Guten Tag,
wie ist es wenn man einen Brief bekommen, dass sie eine Stromrechnung von 1990 nachzahlen soll. Man hatte damals Geld vom Amt bezogen. Und somit hat das Amt den Strom gezahlt. Nachweisen kann das heute leider keiner mehr.
Muss der Stromanbieter nachweisen, dass man es nicht gezahlt hat? Bzw. ist es überhaupt zulässig nach über 10 Jahren mit einer Rechnung zu kommen? Verjährt sowas nicht?
Vielen Dank für die Antwort im voraus.
Jenny
Bzw. ist es überhaupt zulässig nach über 10 Jahren mit
einer Rechnung zu kommen? Verjährt sowas nicht?
Ansprüche verjähren im Schuldrecht nicht, vielmehr berechtigt eine eingetretene Verjährung den Schuldner, die Anspruchserfüllung zu verweigern. Hierfür muss aber der Schuldner selbst aktiv tätig werden und von der ‚Einrede der Verjährung‘ Gebrauch machen.
IANAL
Ansprüche verjähren im Schuldrecht nicht
Oh doch, das tun sie, wie sich z.B. glasklar aus § 196 BGB ergibt.
vielmehr berechtigt
eine eingetretene Verjährung den Schuldner, die
Anspruchserfüllung zu verweigern. Hierfür muss aber der
Schuldner selbst aktiv tätig werden und von der ‚Einrede der
Verjährung‘ Gebrauch machen.
Und?
Levay
Muss der Stromanbieter nachweisen, dass man es nicht gezahlt
hat?
Nein.
Bzw. ist es überhaupt zulässig nach über 10 Jahren mit
einer Rechnung zu kommen?
Wenn schon gezahlt wurde, dann nicht, sonst ja.
Verjährt sowas nicht?
Doch, und hier ist vermutlich Verjährung eingetreten. Darauf muss man sich wie schon von meinem Vorredner erwähnt aktiv berufen, spätestens vor Gericht.
Levay
Guten Tag,
Und somit hat das Amt den Strom gezahlt.
Nachweisen kann das heute leider keiner mehr.
Da z.B. Rechtsanwälte alle Unterlagen für 10 Jahre aufbewahren müssen, könnte ich mir vorstellen, daß Ämter Unterlagen ebensolange aufbewahren, bei Zahlungsvorgängen vielleicht noch viel länger - frage mal nach, dann hast du auch dein Beweismittel der Zahlung.
Gruß,
Cantate
in diesem Falle sollte man den Stromanbieter auf die Verjährung aufmerksam machen.
Für Forderungen bis zum 31.12.2001 gilt die alte Fassung des BGB und damit eine Verjährungsfrist von nur 2 Jahren (EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3).