Stromrechnung über die letzten 6 Jahre

Mieter M wohnt seit 8 Jahren in einer Wohnung, bei der eine Warmmiete vereinbart ist. Es sind auch Wasser, Müll usw. enthalten. Er bezahlte bisher nur die vereinbarte Warmmiete, erhielt bisher keine Abrechnungen noch sonstige Hinweise, die auf weitere Kosten deuten. Nun bekommt er von seinem Vermieter einen Brief, dass der Strom nur über einen Zwischenzähler vom Nachbarn bezogen wird und daher der Nachbar seinen Strom seit Jahren mit bezahle. Der Vermieter habe im Monat November seinen Verbrauch anhand des Zwischenzählers ermittelt und diesen auf 6 Jahre * 12 Monate hochgerechnet. Nun verlangt der Vermieter eine Zahlung dieser Summe an den Nachbarn und weiterhin eine monatliche Abschlagszahlung für den Strom.

Der Mieter ging bisher davon aus, dass auch der Strom in der vereinbarten „Pauschalmiete“ enthalten ist. Muss er für 6 Jahre nachzahlen? Ist es zulässig nur anhand des Verbrauchs eines Monats den Verbrauch der letzten 6 Jahre auszurechnen?

Viele Grüße
Maximilian Müller

Mieter M wohnt seit 8 Jahren in einer Wohnung, bei der eine
Warmmiete vereinbart ist. Es sind auch Wasser, Müll usw.
enthalten.

was heißt jetzt „usw.“? Es muss doch im Mietvertrag stehen, was genau enthalten ist. Entweder, da steht auch der Strom drin, dann muss der Mieter nicht nachzahlen. Oder der Strom steht nicht drin. Dann muss der Mieter entsprechend nachzahlen, weil er jahrelang eine Leistung in Anspruch genommen, diese aber nicht bezahlt hat.

Ob er jetzt an den Nachbarn zahlen muss, hängt davon ab, ob der Strom tzatsächlich über diesen abgerechnet wurde. Auch bei der Höhe sollte man nciht den aktuellen Strompreis nehmen, sondern einen Anteil der Stromrechnung des jeweiligen Jahres.
Evtl. sind einige Forderungen auch bereits verjährt, so dass nur der Strom der letzten bspw. 6 Jahre nachgezahlt werden muss - da kenne ich die Fristen nicht.

Mieter M wohnt seit 8 Jahren in einer Wohnung, bei der eine
Warmmiete vereinbart ist. Es sind auch Wasser, Müll usw.
enthalten.

Warmmiete: Bruttokaltmiete zuzüglich der verbrauchsabhängig zu zahlenden Kosten für Heizung und Warmwasser

Bruttokaltmiete: Grundmiete und kalten Betriebskosten (Wasserversorgung, Entwässerung, Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Hauswartskosten, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Antennenanlage und Aufzüge)

Ist die Warmmiete im MV genau(er) definiert? Bin nämlich auch gerade am überlegen…

Regelverjährung ist drei Jahre.

Hallo

Der Mieter ging bisher davon aus, dass auch der Strom in der vereinbarten „Pauschalmiete“ enthalten ist.

Die wichtigste Frage überhaupt: Was liess denn den Mieter davon ausgehen?

Muss er für 6 Jahre nachzahlen?

Selbstverständlich, soweit der persönliche Stromverbrauch nicht ausnahmsweise in der „Warmmiete“ enthalten ist.

Ist es zulässig nur anhand des Verbrauchs eines Monats den Verbrauch der letzten 6 Jahre auszurechnen?

Wurde denn beim Einzug kein Zählerstand abgelesen?
Irgendwie muss dann der Stromverbrauch geschätzt werden. M.E. ist dazu die Messung nur eines Monats nicht geeignet - sinnvoller wäre da 1 kpl. Jahr.

Der persönliche Stromverbrauch gehört grundsätzlich nicht zu den üblichen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung, die in einer Brutto-Warm-Miete enthalten sein können.
Betriebskostenverordnung: > http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html
„Warmmiete“ - siehe Begriffsdefinitionen > http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm_2006_08_10.html
Genau wie für Telefon, GEZ ist für seinen persönlichen Stromverbrauch grundsätzlich der jeweilige Leistungsabnehmer persönlich zahlungspflichtig.

Eine Ausnahme vom Regelfall müsste somit im Mietvertrag explizit erwähnt sein - und ggf. hätte der Leistungsabnehmer/Stromverbraucher nachfragen müssen bzw. er hätte merken müssen, dass da was unnormal ist, wenn er versucht hätte, seiner Anmeldepflicht beim Versorger nachzukommen.

Verjährung und Sonderfall "Verbrauch des vom Nachbarn bezahlten Stroms"
Wenn im MV nichts vereinbart war, besteht hier m.E. eine direkte Zahlungspflicht des Verbrauchers an den Nachbarn, der den Strom bezahlt hat.
Wer es nicht als Selbstverständlichkeit ansieht, dass er für seinen Stromverbrauch auch zahlt, sondern auf Verjährung schielt, der wird sich auch mit den Feinheiten befassen müssen - nach § 199 BGB hat die Verjährungsfrist (3 Jahre) womöglich noch gar nicht begonnen:
_(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.…_

Wenn die Entschuldigung des stromverbrauchenden Mieters (Unwissen/Fahrlässigkeit) tatsächlich „zieht“, kann es schliesslich gut möglich sein, dass der stromzahlende Nachbar, nichts davon gewusst hat, dass er für den Stromverbraucher mitzahlt …