Student - Bafög - Gewerbe

Hallo, folgender Fall:

Student hat ein Nebengewerbe angemeldet und arbeitet zusätzlich als Werksstudent auf Lohnsteuerkarte.

Einnahmen Nebengewerbe: z.B. 4908.75€ brutto
Einnahmen Werksstudent: z.B. 2857.75€ brutto
wären zusammen 7766.5€

Dies liegt ja unter dem Grundfreibetrag. Ist es überhaupt möglich etwas von der Steuer abzusetzen (Fahrtkosten…) um eine Gewinnminderung zu erreichen, da durch diese Summer der Freibetrag des Bafögs überschritten wurde?

Mit freundlichen Grüßen

"… Wenn im Bewilligungszeitraums (BWZ) als Angestellter mehr als ‚nur‘ in einem 400€-Job gearbeitet wurde, können 920 € Werbungskostenpauschale von den Bruttoeinkünften aus Arbeitslohn abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Beschäftigungsverhältnis gedauert hat.
Es gibt aber nur entsprechende Zwölftel der Werbungskostenpauschale wenn der BWZ kürzer als 12 Monate war: (920 €/12)*n
Hat man höhere Werbungskosten als diese Pauschale, kann man sie einkommensmindernd geltend machen.

Bei Einkünften aus einem Gewerbe wird der Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) gewertet!
Der Gewinn muss für das BAföG pro Bewilligungszeitraum berechnet und angegeben werden.
Der Gewinn pro Geschäftsjahr (meist das Kalenderjahr) ist für das BAföG uninteressant.

Von beiden Einkunftsarten werden noch 21,5% Sozialpauschale abgezogen. …"

Bis hierhin leicht gekürztes Zitat aus: http://www.klicktipps.de/bafoeg.php#bafoeg1

Also erst mal mit gaaanz ‚spitzem Bleistift‘ ausrechnen, was im BWZ wirklich an Gewinn (nicht Einnahmen!) beim Gewerbe angefallen ist.

Dies liegt ja unter dem Grundfreibetrag.

Ja; für Einkommensteuer u. Kindergeld unproblematisch. (eine Stuererklärung muss aber gemacht werden!)

Ist es überhaupt möglich etwas von der Steuer abzusetzen (Fahrtkosten…)

Bei einem Gewerbe bitte nicht von Absetzen sprechen, sondern sinnvoller von Ausgaben und Einnahmen.
Infos dazu: http://www.klicktipps.de/gewerbe3.php

eine Gewinnminderung zu erreichen, …

Ideen dazu:
Der Gewinn in einem Zeitraum n (hier der BWZ!) wird z. B. dadurch niedriger,
dass im Zeitraum n Material gekauft wird, welches im Zeitraum n+1 verwendet bzw. verkauft wird oder dadurch,
dass eine Dienstleistung im Zeitraum n erbracht wird, aber erst im Zeitraum n+1 beendet ist und dann erst Rechnung geschrieben bzw. bezahlt wird.

Anmerkung:
Beim Bafög spielt auch das Vermögen eine Rolle!

Gruß JK

Hi !

Dies liegt ja unter dem Grundfreibetrag.

Ja; für Einkommensteuer u. Kindergeld unproblematisch. (eine
Steuererklärung muss aber gemacht werden!)

Bitte noch mal in § 56 der ESt-DV gucken
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

besonders Nummer 2 die Buchstaben b und c dürften hier relevant sein. Eine Einkommensteuer-Erklärung ist also nicht unbedingt Pflicht.

BARUL76

.

Bitte noch mal in § 56 der ESt-DV gucken
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

besonders Nummer 2 die Buchstaben b und c dürften hier
relevant sein. Eine Einkommensteuer-Erklärung ist also nicht
unbedingt Pflicht.

Hmm, stimmt bei dieser Einkunfts"höhe" vermutlich.

Aber jedenfalls sinnvoll, um gezahlte Steuer zurückzubekommen.

Gruß JK