Student und befristetes Anstellungsverhältnis

Guten Tag,

mir stellt sich die Frage, ob die Rechtslage auch bei Studenten in einem per Datum befristeten Arbeitsverhältnis, welches regelmäßig jährlich in der sogenannten „vorlesungsfreien Zeit“ zustande kommt, wie bei normalen Arbeitnehmern nur eine begrenzte Anzahl an Neuunterzeichnungen des Arbeitsvertrages zulässt und dann ab dem 4. Mal eine unbefristete Anstellung zwingend notwendig wird?
Ist der Student daran also ebenfalls gebunden, oder gibt es für diese Gruppe spezielle Möglichkeiten, um auch ein viertes Mal beim selben Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis rechtmäßig zu erlangen?
Ich habe da schon so etwas gehört?!

Freundliche Grüße,

Phil

Hallo,

geht es hier um die arbeitsrechtliche Beurteilung von mehreren befristeten Beschäftigungsverhältnissen und den daraus erwachsenden Ansprüchen eines Dauerarbeitsverhältnisses.
Oder sind hier die sozialversicherungsrechlichen Folgen aus einer solchen Konstellation gefragt.

Gruß Woko

Hallo

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Student 3 Jahre lang saisonal beim AG gearbeitet. Nun wird er im vierten Jahr erneut befristet eingesetzt und fragt sich, ob die Beschäftigung unbefristet ist?

Antowrt: das hängt zunächst einmal davon ab, ob die vierte Befristung sachlich begründet ist. Auch wenn der Sachgrund im Vertrag nicht angegeben ist, könnte hier zum Beispiel folgendes Grundlage sein:
§14 TzBfG
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
    2.(…)
  2. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
    (…)

Eine Befristung mit Sachgrund wäre wirksam. Aber auch eine an sich unwirksame Befristung wird erst dann tatsächlich unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich hieran hält:

TzBfG
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Gruß,
LeoLo

Hi Woko, danke für Deine Anteilnahme bei dieser Fragestellung.

Die Frage fokussiert die arbeitsrechtlichen Folgen / Ansprüche, die sich bei einer 4. Anstellung ergeben. Das Anstellungsverhältnis besteht saisonal, es kommt jedes Jahr zu einer erneuten Vertragsschließung.

Hi LeoLo,

wenn man davon also ausgeht, dass der Student zwecks Beendigung des Studiums sinnvollerweise keine unbefristete Anstellung beim AG, bei dem er das 4. Jahr in Folge arbeiten wird, eingehen möchte: wäre in diesem Fall der befristete Vertrag mit Sachgrund, den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterschreiben (damit deren Einverständnis geben) so rechtswirksam?

Könnte denn jetzt der Arbeitnehmer nicht noch hergehen und im nachhinein für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen, da doch ein zum 4. Mal abgeschlossener befristeter Vertrag laut TzBfG generell unwirksam zu sein scheint?

D.h., ein rechtskundiger AG (der kein unbefristetes Verhältnis schließen möchte) wird gerade wegen dieser Möglichkeit für den Arbeitnehmer niemals auf die Idee kommen und ein viertes befristetes Anstellungsverhältnis dem AN offerieren?

Vornweg schonmal danke!

hat denn niemand ne Antwort drauf?

Hallo

wenn man davon also ausgeht, dass der Student zwecks
Beendigung des Studiums sinnvollerweise keine unbefristete
Anstellung beim AG, bei dem er das 4. Jahr in Folge arbeiten
wird, eingehen möchte: wäre in diesem Fall der befristete
Vertrag mit Sachgrund, den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber
unterschreiben (damit deren Einverständnis geben) so
rechtswirksam?

Wenn der Sachgrnud existiert, wäre das anzunehmen.

Könnte denn jetzt der Arbeitnehmer nicht noch hergehen und im
nachhinein für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen, da
doch ein zum 4. Mal abgeschlossener befristeter Vertrag laut
TzBfG generell unwirksam zu sein scheint?

Man kann immer nur die letzte Befristung angreifen. Wenn die letzte Befristung wirksam ist (und das wäre sie mit einem zulässigen Sachgrund), spielt es keine Rolle, ob vorher 100 unwirksame Befristungen bestanden. Also: nein.

Gruß,
LeoLo