Student Verlustvortrag Steuererklärung

Hallo liebe WWW Gemeinde, 

meine Frage bezieht sich auf den Verlustvortrag als Student. 

Soweit ich das richtig verstanden habe, lassen sich die Kosten für das Erststudium, nach abgeschlossener Berufsausbildug, als Verlustvortrag ansetzen.

Allerdings steht nirgendwo

  1. ob diese Kosten dann den WK-Pauschbetrag übersteigen müssen? 

  2. und wenn ja, über das gesamte Studium oder jeweils das Jahr? 

  3. Handelt es sich dabei um „reale“-Kosten (also alles mit Beleg) oder gibt es dazu auch Pauschbeträge für Papier, Bücher, etc.? 

Ich habe auch die anderen Artikel hier im Forum gelesen, leider haben dir mir aber auch nicht weitergeholfen und sie sind auch schon „etwas älter“. 

Vielen Dank :smile: 

LG

Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Servus,

ein Verlustvortrag ist immer dann möglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist und wenn ein Verlustrücktrag sich nicht ausgewirkt hätte oder auf Antrag beschränkt wird. Alles, was an positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten da ist, wird zuerst im gleichen Jahr ausgeglichen, bevor irgendwas zurück- oder vorgetragen werden kann. Werkstundenten müssen ggf. auch auf den Verlustrücktrag aufpassen und ggf. diesen per Antrag beschränken lassen.

Man muss in so einer Situation also die Einkünfte nach der Einkunftsart ermitteln, die künftig angestrebt wird - nichtselbständige oder nichtselbständige Arbeit.

Wenn die künftigen Einkünfte aus der Tätigkeit im studierten Beruf solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, sind auch die negativen Einkünfte während des Studiums mit Abzug von Werbungskosten zu ermitteln.

Bei Werbungskosten zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gibt es einige Bereiche, in denen Pauschalen angesetzt werden können (z.B. Reisekosten) und einige, in denen der Ansatz bestimmter Beträge ohne Nachweis nicht beanstandet wird (z.B. Arbeitsmittel).

Es geht hier um ein ziemlich weites Feld - konkretere Einzelheiten sind leichter bei konkreter Fragestellung zu geben.

Schöne Grüße

MM

Soweit ich das richtig verstanden habe, lassen sich die Kosten
für das Erststudium, nach abgeschlossener Berufsausbildug, als
Verlustvortrag ansetzen.

Allerdings steht nirgendwo

ob diese Kosten dann den WK-Pauschbetrag übersteigen müssen? 

Nein, das müssen sie nicht. Die Kosten müssen nur die Einnahmen übersteigen. Sollte logisch sein.

Noch ein Hinweis: Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird maximal in Höhe der Einnahmen gewährt. Er ersetzt die Kosten in dieser Höhe, somit geht es nicht, den Pauschbetrag zusätzlich zu angefallenen Kosten dieser Einnahmeart zu gewähren.

und wenn ja, über das gesamte Studium oder jeweils das Jahr? 

Die Einkommensteuererklärung bezieht sich grundsätzlich auf ein ganzes Kalenderjahr.

Handelt es sich dabei um „reale“-Kosten (also alles mit Beleg)
oder gibt es dazu auch Pauschbeträge für Papier, Bücher,
etc.? 

Reale Kosten mit Belegen sind immer erste Wahl.

Pauschbeträge für Papier, Bücher usw. gibt es im Prinzip nicht, dies wären so etwas wie „Nichtaufgriffsgrenzen“, wobei diese Kosten das Finanzamt ansetzen kann, welche jedoch im Nichtgewährensfall nicht durchsetzbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald