Strom Sonderkündigungsrecht Vertragsverlängerung

Hallo,

angenommen jemand schließt einen Stromvertrag ab. Die Lieferung beginnt am 01.01.2010. Die Vertragslaufzeit liegt zunächst bei einem Jahr ab Erstbelieferung und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf gekündigt wurde.

Nun haben sich die Preise zum 01.10.2010 erhöht, der Versorger schickt eine Preisanpassung. Gleichzeitig werden auch neue AGB verschickt, in denen folgendes steht: "Der Vertrag hat die in dem Auftrag angegebene Erstlaufzeit (Erstlaufzeit=Preisgarantie). Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt wird.

Der Verbraucher macht von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch.

Nun will der Kunde zum 31.12.2011 kündigen. Der Versorger lehnt die Kündigung mit folgender Begründung ab:
„Hat der Kunde das Recht, den Vertrag bis zum Wirksam werden der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt.“
Da vom Sonderkündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, hat sich der Vertrag somit um ein weiteres Jahr verlängert. Ab 01.10.2010 gelten die neuen Preise und AGBs (Stand 01.08.2010). Der bestehende Vertrag hat eine Vertragsbindung bis 30.09.2012 und kann mit einer Frist von 6 Wochen vor Vertragsende gekündigt werden.

Nun meine Frage: Ist das rechtens? Der Kunde hat sich ja zunächst auf eine Vertragslaufzeit von einem Jahr gebunden. Wäre da der Kündigungstermin nicht der 31.12.?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

LG Corinna

Hallo,

Die Vertragslaufzeit liegt

zunächst bei einem Jahr ab Erstbelieferung

Es ist nicht erkennbar, wieso die erste Jahresfrist sich verlängert haben sollte.

„Da vom Sonderkündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, hat sich der Vertrag somit um ein weiteres Jahr verlängert.“
Das ist Unfug. Und auf jeden Fall unwirksam, da die AGB insoweit unklar geblieben sind.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Ich fürchte nur der Anbieter wird sich stur stellen. Haben Sie evtl. eine gesetzliche Grundlage? §307 BGB?

Dankeschön
Corinna

nur der Anbieter wird sich stur stellen. Haben Sie

evtl. eine gesetzliche Grundlage? §307 BGB?

Ja, der passt.