Student, Lohntfortzahlung im Krankheitsfall

Hallo liebe Experten,

ich habe eine rechtliche Frage, die eigentlich glasklar ist, mir aber die genaue „Kausal-Kette“ fehlt. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Ein Student ist als studentische Aushilfe beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass er nicht zu einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist, da ein Student kein Arbeitnehmer ist.

Das er damit falsch liegt, ist in meinen Augen offensichtlich. Die Frage ist jedoch, wie man dies rechtlich verargumentieren kann.

Offensichtlich greift bei Lohntfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnfortzahlung bei Urlaub, §§ 2,3 EntgFG. Im Wortlaut ist aber von „Arbeitnehmern“ die Rede. Mein Problem liegt nun darin zu argumentieren, dass eine studentische Aushilfe, die 20 Stunden pro Woche arbeitet, die gleichen Rechte hat wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Die Beschäftigung ist nicht auf 400 Euro begrenzt, sondern nur auf die 20 Stunden.

Ich hoffe, die Experten können mir einen Hinweis geben, um die Argumentationskette zu schliessen :smile:

Vielen Dank

Hallo,

bis dato ist mir keine Legaldefintion von „Arbeitnehmer“ über den Weg gelaufen.

Ich würde es aber zum einen erstmal am arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses festmachen und dann übergehen zu den Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. SV nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Und was Arbeitsentgelt ist, steht im § 14 SGB IV.

Und weils so viel Spaß macht, kann man dann gleich noch das Rundschreiben der Spitzenverbände zu Statusfeststellungen heran ziehen. Der § 7 Abs. 1 ist etwas…nuja…übersichtlich.

LG
S_E

bis dato ist mir keine Legaldefintion von „Arbeitnehmer“ über
den Weg gelaufen.

hier hast du die legaldefinition:
http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html
nur bringt sie nicht viel

merkmale können sein (müssen nicht alle erfüllt sein, einzelfall):

  • weisungsgebunden, § 106 GewO
  • eingegliedert in betrieb/in hierarchische struktur
  • keine flexibilität bzgl. arbeitszeiten

-> umkehrschluss § 84 I 2 HGB

1 „Gefällt mir“