GewO Nr. 39, S. 23 = GewArch 1982, 334

Ein Strohmannverhältnis Strohfrauverhältnis ist anzunehmen, wenn eine Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt Urteil vom 2. Februar 1982 BVerwG 1 C 20. 78 Buchholz 451. 20 § 30 GewO Nr. 2, S. 5 = GewArch 1982, 200.

Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann die Hinterfrau in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann die Strohfrau daraus zu entlassen.
Urteile vom 2. Februar 1982 BVerwG 1 C 20. 78 und BVerwG 1 C 3. 81 jeweils a. a. O.

Kennzeichnend ist danach die Teilnahme des Strohmannes/der Strohfrau am Wirtschaftsleben, die von dem Hintermann bzw. der Hinterfrau gesteuert wird.

Das Gewerberecht muss im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen Beschluss vom 16. Dezember 1992 BVerwG 1 B 162. 92 GewArch 1993, 156.

Deshalb ist nicht das Betreiben des Geschäfts durch den Strohmann/die Strohfrau auf eigene Rechnung kennzeichnend.
Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes bzw. der Strohfrau, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem/ihrem Namen abgewickelt werden und ihn/sie rechtlich binden sollen.

Am 13.11.2007 hat eine hochrangige Schuldnerin aus der Stadt ZZZ den auf sie am 01.01.1993 angemeldeten Gewerbebetrieb gemeldete Tätigkeit: Immobilienmakler XXX-Immobilien abgemeldet und den bis zu diesem Zeitpunkt selbständig geführten Betrieb aufgegeben.

Stattdessen wurde am 01.12.2007 unter derselben Anschrift der Gewerbebetrieb mit der Tätigkeitsbeschreibung Grundstücksmakler nach § 34c Gewerbeordnung auf ihren Sohn angemeldet, der dann bis zum 31.08.2009 unter dem gleichen Namen XXX-Immobilien firmierte.

Zum 01.09.2009 wurde sodann unter derselben Anschrift der Gewerbebetrieb mit der Tätigkeitsbeschreibung Grundstücksmakler nach § 34c Gewerbeordnung auf die Großmutter des Sohnes bzw. Mutter der Schuldnerin unter dem nun neuen Namen YYY angemeldet und fortgeführt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Schuldnerin und ihren Sohn, da sie in der Zeit vom 14.01.2008 bis zum 11.03.2008 gemeinschaftlich in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtwidrigen Vermögensvorteil verschafft haben, indem sie das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher und durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten und unterhielten und zwar gegen die Schuldnerin hierzu tateinheitlich vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt EV zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgegeben zu haben und gegen den Sohn hierzu tateinheitlich vorsätzlich seiner Mutter zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einer falschen Versicherung an Eides Statt EV, Hilfe geleistet zu haben.
Die entsprechende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiert vom 27.06.2012.

Nach § 34 c Gewerbeordnung GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen sowie verschiedene Kapitalanlageformen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.

Mit dieser Erlaubnis für Gewerbetreibende will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
Da das Maklergewerbe zum sogenannten Vertrauensgewerbe gehört und es mit Rücksicht auf die Eigenart des Geschäftsbetriebes, insbesondere die dazugehörige Verwaltung fremder Vermögensteile bzw. die treuhänderische Verwaltung fremder Gelder, eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzt, bleibt eine selbständige Ausübung dieses Gewerbes der Schuldnerin derzeit versagt.
Im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehr sollen nämlich zum Einen solche Gewerbetreibende von der Maklertätigkeit ausgeschlossen werden, die zum Beispiel wegen Untreue vorbestraft sind oder gegen gewerberechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, zum Anderen auch denjenigen die Erlaubnis versagt bleiben, die eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben oder über deren Vermögen ein Konkurs- oder Insolvenzverfahrens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde. So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin hat die EV abgegeben und ihr Insolvenzverfahren beim Amtsgericht wurde mangels Masse abgewiesen.

Vor diesem Hintergrund würde der Schuldnerin bei erneuter Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO bei einer Stadt-/Gemeindeverwaltung die selbständige Ausübung der Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung GewO durch die zuständige Ordnungsbehörde wohl versagt werden.

Kann man deshalb der Ansicht sein, dass

  1. Der Sohn als Strohmann für seine Mutter im Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.08.2009 im Rahmen des Gewerbebetriebes „XXX“fungiert hat,

  2. Die Mutter als Strohfrau für ihre Tochter seit 01.09.2009 im Rahmen des Gewerbebetriebes „YYY“ fungiert ? … mehr auf

Guten Tag,

der Fragesteller scheint hier seinerseits gut informiert zu sein (besser wohl als ich).

Ich frage mich jedoch, was die genaue Rechtsfolge für die Bejahung eines Strohmann/frau Verhältnis wäre. Geht es um die Erlaubnisverweigerung für alle, nach der GewO?

Nach dem Fall würde ich sagen, dass sich eine Strohmanneigenschaft nicht abschließend klären lässt, da diesbezüglich mehr Informationen nötig wären. Es wird hier nicht ersichtlich, inwieweit Sohn und Mutter der Frau tatsächlich ,vorgeschoben werden".

Mit freundlichen Grüßen

Alexander

Hallo Alexander,
die Bejahung des Strohmann/frau Verhältnisses hätte zur Folge, dass nach § 34 c Gewerbeordnung GewO dem Sohn die Maklererlaubnis seitens der Behörde hätte entzogen werden müssen, bzw. derzeit der Mutter zu entziehen ist, oder?
Viele Grüsse,
Fensen

… mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Hallo,

wenn Sohn und Mutter der Frau Strohmann/frau wären, dann würde m.E´. nach das Gewerbe geschlossen werden, da der tatsächliche Geschäftsführer, der dann wohl die Mutter wäre, keine Erlaubnis hätte. Inwieweit die Strohmannseigenschaft zu einer Erlaubnisverweigerung führen würde kann ich leider nicht sagen. Ich könnte mir aber denken,dass es Fälle gibt in denen Strohmänner/frauen, leichtgläubig benutzt wurden.

Aber dies ist ja erst der zweite Schritt. Zunächst muss dargelegt werden, ob der Sohn und die Mutter der Frau tatsächlich Strohmänner waren. Vielleicht haben sie dies auch gemeinschaftlich geplant und ausgeführt (z.B.). Aber dann würde Ihnen wohl auch die Erlaubnis entzogen werden.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander

Für diese Beantwortung fehlt mir leider das Wissen.