Student+Nebenjob+Aushilfsjob?

Hallo, ich bin studentin, habe einen Nebenjob als studentische Hilfskraft, bei dem ich unter 400€ verdiene. Dieser Arbeitgeber hat meine Lohnsteuerkarte.
Nun habe ich die Möglichkeit einen Aushilfsjob in den semesterferien anzunehmen. da würde ich weit mehr als 400 € verdienen!
Ich habe die Auskunft bekommen, ich müsste meine Lohnsteuerkarte zu dem Aushilfsjob bringen und hätte dann bei dem Nebenjob 2% Abgaben, die ich wiederbekomme! Jetzt hab ich schon von dieser 50 Tage Regelung für studenten gelesen. aber so richtig schlau bin ich nicht aus allem geworden… Meine Arbeitgeber von dem nebenjob sagt ich bräuchte 2 Lohnsteuerkarten? Ich hoffe mir kann jemand sagen wies jetzt funktioniert! Danke!!!

Hallo Gesa,

es gibt natürlich mehrere Möglichkeiten. Aber erst einmal die Frage: Wie wirst Du bei Deinem jetzigen Job abgerechnet? Als Aushilfe (siehe Sozialversicherungsschlüssel (SV-)Schlüssel 65000) oder als lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerin (SV-Schlüssel 11102 oder 11101), den findest Du auf Deinen Gehaltsabrechnungen oder bei den Meldungen an die Krankenkasse.

Ich habe mal etwas von der Seite
http://www.jobber.de/_1_myjobber/jobforum,arbeitsrec…
kopiert. Vielleicht gehst Du direkt dorthin und informierst Dich.

Studierende haben in steuerlicher Hinsicht keinen Sonderstatus und werden genauso behandelt wie Arbeitnehmer. Das heißt aber ebenso, dass auch ihnen alle steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa Aufwendungen für das Studium, zugute kommen (nicht zu verwechseln mit der Sonderstellung von Studenten in der Sozialversicherung!).

Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den Verdienst überschritten werden.

Wer über das Jahr gerechnet, nicht mehr als 7235 € verdient, zahlt keine Steuern oder erhält sämtliche einbehaltene Steuer in voller Höhe, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt, zurück. Ist der oder die Studierende allein erziehend oder verheiratet mit oder ohne Kind, erhöht sich der Betrag entsprechend.

Bei einem zusätzlichen Job müßte eine zweite Lohnsteuerkarte (i.d.R. Steuerklasse VI) beantragt werden. Hier wären die Abzüge zunächst höher, was aber ggf. wieder über den Jahressteuerausgleich zurück erstattet werden würde. Einfach mal in einer Lohnsteuertabelle nachgucken.

Studenten unterliegen auch der Sozialversichungspflicht:

  • Krankenversicherung (Studententarife)
  • Rentenversicherung (seit 1.1.2003 mit 19,5%)

Seit 1996 besteht auch für Studenten Rentenversicherungspflicht. Sobald der Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus jobbt, müssen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19,5%,jeweils zur Hälfte vom Studenten und vom Jobgeber, entrichtet werden. D.h., der Arbeitgeber behält 9,55% vom vereinbarten Bruttolohn zur Weiterleitung ein, der Rest ist der Nettolohn :wink:

Bei einem regelmäßigen eigenen Einkommen von mehr als 400 EUR im Monat kann man sich nicht mehr in der Familienversicherung mitversichern lassen. Hier muss man sich selbst krankenversichern. Viele Krankenkassen bieten für Studenten besonders günstige Tarife an:

siehe auch links unter „Studentenkrankenkasse“

Die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung werden seitens der Studenten nur dann fällig, wenn sie die 20-Wochenstundengrenze überschreiten. Dann geht sozusagen der Studentenstatus verloren, weil man mehr Zeit im Job als an der Uni verbringt :-/

Will man selbst gar keine Abgaben leisten, kann man sich „geringfügig“ beschäftigen lassen (siehe auch links "400 EUR-Jobs). Hier zahlt nur der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf 2% pauschale Lohnsteuer…

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Viel Erfolg.

Hallo, danke für die schnelle Antwort! hab mittlerweile auch folgende Infos der Minijob-Zentrale:
meine erste Tätigkeit ist geringfügig (unter 400 € mtl.) und die zweite ist kurzfristig (nur in den Semesterferien). bei der kurzfristigen bin ich sozialversicherungsfrei aber lohnsteuerpflichtig. ohne Lohnsteuerkarte wird beid der kurzfristigen beschäftigung pauschal 25% Lohnsteuer einbehalten, bei der geringfügigen Bechäftigung wären es aber nur 2 % ohne Lohnsteuerkarte!
wenn ich nun meine LSK zu der Stelle gebe bei der ich kurzfristig beschäftigt bin zahl ich dort normal lohnsteuer und bei der geringfügigen Beschäftigung 2%. Die Lohnsteuer müsst ich am ende des jahres zurückbekommen!
Also keine 2. Lohnsteuerkarte! Oder?

Hi,

also das ist kein problem.

  1. Ein AG braucht keine Lohnsteuerkarte wenn du weniger als 400 Euro verdienst, da das steuerfrei ist. D.h. du kannst sie zurückfordern und deinem anderen AG geben.

  2. Es gibt eine 50 Tage-Regel! D.h. du kannst im Kalenderjahr 50 Tage Sozialversicherungsfrei arbeiten. D.h. du hast keine Sozialabgaben, musst aber Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli zahlen bzw. wird das schon von der Personalabteilung abgezogen. Diesen abgezogenen Betrag bekommst du dann mit deiner Lohnsteuererklärung zu 100% zurückerstattet.

  3. Möglichkeit ist der Werkstudentenvertrag.
    Wenn du die 50 Tage schon Verbraucht hast, dann kannst du als Werkstudent arbeiten. Das ist im Prinzip genauso wie unter 2., nur das du zusätzlich noch Rentenversicherungsbeiträge zahlen musst.

Ich hoffe ich habe deine Fragen beantwortet.

Viel Erfolg

Hallo Gesa,

jetzt bin ich langsam etwas überfragt. Meine letzten Kenntnisse sind, dass der Arbeitgeber die vollen pauschalen Lohnsteuern zahlt. Damit hat der Jobber nix zu tun.

Der Jobber zahlt nur Steuern, wenn er über Lohnsteuerkarte abgerechnet wird.

Aber wie gesagt, wenn Du keine weiteren Infos mehr bekommst, werde ich mich mit meiner Personalabteilung in Verbindung setzen.

Melde Dich doch noch mal.

Viele Grüsse

Moin Gesa,

also, ein sog. Mini-Job (400-Euro-Job) erfordert keine LSt-Karte, der Arbeitsgeber führt pauschale Abgaben ab.
Bei über 400 Euro mtl. braucht man i.d.R. immer eine LSt-Karte.
Die 50-Tage-Regelung bezieht sich auf die Sozialversicherung. Als Student bist Du ja schon (privat) krankenversichert. Wer als Student in den Semesterferien jobbt, muss auch keine Arbeitslosen-/Rentenversicherung zahlen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal abführen.
Für eine genaue sozialversicherungstechnische Auskunft rufe doch Deine Krankenkasse an.

Der AG hat wohl das Recht die lohnsteuer vom AN einzubehalten… also wenn das pauschal berechnet wird ohne LSK
aber irgendwie weiß da wohl niemand wirklich wies funktioniert, hatte auch beim Finanzamt angerufen, der mitarbeiter war aber leider sehr genervt, dass sich noch jmd kurz vor feierabend meldet und blöde fragen stellt und meinte nur das wär „alles Müll“ und ich muss des vom AG genehmigen lassen?! keinen plan was er mir damit sagen wollte…
Aber danke für deine Mühe :smile:

Dein „alter“ Job wird durch den neuen zum Nebenjob (Minijob) degradiert. Der Arbeitgeber kann hier auch mit 2% pauschal versteuern. Das musst nichtmal Du selbst tragen. Der neue Ag bekommt die Steuerkarte. 50 Tage Regel gilt nur für kurzfristig Beschäftigte, die nirgendwo anders arbeiten oder weitere Tätigkeiten innerhalb eines Jahres ausüben wollen.

hallo du. Zum einen kannst du auf Lohnsteuerklasse arbeiten. Die Steuern kannst du dir am Ende des Jahres wieder zurückholen. Für Studenten galanter ist natürlich der 400 und / oder 50 Tage Job. Beides steuerfrei. Dein Arbeitgeber muss entscheiden, welche Variante für ihn besser ist.

LG, NAdine

Hallo Gesa,

hui, hier ist aber eine Menge durcheinandergebracht worden :frowning:
Also 1. zu dem Job unter 400,00 EUR: Hier benötigst Du nicht zwingender Weise eine Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkann hier mit 2% erhoben werden und wenn der Arbeitgeber diese nicht tragen will (ist pauschale Arbeitgeberlohnsteuer), kann er die auf Dich abwälzen. Nein, diese pauschale Lohnsteuer kannst Du NICHT zurückbekommen, da sie auch nicht auf der Lohsnteuerbescheinigung bescheinigt wird.
Zu der 2. „kurzfristigen Beschäftigung“ (feststehender Fachterminus): Hier wäre die Lohnsteuerkarte sinnvoller eingesetzt und Du kannst bis zu 50 Kalendertage oder zwei Zeitmonate im Jahr kurzfristig hinzuverdienen ohne daß hierfür Sozialversicherungsbeiträge anfallen, wen u.a. die Beschäftigung von vornherein auf diese Beschäftigungszeit begrenzt ist! Das ist keine explizite Regelung für Studenten, sondern steht im §8 SGB IV :smile:

Gruß, Georg

http://www.lohn24.de

Hallo

Tut mir sehr leid, aber in diesem Gebiet kenne ich mich leider nicht aus, aber ich hoffe und drücke dir die Dauemn, dass du den richtigen weg findest/gefunden hast.