wer klaut denn von wem? Natürlich ist das EVU einzuschalten, weil die Sache natürlich vertragswidrig dort ist und insbesondere auch die technischen Lösungen des Problems oft brandgefährlich im besten Wortsinne sind. Der Bestohlene kann zudem natürlich auch Anzeige erstatten und zivilrechtlich Schadenersatz fordern. Wurde nur der Zähler umgangen, ist das EVU auch Geschädigter und wird dies sicher entsprechend handhaben. Wurde ein anderer Mieter angezapft, oder der Gemeinschaftsstrom, ist der betroffene Mieter bzw. Eigentümer der Geschädigte und sollte ebenfalls tätig werden. Ganz abgesehen davon würde ich als Vermieter auch gleich noch die fristlose Kündigung ausprechen, wenn da gefährliche Basteleien vorgenommen worden sind. Die Gefährdung des Hauses und der übrigen Bewohner ist nicht zu vernachlässigen und erfordert ein entsprechendes Tätigwerden.
Gruß vom Wiz
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Stimmt, wenn Du unter „Energieversorer“ den Netzbetreiber verstehst!
Der bisherige Versorger bleibt auch nach einem Wechsel Eigentümer und Betreiber des Netzes, aus dem der Kunde seinen Strom bezieht und der neue Lieferant muss hierfür Nutzungsentgelte zahlen. Fällt er aus, etwa wegen eines Konkurses, muss der Regionalversorger einspringen.
Auch für „angezapfte“ Leitungen ist daher immer der Netzbetreiber zuständig und nicht der Stromlieferant.
Du hast doch wohl keinen von diesen neuen superbilligen? Dann
kannst Du das vergessen.
Das stimmt nicht, siehe oben! Ich denke Du vermischst Netzbetreiber mit Stromlieferant.
Ganz klar, wie die Kollegen schon sagten, den Versorger ansprechen. Dies musst Du schon aus der Verpflichtung des Verwalters heraus tun, Schaden für die anderen - nicht klauenden, aber ggf. beklauten - Mieter abzuwenden. Anzeige erstattet dann ggf. der Versorger - die kennen sich da aus.
Ganz abgesehen davon würde ich als Vermieter auch gleich noch die
fristlose Kündigung ausprechen, wenn da gefährliche Basteleien vorgenommen worden sind. Die Gefährdung des Hauses und der übrigen Bewohner ist nicht zu vernachlässigen und erfordert ein entsprechendes Tätigwerden.
Dies kann man gar nicht dick genug unterstreichen!!!
um noch ein weiteres draufzusetzen, ein kleiner Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
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§ 248c. Entziehung elektrischer Energie. (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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