Hallo
Der Mieter ging bisher davon aus, dass auch der Strom in der vereinbarten „Pauschalmiete“ enthalten ist.
Die wichtigste Frage überhaupt: Was liess denn den Mieter davon ausgehen?
Muss er für 6 Jahre nachzahlen?
Selbstverständlich, soweit der persönliche Stromverbrauch nicht ausnahmsweise in der „Warmmiete“ enthalten ist.
Ist es zulässig nur anhand des Verbrauchs eines Monats den Verbrauch der letzten 6 Jahre auszurechnen?
Wurde denn beim Einzug kein Zählerstand abgelesen?
Irgendwie muss dann der Stromverbrauch geschätzt werden. M.E. ist dazu die Messung nur eines Monats nicht geeignet - sinnvoller wäre da 1 kpl. Jahr.
Der persönliche Stromverbrauch gehört grundsätzlich nicht zu den üblichen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung, die in einer Brutto-Warm-Miete enthalten sein können.
Betriebskostenverordnung: > http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html
„Warmmiete“ - siehe Begriffsdefinitionen > http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm_2006_08_10.html
Genau wie für Telefon, GEZ ist für seinen persönlichen Stromverbrauch grundsätzlich der jeweilige Leistungsabnehmer persönlich zahlungspflichtig.
Eine Ausnahme vom Regelfall müsste somit im Mietvertrag explizit erwähnt sein - und ggf. hätte der Leistungsabnehmer/Stromverbraucher nachfragen müssen bzw. er hätte merken müssen, dass da was unnormal ist, wenn er versucht hätte, seiner Anmeldepflicht beim Versorger nachzukommen.
Verjährung und Sonderfall "Verbrauch des vom Nachbarn bezahlten Stroms"
Wenn im MV nichts vereinbart war, besteht hier m.E. eine direkte Zahlungspflicht des Verbrauchers an den Nachbarn, der den Strom bezahlt hat.
Wer es nicht als Selbstverständlichkeit ansieht, dass er für seinen Stromverbrauch auch zahlt, sondern auf Verjährung schielt, der wird sich auch mit den Feinheiten befassen müssen - nach § 199 BGB hat die Verjährungsfrist (3 Jahre) womöglich noch gar nicht begonnen:
_(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.…_
Wenn die Entschuldigung des stromverbrauchenden Mieters (Unwissen/Fahrlässigkeit) tatsächlich „zieht“, kann es schliesslich gut möglich sein, dass der stromzahlende Nachbar, nichts davon gewusst hat, dass er für den Stromverbraucher mitzahlt …