Hallo, wer weiss das?
Wenn sich erst im Zusammenhang mit einer Stromsperre wg. nicht fristgerecht gezahlter Abschläge herausstellt, dass die Abschläge viel zu hoch bemessen waren und in Wahrheit kein Rückstand, sondern ein nennenswertes Guthaben bestand, ist der Energieversorger trotzdem berechtigt die Entgelte für Abschaltung und Wiederinbetriebnahme vom Kunden zu verlangen, oder war die ganze Stromsperre widerrechtlich - weil unverhältnismäßig - nach § 19 StromGVV?
Vielen Dank für die Aufklärung.
Schönes Wochenende wünscht
JohBa
Hallo !
Würde ich so sehen !
Man kann doch nur echte aufgelaufene Forderungen aus bereits gelieferten Strommengen nachfordern,mahnen und ggf. auch sperren.
Deshalb kann so etwas wohl kaum für einen „normalen“ Stromkunden gelten,es sei denn es handelte sich um einen der kuriose Tarife mit Abnahmemengen,bei denen überhaupt nicht abgerechnet wird nach Verbrauch. Minderverbrauch wird nicht erstattet,Mehrverbrauch nachberechnet.
Grundsätzlich wird die nach Vorverbrauch ermittelte Vorauszahlung schon geschuldet,sobald man Anhaltspunkte hat(eigene Zwischenablesung),es wird deutlich weniger verbraucht,dann eben mitteilen und um Anpassung der Vorauszahlung bitten.
MfG
duck313
Nun steh ich da, ich armer Tor und bin so schlau als wie zuvor…
Ist die Stromsperre - nicht Mahngebühren für nicht fristgerechte Abschlagszahlungen - „verhältnismäßig“(als Voraussetzung einer Stromsperre), oder hätte der Energieversorger VORHER eine tatsächliche Forderung (mittels Stromablesung) ermitteln müssen?
Hallo !
ich weiss nicht,ob Du den Text hast(du nanntst ja § 19 StromGVV)
http://www.buzer.de/gesetz/7424/a146075.htm
100 € Forderung stehen ja drin,die nicht durch Vorauszahlung abgedeckt sind.
Das bedeutet nach meiner Auffasssung,es muss bei der Ankündigung der Stromsperre feststehen,Schulden sind dementsprechend aufgelaufen.
Also Zählerablesung erforderlich.
Schließlich muss man ja die Nachzahlsumme benennen bei der Mahnung um die nachfolgende Sperre abzuwenden.
MfG
duck313