Hallo
Er als Student hat generell keinen Anspruch auf ALG2- Leistungen. Ihm wäre zuzumuten, das Studium ggf. so lange zu unterbrechen, bis er genug gespart hat, um es fortzusetzen… oder es ganz abzubrechen. Seine Pflicht zur Verringerung und Beendigung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II ginge generell vor.
Falls bei der Geringverdienerin ihr anrechenbares Einkommen zusammen mit ihrem Wohngeldanspruch ihren Bedarf (= Regelsatz und angemessene Unterkunftskosten) nicht decken, hätte sie grundsätzlich Anspruch auf aufstockendes ALG2 (dieses dann statt Wohngeld).
Inwieweit der jeweils Andere in die Berechnung mit einfließt, hinge davon ab, wie sie als Unverheiratete (ohne gemeinsames Kind) ihr finanzielles Zusammenleben gestalten. Das reine Zusammenleben als Liebespaar in einer gemeinsamen Wohnung bedeutet beim ALG2 nicht automatisch, dass eine Verantwortungs- und Einstehens- Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II vorliegt !
Um eine BG zu sei, müsste auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bzw. gegenseitiges finanzielles Einstehen füreinander vorliegen. Als Unverheiratete sind sie aber nicht verpflichtet, finanziell / wirtschaftlich füreinander zu sorgen.
Wenn sie (außer bei den Wohnungskosten und Grundnahrungsmitteln) getrennte Kasse machen, keine gemeinsamen Konten, keine gegenseitige finanz. Unterstützung usw., dann sind sie keine Bedarfsgemeinschaft, sondern leben beziehungsmäßig als Paar, wirtschaftlich aber im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen.
In dem Fall müsste die Geringverdienerin (falls Wohngeld nicht ausreicht) für sich alleine einen ALG2- Antrag stellen (Formulare und Ausfüllhilfen hier http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… ).
Ihr Freund wäre in dem Antrag NICHT als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" einzutragen, sondern als „eine weitere in der Wohnung lebende Person; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts- / Einstehensgemeinschaft“ anzugeben.
Ihr Freund müsste in dem Fall auch keinerlei Auskünfte zu seinem Einkommen oder Vermögen erteilen, sondern lediglich seinen Anteil an den Unterkunftskosten selber tragen (bei zwei Personen: Hälfte) und halt für sich selber sorgen. Mit ihrem ALG2- Bezug und dem Jobcenter hätte er nichts zu tun.
Die Geringverdienerin hätte für sich Anspruch auf den vollen Regelsatz und für ihren Anteil an der gemeinsamen Wohnung Anspruch auf das, was ihr auch für eine eigene Wohnung für 1 Person maximal als „angemessene Unterkunftskosten“ zustehen würde (sofern die örtlichen Regelungen für Jena noch aktuell sind: rd. 283 Euro Bruttokaltmiete / 45 qm plus Heizkosten anteilig in tatsächlicher Höhe , sofern nicht nachweislich unwirtschaftlich hoch verbraucht wird ) http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
Mit ihrem hälftigen Anteil an 59 qm und 450 Euro warm läge sie also allemal im angemessenen Bereich. -
Sollten die Beiden aber gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen, wäre der Partner entsprechend als weiteres Mitglied ihrer BG einzutragen.Es würde der Partnerregelsatz angesetzt (2x 328 Euro) sowie bei der Unterkunft die Angemessenheitskriterien für eine 2 -Personen-BG (lt.Liste oben: für beide 60 qm und 378 Euro Bruttokaltmiete plus tatsächliche Heizkosten). Da dürfte die genannte Wohnung auch angemessen sein.
Der Student selber hätte für sich generell keinen Anspruch auf ALG2-Leistungen, als BG- Mitglied würde sein anrechenbares (!) Einkommen aber bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. D.h. er müsste bei eintsprechendem Einkommen ggf. für die Partnerin „mit aufkommen“.
LG