Hallo!
Angenommen, eine Kundin eines Stromanbieters (Vattenfall) möchte kurz nach einem Umzug zu einem anderen Anbieter, z.B. Ökostrom wechseln. Sie hat gelesen, ein Vertragsabschluss sei bis zu 6 Wochen nach Umzug auch rückwirkend möglich. (Beim Umzug wurde sie vermutlich bislang automatisch dem örtlichen Stromanbieter zugeteilt (auch Vattenfall?)). Die alte Wohnung ist jedoch erst zu Ende März gekündigt, die Mitbewohnerin wohnt dort noch, der Strom kann also vorher nicht abgemeldet werden, muss jedoch auch entsprechend gekündigt werden. Nun hat aber der Kunde in den Geschäftsbedingungen gelesen, es gebe eine 6-monatige Kündigungsfrist!
Bedeutet das, der Anbieter muss beim Umzug ‚mitgenommen‘ werden, da der Umzug in der gleichen Stadt stattfand und der Anbieter verfügbar ist? Aber wenn jetzt bereits bei einem anderen Anbieter ein Vertrag geschlossen wird: dann kann doch der alte Vertrag in zwei Monaten nicht mitgenommen werden, oder? Bestünde das Risiko, zwei Anbieter zugleich zu zahlen, wenn nur einmal Strom geliefert wird??? Und: Was passierte, angenommen, der Freund der Kundin, mit dem sie zusammengezogen ist, würde den Vertrag abschließen: In diesem Fall wäre sie nirgends mehr Stromkundin - konnte aber doch das noch nicht sechs Monate vorher wissen, um den Strom zu kündigen!!??
Anbei ein Auszug aus den Geschäftsbedingungen des Stromanbieters:
"7. Umzug
Bei einem Umzug des Geschäftspartners innerhalb des örtlichen Verteilungsnetzes in Berlin wird für die neue Verbrauchsstelle automatisch ein neuer Vertrag zu dem zuletzt bezogenen Produkt abgeschlossen. Der Geschäftspartner teilt hierzu dem Lieferanten mindestens zwei Wochen vor einem Umzug den Umzugstermin und die Adresse der neuen Verbrauchsstelle mit. Weiterhin teilt der Geschäftspartner dem Lieferanten unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle mit. Der Lieferant
erstellt anhand dieses Zählerstandes eine Schlussrechnung für
diese Verbrauchsstelle. Der Geschäftspartner ist bis zur Mitteilung
eines Endzählerstandes für die zur Verfügung gestellte und abgenommene
elektrische Energie zur Zahlung verpflichtet. Liegt die neue Verbrauchsstelle nach einem Umzug außerhalb des örtlichen Verteilungsnetzes in Berlin, erfolgt kein automatischer
Vertragsschluss für die neue Verbrauchsstelle. In diesem Fall hat der Geschäftspartner den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats außerordentlich, schriftlich zu kündigen.
- Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden. Wird der Vertrag nicht zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere sechs Monate.
Um einen zügigen Lieferantenwechsel zu ermöglichen, gilt Folgendes: Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Der Lieferant erhebt im Falle eines Lieferantenwechsels
keine Entgelte."
[Widersprechen sich nicht die beiden letzten Sätze?? Entweder 6 Monate, oder einer!!??]
Vielen Dank,
MmeScully