Stromlieferant rechnet jahrelang nicht ab

Hallo,
wir haben 2004 neu gebaut und im gleichen Jahr vom Stromanbieter (Grundversorger) zwei Stromzähler setzen lassen (einen für den Haushaltsstrom, den anderen für eine Wärmepumpe). Jahrelang sind die Zähler abgelesen worden und wir haben entsprechende Stromrechnungen bekommen und bezahlt - wie wir allerdings erst vor Kurzem merkten, wurde stets aber nur der Zähler für den Haushaltsstrom abgerechnet. Für den andern Zähler haben wir nie eine Vertragsbestätigung erhalten. Jetzt, als wir vor Kurzem das Haus verkauft hatten, sendet der Stromanbieter uns eine Vertragsbestätigung zu und kündigt an, in Bälde auch den Wärmepumpen-Zähler abzurechnen. Ist das so zulässig, dass der Betrag nachgefordert wird, obwohl der Anbieter es versäumt hat, uns eine Vertragsbestätigung und Abrechnungen zu stellen? Gilt eine Verjährungsrist?

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo,

Rechnungen der Stromversorger unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB. D.h. Stromrechnung für 2004 können -unabhängig von der Frage der Fälligkeit- derzeit noch nicht verjährt sein.

Es greift nämlich u.U. § 17 StromGVV. Danach werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Da Sie in der Vergangenheit keine Rechnung erhalten haben, jetzt die Rechnung vorgelegt wurde, beginnt erst jetzt die Verjährungszeit.

Trotzdem, Sie können es ja mal versuchen und den Stromanbieter darauf hinweisen, dass die Forderung von Ihnen nicht anerkannt wird und Sie den Einwand der Verjährung erheben. Außerdem verstößt eine solche Verzögerung auch gegen den § „Treu und Glauben“.
Vielleicht können Sie sich ja auch einigen.
Kann man Ihnen im übrigen vorwerfen, dass Sie nie den Hinweis über den zweiten Zähler hätten machen müssen? Evt. steht etwas in den Verträgen von damals, als die Zähler angebracht wurden.

Also, viel Glück und
mfG
pb

Hallo:
Natürlich verjähren auch Forderungen von Stromlieferanten, und darauf würde ich mich auch berufen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, sie beginnt jeweils mit dem 31.12. desjenigen Jahres zu laufen, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist.
Vielleicht sehen die AGB des Vertragspartners aber sogar kürzere Verjährungsfristen vor, also bitte erstmal dort nachsehen.
Falls es 3 Jahre sind, ist also alles verjährt, was nach den o.a. Regeln älter als 3 Jahre ist - aber bitte nicht verrechnen!
S. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 + 2 BGB.
Viel Erfolg!
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Vielen Dank für die Hilfe, insbesondere für die Paragraphen. Ich werde gegen die Rechnung, die gestern gekommen ist, Einspruch einlegen.