Hallo,
mal folgende hypothetische Situation angenommen:
Donald Duck ist Student. Er übt neben seinem Studium 2 Jobs aus, einer davon ist ein regelmäßiger Job mit durchschnittlich 15 bis 20 Wochenstunden, wird als Steuerklasse I abgerechnet. Der andere Job ist ein Gelegenheitsjob, Einsätze bei Messen, für jeden Einsatz wird ein neuer Arbeitsvertrag für die wenigen Tage ausgestellt. Dieser Job kann nicht auf 400-Euro-Basis abgerechnet werden, nun müsste er ja auf Lohnsteuerklasse VI abgerechnet werden.
Nun möchte Donald ja dem Staat kein zinsloses Darlehen gestatten, welches er ja durch die höheren Beiträge der Lohnsteuerklasse VI gestatten müsste. Welche theoretischen Möglichkeiten hat er also dies zu umgehen?
Zur Info: Keiner der beiden Jobs könnte auf 400-Euro-Basis abgerechnet werden.
Dankender Gruß
Thorsten
Hi !
Nun möchte Donald ja dem Staat kein zinsloses Darlehen
gestatten, welches er ja durch die höheren Beiträge der
Lohnsteuerklasse VI gestatten müsste. Welche theoretischen
Möglichkeiten hat er also dies zu umgehen?
Mir fallen auf Anhieb nur zwei Möglichkeiten ein. Bei der ersten weiß ich allerdings nicht genau ob sie rechtlich so durchführbar ist und bei der zweiten scheint es mir Probleme in tatsächlicher Hinsicht zu geben.
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Für die anfallenden Werbungskosten und Sonderausgaben kann man in dem sogenannten „Lohnsteuer-Ermäigungsantrag“ (nach § 39a EStG) einen Freibetrag beim seinem Finanzamt beantragen. Diesen Freibetrag läßt man sich dann auch seine Lohnsteuerkarte eintragen. Wenn man ihn auf die Karte VI eintragen läßt, dürfte auch keine Lohnsteuer mehr anfallen. Mein Problem: Trotz Lektüre der Richtlinie 111 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien, kann ich für den vorliegenden speziellen Einzelfall die Antwort nicht eindeutig finden. Vielleicht hilft die Konsultation eines Steuerberaters oder des Finanzamtes.
R 111 Abs. 7 LoStR
„(7) Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienstverhältnis, deren Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer zu erheben ist, können die Übertragung bis zur Höhe dieses Betrags als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beantragen. Dabei kann der Arbeitnehmer den zu übertragenden Betrag selbst bestimmen. Eine Verteilung auf mehrere Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers ist zulässig. Auf der ersten Lohnsteuerkarte wird in diesen Fällen ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe der eingetragenen Freibeträge nach den Sätzen 1 bis 3 eingetragen oder ggf. mit einem Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG verrechnet.“
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Die andere Möglichkeit wäre die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Leistungserbringung würde Donald Duck dann mit einer Rechnung abrechnen. Man ist damit ganz aus dem Komplex der Lohnsteuer heraus, müßte aber eventuell „Vorauszahlungen zur Einkommensteuer“ leisten. Und wie die verschiedenen Arbeitgeber darauf reagieren, kann ich auch nicht sagen. Hatte mit sowas noch nichts zu tun.
BARUL76
Hallo Barul,
vielen Dank für Deine Antwort und ein Sternchen für Dich.
Gruß
Thorsten