Hallo allerseits,
folgendes Problem: Person A (schon weit über 30 Jahre alt) studiert und arbeitet selbständig, das Geld reicht aber nicht und er will jetzt zusätzlich einen Job annehmen, bei dem er über 400 Euro verdient, aber weniger als 20 Stunden die Woche arbeitet. Kann er über diesen Job krankenversichert sein? Mit dem selbständigen Job und dem Angestelltenverhältnis zusammen arbeitet er über 20 Stunden die Woche, studieren tut er nur an zwei Tagen die Woche, also ist er ja kein „ordentlicher Student“, oder? Versichert war er bislang bei einer gesetzlichen, hat aber Schulden, weil er schon eine Weile keine Beiträge mehr zahlen konnte…
Vielen Dank…
Das ist ein alter Trick. Selbständige besorgen sich einen Job, der etwas über 400 Euro liegt, um in den Genuss der günstigen Krankenversicherung zu kommen. Funktioniert natürlich nicht!
Laut SGB V §5 ist nämlich nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Die Krankenkassen akzeptieren die Aussage, dass die selbstständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, grundsätzlich nur dann, wenn der „Hauptjob“ mindestens 18 Stunden die Woche umfasst und man mindestens 1277,50 EUR (West) bzw. 1085 EUR (Ost) monatlich damit verdient. Aber selbst wenn diese Größen überschritten werden, kann die Krankenkasse auch noch ablehnen und sagen, dass das doch nur ein Nebenjob ist.
Eine Versicherungspflicht aufgrund des Studentenstatus besteht nicht, wenn man über 30 ist. Vielleicht könnte der Studentenstatus aber dazu helfen, die Krankenkasse zu überzeugen, dass man nicht hauptberuflich selbständig ist.
Nachfrage
Hallo Christian,
kannst du eine Rechtsquelle nennen, wonach man in einer Arbeitnehmertätigkeit mindestens 18 Stunden arbeiten muss und 1277.50 € (1085 €) verdienen muss, damit die Selbständigkeit nicht mehr als hauptberuflich angesehen wird.
Die bisherigen Verlautbarungen der KK (3.12.2002) gehen nämlich umgekehrt davon aus, dass die Hauptberuflichkeit an der selbständigen Tätigkeit mit Arbeitsumfang und Prüfung als Haupteinnahmequelle festgemacht wird.
Die genannten Einkommensgrenzen entsprechen ja der jeweiligen Hälfte der monatlichen Bezugsgrösse. Wieso wenden KK diese an, obwohl die unterschiedlichen Bezugsgrößen in der gesetzlichenh KV abgeschafft wurden und nur noch in der RV und Alv eine Trennung besteht?
Gruß Woko
Hallo,
wie sieht es nun bei Studenten mit der Versicherungspflicht aus, wenn sie schon über 30 sind?
Ich dachte, daß Studenten generell von der Versicherungspflicht befreit sind, sofern sie nicht über 20 Wochenstunden arbeiten (Werkstudenten).
Kann ein über 30jähriger sich auch über einen Job krankenversichern, bei dem er weniger als 20 Stunden arbeitet und nebenher studieren? Wenn keine selbständige Tätigkeit mehr vorliegt (Gewerbe abgemeldet). Und kann er dann zusätzlich einen Job auf 400€- Basis annehmen?
Viele Grüße,
Ingrid
Hallo,
Werkstudenten sind auch über 30 nicht KV-pflichtig, wenn der Schwerpunkt auf dem Studium liegt, d.h. die Beschäftigung unter 20 Stunden liegt. Nur was ist damit gewonnen? Es besteht grundsätzlich eine KV-Pflicht für ansonsten nicht versicherte Personen. Dann ist der Beitrag aus allen Einnahmen und Geldmitteln zu berechnen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden oder verwendet werden könnten.
Eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und die Begrenzung auf einen 400 € Job macht nur Sinn, wenn gleichzeitig ein Familienhilfeanspruch bestehen würde.
Gruß Woko
Hallo,
wie sieht es aus wenn der betreffende fiktive Student einen Job annimmt, wo er bei ca. 14 Stunden die Woche (2-3 Nachmittage pro Woche, der fiktive Arbeitgeber kann ihn leider nicht öfter brauchen) einen Betrag über 400€ (normale Versicherungspflichtgrenze) verdient und sein Gewerbe abmeldet. Kann er dann über diesen Job krankenversichert sein?
Ist die Werkstudentenregelung dann eine Kann-Bestimmung, die nur greift, wenn sie im Interesse des Studenten ist?
Oder muß er sich „freiwillig“ versichern, was ja glaube ich um die 130 € pro Monat kostet?
Eine Begrenzung auf einen 400 € -Job macht natürlich keinen Sinn, die Rede war von 2 Jobs, einer über 400€ und zusätzlich einer auf 400€-Basis, wobei beide Jobs zusammmen dann vielleicht 21 Stunden pro Woche ausmachen.
So wie ich es verstanden habe, würden dann beide Jobs zur Berechnung des KV-Beitrags herangezogen und nicht wie bei Nichtstudenten nur der, der über 400 € liegt?
Viele Grüße,
Ingrid
Hallo,
das Werkstudentenprivileg wurde ursprünglich geschaffen um Studenten eine versicherungsfreie Beschäftigung zu ermöglichen und so die Gelegenheit zur Finanzierung ihres Studiums zu geben. Das wirkt dann umgekehrt negativ, wenn man einen Versicherungsschutz braucht. Es ist keine Kannbestimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Wichtigstes Kriterium ist hier, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Von ihrem Erscheinungsbild her sind sie dann keine Arbeitnehmer, sondern Studenten.
Zur Abgrenzung hat deshalb deshalb die Rechtsprechung die 20-Stunden-Regel aufgestellt. Wer neben dem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, ist nach seinem Erscheinungsbild grds. als Arbeitnehmer anzusehen. Das bedeutet, dass zur Prüfung die Zeiten mehrerer Beschäftigungen zu addieren sind.
Dabei kann es sich um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (über 400 €) und eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung handeln. Hinzugerechnet wird auch die Zeit einer selbständigen Tätigkeit. Eine solche Selbständigkeit hebelt dann aber u.U. wieder die Versicherungspflicht der Hauptbeschäftigung aus. Deshalb sollte diese aufgegeben werden.
Gruß Woko