Ein Strommast auf einem innerörlichen Grundstück muß geduldet werden, das ist klar.
Aber kann man von dem Masteigentümer eine Entschädigung verlangen?
Bei einem „normalen“ Überbau besteht diese Möglichkeit. Gilt das auch für einen Strommasten?
( Zu beachten ist, daß Erschließungsbeiträge(Straße, Wasser, Abwasser usw) vom Grundstückseigentümer zu entrichten sind).
Nächste Frage:
Angenommen auf einem Nebengebäude hat das Stromunternehmen einen Verteilermasten auf das Dach gesetzt, der nicht der Stromversorgung des Grundstückes dient.
Die Balken und der Dachstuhl , an dem der Mast befestigt ist, sind durch Fäulnis und/oder Wurmbefall geschädigt, die Tragfähigkeit der Balken ist nicht einschätzbar.
Wer muß nun für die nötige Sicherheit (Begutachtung, Balkenauswechseln usw) sorgen??
Zwischen dem Eigentümer und der Stromgesellschaft gibt es nur einen Stromliefervertrag, keinen Vertrag, der die baulichen Belange regelt, keinen Grundbucheitrag (Grunddienstbarkeit usw).
Kann man vom Stomlieferanten einen Vertrag verlangen, der die Überlassung baulicher Anlagen (Grundstück, Dachstuhl) und bauliche Unterhaltspflichten regelt??
Für Tips und Hinweise wäre ich sehr dankbar
Salute Willi
PS: Mit welchen Suchanfragen für obiges Problem würdet ihr Googeln?