Strompreiserhöhung /Form der Mitteilung

Ein Stromversorger erhöhte die Preise und hinterlegte das Schreiben nur im eingerichteten Online-Kundenkonto beim Versorger ohne Benachrichtigung per E-Mail. Der Kunde entdeckte das beim Versorger hinterlegte Online-Schreiben zu spät, d. h. nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts.

FRAGEN: Ist es zulässig, daß eine solche wichtige Vertragsänderung mit Rechtsfolgen nur wie geschildert mitgeteilt wird, oder muß der Versorger bei Preisänderungen zwingend auch per Briefpost informieren? Oder hätte zumindest zwingend eine E-Mail-Nachricht über das beim Versorger Online hinterlegte Schreiben erfolgen müssen?

Hallo,
das kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versorger und Kunde an; es gibt Versorger, da ist vertraglich geregelt, dass eine in der Tageszeitung veröffentlichte Strompreiserhöhung bindend ist.

Wenn vertraglich vereinbart ist, dass Änderungen der Leistung durch Mitteilung eines eingerichteten Online-Kundenkontos wirksam ist, dann ist daraus kein Fehlverhalten zu erkennen. Es ist Sache des Kontoinhabers, das Konto auf Nachrichten zu prüfen so wie es Angelegenheit des Kunden ist, seinen PostBriefkasten täglich auf Posteingang zu kontrollieren.
lG

In den AGB des Versorgers steht: „…Bekanntgabe an den Kunden erfolgt
schriftlich, per Brief oder bei einem Online-Vertrag an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse“.
Die Preiserhöhungsankündigung wurde nur im Portal des Versorgers hinterlegt, Kunde erhielt tatsächlich jedoch weder E-Mail-Info noch sonst von einer Hinterlegung Benachrichtigung. Im übrigen: Beweispflichtig über den Zugang einer Info bleibt der Versorger und nicht umgekehrt!

Kunde bemerkte das hinterlegte Schreiben erst viel später, lange nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts. Daher dürfte die Preiserhöhung nicht vertragsgerecht erfolgt sein.
Gibt es dazu qualifizierte rechtl. Meinungen?

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Hallo

Wenn vertraglich vereinbart ist, dass Änderungen der Leistung
durch Mitteilung eines eingerichteten Online-Kundenkontos
wirksam ist, dann ist daraus kein Fehlverhalten zu erkennen.
Es ist Sache des Kontoinhabers, das Konto auf Nachrichten zu
prüfen so wie es Angelegenheit des Kunden ist, seinen
PostBriefkasten täglich auf Posteingang zu kontrollieren.

Die StromGVV gibt vor, das Preisänderungen brieflich zu erfolgen haben, dass heißt per Post oder Email (wobei das auch noch umstritten ist):

_§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben._

Darum bin ich der Meinung das deine Aussage, mag sie auch grundsätzlich für allgemeine Verträge richtig sein, hier nicht gilt.

Grüße,
.L

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Hallo,

das kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen
Versorger und Kunde an; es gibt Versorger, da ist vertraglich
geregelt, dass eine in der Tageszeitung veröffentlichte
Strompreiserhöhung bindend ist.

Nenn uns mal ein Beispiel. Das glaube ich Dir nämlich nicht.

Wenn vertraglich vereinbart ist, dass Änderungen der Leistung
durch Mitteilung eines eingerichteten Online-Kundenkontos
wirksam ist, dann ist daraus kein Fehlverhalten zu erkennen.
Es ist Sache des Kontoinhabers, das Konto auf Nachrichten zu
prüfen so wie es Angelegenheit des Kunden ist, seinen
PostBriefkasten täglich auf Posteingang zu kontrollieren.

und das glaube ich Dir auch nicht. Also liefere mal einen Beleg für Deine Behauptungen.

Gruß