Hallo zusammen,
ich habe in meinem Team einen Studenten für 12 h die Woche. Nun könnte der im Dezember voll arbeiten, dürfte aber als Studentenjob nur 20 h. Danach ginge lt. Buchhaltung die Soz.-Pflicht los.
Soweit so gut. Sozialversicherungspflichtig wäre auch in Ordnung. Nun macht die Steuerberaterin aber m. E. etwas ängstlich rum, das FA könnte bei einer Prüfung eine spätere weitere Beschäftigung des Studenten (wieder auf 12 h/Woche) auf eine regelmäßige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung plädieren.
hmm, finde ich von Seiten des FA eine gewagte Argumentation zumal es hier nicht um irgendwelche Tricks mit Verteilung der Stunden in andere Monate o. ä. geht, sondern um die korrekte Abrechnung inkl. kontinuierlich geführter Stundenzettel usw.
Hat hier jemand Ahnung und kann von Erfahrungen berichten?
Also (damit der Beitrag nicht gelöscht wird!!) Kann jemand von seiner Erfahrung berichten - es darf ja keine Rechtsberatung sein
dem Finanzamt ist die Krankenversicherungspflicht von Studenten egal.
Bei einer SV-Prüfung kann der Student unter diesen Umständen durchaus aus der studentischen Krankenversicherung rausfliegen. Es geht bei den - nur von der Rechtsprechung entwickelten - 20 Stunden nicht um eine formale Grenze, sondern um ein Indiz zur Beurteilung, ob das Studium für den Studenten von überwiegender Bedeutung ist. Da nun Semester halt so lange gehen wie sie gehen, und es nicht sinnvoll möglich ist, einen Monat lang zu studieren und einen Monat nicht, ist es nur plausibel, wenn ein Student, der außerhalb der veranstaltungsfreien Zeit mehr arbeitet als studiert, in die gesetzliche Krankenversicherung zum Regeltarif überführt wird.
Wenn im Einzelfall gezeigt werden kann, dass das Studium die überwiegende und wesentliche Tätigkeit ausmacht, sind die zwanzig Stunden egal. Beispiel: Nachttaxifahrer, Türsteher, Barkeeper, Nachtwachen etc.
in der RV besteht ja Versicherungspflicht. Es geht hier nur um die Versicherungspflicht in der KV, PflV, AlV. Hier gilt der Grundsatz der 20-Stunden-Regel. Sobald diese wöchentliche Zeit überschritten wird, ist man nicht mehr Student sondern Arbeitnehmer, da der Schwerpunkt auf der Arbeit liegt. Zeiten außerhalb der Vorlesungszeit an Wochenenden bzw. in den Semesterferien fallen, werden nicht berücksichtigt. Vielleicht hilft folgender Link: http://www.versicherungswissen.org/Studenten/20-Stun…
oder die Beispiele hierzu zum Blättern: http://www.versicherungswissen.org/Studenten/Rundsch…
Arbeit während der Nachtstunden ist ebenfalls unschädlich. Ganz so doof wie ich aussehe bin ich nicht.
Bloß ein bissel faul, deswegen keine Angabe des einschlägigen Urteils.
Und grad auch nochmal am Rande: Die Begrenzung 20h/Woche ist nur ein von der Rechtsprechung entwickelter Maßstab, und wenn man im Einzelfall anderes zeigen kann, gilt anderes.