Hallo liebe Vertragsexperten,
folgende Frage zu einem Stromvertrag:
In den AGB eines Stromvertrags steht:
§ 21 Umzug
Einen bevorstehenden Umzug hat der Kunde dem Lieferanten 6 Wochen vor dem Auszugstermin aus der Entnahmestelle schriftlich mitzuteilen. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden nach § 20 Absatz 1 Satz 2 StromGVV bleibt hiervon unberührt. Der Kunde haftet dem Lieferanten für den nach seinem Auszug aus der Wohnung bzw. Entnahmestelle dort erfolgten Strombezug durch Dritte, sofern und soweit der Lieferant von dem Auszug des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen keine Kenntnis erlangt.
–> Was heißt das denn nun, hat der Kunde nun ein Kündigungsrecht bei Umzug, oder nicht? Vor allem der Satz „… bleibt davon unberührt“ irritiert dabei.
Vielen Dank!!
Hallo,
Umzug … 6 Wochen … mitzuteilen
Ist keine Kündigung, sondern ist eine Vertragspflicht des Kunden.
Die StromGVV http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/ bezieht sich nur auf die Grundversorgung. Die kann man bei einem Umzug (schneller als normal) kündigen.
Cu Rene
Guten Tag,
dann stelle ich die Frage anders:
Darf der Kunde nach den unten stehenden AGB (siehe Absatz 2) bei Umzug kündigen?
§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen. Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisanpassungen (§ 5 Absätze 1 und 2) und Umzug (§ 21) sowie das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) von der Regelung in vorstehendem Absatz 1 unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 StromGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Abs. 1 StromGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 StromGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und führt den Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten gemäß § 20 Abs. 3 StromGVV unentgeltlich durch.
Vielen Dank!