Student: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Hallo,
ich werde als Student beschäftigt (20h/Woche) und zahle Beiträge zu den Sozialversicherungen. Diese werden direkt vom Arbeitgeber abgebucht. Da ich über 30 Jahre alt bin, ist das für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung auch in Ordnung. Sowie ich es verstanden habe, komme ich auch nicht darum Rentenversicherungsbeiträge zuzahlen.

Aber wie sieht es mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung aus? Diese werden auf meiner Gehaltsabrechnung abgebucht, allerdings müsste ich sie afaik nicht zahlen. Mein Arbeitgeber kann allerdings nur diese Standardabrechnung machen, so dass die Beiträge abgezogen werden.

Kann ich diese Beträge nachträglich zurückfordern? Z.B in der Steuererklärung?

Vielen Dank

Thomas

Guten Tag,

ich empfehle Ihnen in diesem Falle sich direkt mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzten.
Als zuständige Einzugsstelle ist sie ggf. für eine Erstattung zuständig.

Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

Wer arbeiten geht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, muß aus seinem Einkommen wie jeder andere Arbeitnehmer ganz normal Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten, also auch in die Arbeitslosenversicherung. Die sogenannte „Studentische Krankenversicherung“, gilt nicht für Studenten, die mehr als einen Minijob ausüben oder keine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Anmerken möchte ich zu Deiner Frage noch, dass es äußerst lästig ist, wenn man zwar der deutschen Sprache mächtig ist, aber trotzdem zum Verständnis Deiner Frage erst GOOGLE bemühen muss.

Also über eine Steuererklärung können keine Beiträge zurückgefordert werden. Und das mit der standardisierten Abrechnung geht auch nicht, denn ein Lohnprogramm muss diese einfachen Steuerungen möglich machen.
Es macht für mich den Eindruck, dass hier einiges im Argen liegt - aus der Ferne kann ich mir da aber kein Bild machen. Wenn Du gesetzlich versichert bist dann wende dich bitte mit diesem Problem an deine eigene Krankenkasse. Dort sitzen die Spezialisten, die genau zu dieser Konstellation die richtigen Rückfragen stellen können und verbindliche Antworten geben müssen.

Freundliche Grüße

A.Walther

Hallo Thomas,

ich empfehle dir, Dich mit Deiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Die kann die Meldungen des Arbeitgebers sehen und Dir sagen ob das richtig so ist.

Viele Grüße
Petra

Hallo,
meine Erachtens bist Du mit der Beschäftigung sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Deine Studenteneigenschaft spielt keine Rolle mehr. Du bist ein ganz normaler Arbeitnehmer.
In der Arbeitslosenversicherung gibt es die Grenze mit bis zu 20 Stunden für Studenten während der Vorlesungszeit. Ob Du in diesem Sinne als Student zu betrachten bist weiß ich in letzter Konsequenz nicht. Sollte Dir aber Deine Krankenkasse sagen können.
Wenn Du tatsächlich in der Arbeitslosenversicherung frei sein solltest, muss Dein Arbeitgeber dass auch entsprechend der Krankenkasse melden (Beitragsgruppe 0 in der Arbeitslosenversicherung und dementsprechend keine Beiträge zu diesem Zweig der Sozialversicherung abführen. Über eine Steuererklärung geht da garnix, weil es sich nicht um Steuern handelt. Für zurückliegende Zeiten müssen beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Erstattung bei der Krankenkasse beantragen.

Hallo Thomas,

also normalerweise, wenn du Student bist, eingeschrieben bei einer staatl. anerkannten Hoch- oder Fachhochschule und bis zu 20 Std. beschäftigt bist, dann bist du vom AG als Werkstudent anzumelden und zwar nur zur Rentenversicherung. Die Hälfte zahlt er, die andere Hälfte du.
Wenn du in der Krankenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig bist als Student, weil du schon über 30 Jahre alt bist oder bereits 14 Fachsemester studiert hast, dann musst du die bei der Krankenkasse freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichern und zwar geht es dort nach der Höhe der Einkünfte. Dein AG hat damit gar nichts zu tun.
Er hat dich als ganz normalen Arbeitnehmer zu allen Zweigen vers.pfl. angemeldet. Das wäre so nicht richtig.
Je nachdem solltest du dir allerdings überlegen, was für die finanziell günstiger ist, denn der freiw. Beitrag zur Kranken- u. Pflegeversicherung kostet ca. 150 Euro im Monat und die müsstest du alleine zahlen. Es kann also für dich so, wie es jetzt läuft günstiger sein. Die Arbeitslosenvers.beiträge kannst du dann allerdings nicht zurückbekommen. Du bist aber versichert und hättest nach 1 Jahr Ansprüche gegenüber dem AA.
Gruß, Claudia

Hallo Thomas,

soweit mir bekannt, sind Werkstudenten mit einer maximalen Arbeitszeit von 20 Std./Woche in der KV, PV und AV sozialversicherungsfrei. Wenn Dein Arbeitgeber dies nicht korrekt abrechnet, nimmt er bewusst eine falsche Abrechnung vor und betrügt Dich um Dein Geld. Theoretisch müsste er es Dir erstatten, wenn er die Beiträge fälschlicherweise und unnötigerweise abführt. Die Unfähigkeit des Arbeitgebers kann ja nicht zu Deinen Lasten gehen. Es gibt keine „Standardprogramme“, die unterschiedliche SV-Pflicht muss nur richtig gesteuert werden.
Da das Finanzamt nichts mit der Sozialversicherung zu tun hat, kannst Du dort auch nichts zurückfordern. Und für die korrekte Zahlung an die SV ist allein der Arbeitgeber verantwortlich. Und er ist auch rückwirkend für eine Erstattung an Dich verantwortlich.
Hoffe, ich konnte Dir helfen. Bitte melde Dich, falls Dir andere Meinungen mitgeteilt werden. Danke.

Grüße und viel Glück,
Stefan

Hallo;

Üben Studenten neben dem Studium eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 400 EUR nicht übersteigt.
Beschäftigungen, die die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nicht erfüllen, sind rentenversicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, hingegen Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Werden neben einer rentenversicherungspflichtigen Studentenbeschäftigung, die aufgrund der 20-Stunden-Regelung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei bleibt, zusätzlich eine oder gar mehrere 400-EUR-Beschäftigungen ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung für die Beurteilung der 20-Stunden-Grenze statt.

Beste Grüße.

Moin,
Studenten sind in einer Beschäftigung neben dem Studium versicherungsfrei (Grundsatz) - Ausnahme die Rentenversicherung.
Wenn keine stud.Krankenversicherung, dann freiwillige Krankenversicherung entsprechend den Einnahmen.

Sachverhalt von der Einzugsstelle - d.i. die Krankenkasse bestätigen lassen und den AG auffordern, die Abzüge zu berichtigen bzw. nachzuzahlen.

Hallo Thomas,
leider kann ich ihnen momentan nicht helfen.
Ich stehe erst wieder ab ca. Mitte Oktober zur Verfügung.
L.G.
OpaausLeidenschaft.

Hallo,

wenn Du nachwievor eingeschriebener Student bist und bis zu 20 Std. pro Woche arbeitest, dürfen Dir nur Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden. Du giltst weiterhin als Student, d.h., der Arbeit-geber darf Dir keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungs-beiträge abziehen. Da Du jedoch einen Krankenversicherungsschutz brauchst, musst Du Dich freiwillig kranken- und pflegeversicherung. Die studentische Pflichtversicherung gilt für Dich nicht mehr. Für Dich gibt es jedoch einen Sonderpreis. Wenn Du sonst keine Einnahmen besitzt, kannst Du evtl. als sogenannter „Examenskanditat“ eingestuft werden. Der Beitrag würde dann um die 90,-- EUR mtl. betragen. Diesen Beitrag musst Du aber allein tragen.
Mein Vorschlag: rede nochmals mit Deinem Arbeitgeber und bitte ihn, den Beitragsabzug zu berichtigen. Ansonsten musst Du bei Deiner Krankenkasse eine Beitragsrückzahlung beantragen.

Ich hoffe, ich konnte helfen …
MfG
Frankie

nein.

Mit der Steuererklärung haben die Beiträge zu SV nichts zu tun.

Wenn du als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt bist, besteht versicherungspflich. Das kann man sich nicht aussuchen. So ist das halt in einer Solidargemeinschft.