Student Anspruch auf Arbeitslosenhilfe?

Hallo liebe Gemeinde,

ich bin 25 arbeite zur Zeit bei der Firma GLS als Teilzeitkraft (also Angestellter) studiere aber nebenbei noch und bin gerade im 10. Semester. Nun möchte ich endlich mit meinem Studium fertig werden und habe beschlossen zu kündigen. Hab ich nun als Student Anspruch auf Arbeitslosenhilfe? Bin seit etwa 14 Monaten bei der Firma tätig.

Vielen Dank

Hab eben noch mal ein wenig gegoogelt. Einmal heisst es:
Arbeitlosengeld für Studenten
Studenten, die vor seinem Studium regulär gearbeitet haben, steht dann Arbeitslosengeld zu, wenn sie neben dem Studium die Zeit hätten, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen.

Entscheidend ist allein, daß sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Unbeachtlich ist dabei, daß sich durch eine Nebentätigkeit die Studienzeit verlängern würde.

dann aber wieder:

Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das Bundessozialgericht entschied den Fall eines Langzeitarbeitslosen, der sich an einer Universität eingeschrieben hatte, um die Vorteile des Studentenstatus zu nutzen. Die Richter teilten die Ansicht des Arbeitsamtes, wonach zu vermuten sei, daß ein Student nicht mehr vermittelt werden könne. Solange er nicht das Gegenteil beweisen könne, werde ihm das Arbeitslosengeld gestrichen.

Hallo an dieser Stelle.

Hab eben noch mal ein wenig gegoogelt.

Hoffentlich mit den richtigen Schlagworten und an den richtigen Stellen…

Einmal heisst es:

Welche Gerichtsinstanz hat dieses Urteil gesprochen ?

dann aber wieder:
Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das Bundessozialgericht entschied den Fall eines
Langzeitarbeitslosen, der sich an einer Universität
eingeschrieben hatte, um die Vorteile des :Studentenstatus zu
nutzen.

Man merkt: es ist eine fallabhängige Entscheidung.

HTH
mfg M.L.

Immer diese Gerichtsurteile…
Hallo!

Welche Gerichtsinstanz hat dieses Urteil gesprochen ?

dann aber wieder:

Vielleicht gar keins. Vielleicht hat da jemand, wie man’s eigentlich machen sollte, einfach mal im Gesetz nachgelesen!

Nach § 120 II SGB III wird bei Studenten zwar grundsätzlich vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, dem Arbeitsmarkt also nicht zur Verfügung stehen, der Student kann aber darlegen und beweisen, dass das Studium nebenher eine mindestens 15 stündige, versicherungspflichtige Beschäftigung zulassen würde.
Ich weiß gar nicht, was immer dieses Herumreiten auf Gerichtsurteilen soll. Die Gerichte machen keine Gesetze, die Gerichte legen sie aus und das im Einzelfall, nicht mit Wirkung inter omnes, was bei dem ewigen zitieren von Gerichtsurteilen, insbesondere solchen der unteren Instanzen, irgendwie nie bedacht wird.

Man merkt: es ist eine fallabhängige Entscheidung.

Na selbstverständlich. Weil eben der Student im Einzelfall darzulegen und zu beweisen hat, dass er neben seinem Studium noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen könnte, auch das findet sich aber genau so im Gesetz.
Das wird wohl für die meisten Studengänge ausscheiden, weil es nur möglich ist, wenn nachgewiesen wird, das trotz der Beschäftigung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Aufgaben gesichert sein muss. Wenn ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit 15 Stunden oder mehr in der Woche ausgeübt hätte, wäre ich heute noch Student.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Hab ich nun als Student Anspruch auf Arbeitslosenhilfe? Bin
seit etwa 14 Monaten bei der Firma tätig.

Lies mal § 120 SGB III. In der Regel wird vermutet, dass ein Student dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und somit auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Gruß,

Florian.

Hallo nochmal.

Welche Gerichtsinstanz hat dieses Urteil gesprochen ?

dann aber wieder:

Vielleicht gar keins. Vielleicht hat da jemand, wie :man’s
eigentlich machen sollte, einfach mal im Gesetz :nachgelesen!

Leider zeigt eine Suche mit google.de @ „Arbeitlosengeld für Studenten“ das genau das nicht der Fall war…
Übrigens richtig gelesen: ‚Arbeitlosengeld‘ ^^

Nach § 120 II SGB III

Na also :smile:

mfg M.L.