Studentenjob: Sozialversicherung?

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin Studentin, 24, in Bayern. Mein Studium ist meine zweite Ausbildung.
Bis Mai war ich im Auslandsstudium, weshalb ich bis zum neuen Wintersemester, das im Oktober beginnt, beurlaubt bin.
Da ich also sehr lange Ferien hatte, habe ich von Anfang Juni bis Ende Juni für 8 Wochen bei Audi gearbeitet und dort knapp 4200 Euro verdient. Das waren 40 Arbeitstage.
Nun sind immer noch Ferien, ich bin immer noch beurlaubt und würde gerne bei einer 3-tägigen Tagung als Helfer arbeiten.
Verdienst hierfür wäre etwa 225 Euro auf 25 Stunden auf drei Tage verteilt.
Nun habe ich angefragt, ob man diesen Job als geringfügige Beschäftigung, also 400-Euro-Job anmelden kann. Antwort der Verantwortlichen war folgende:
„die Beschäftigung wird nicht als geringfügig angemeldet. Wir werden auch
keinen üblichen SHK-Vertrag über die Uni-Verwaltung aufsetzen, da das bei der
hohen Anzahl an Hilfskräfte nein unangemessen hoher Aufwand wäre. Unsere
Hilfskräfte erhalten aber von uns einen Vordruck, in dem uns die abgeleisteten
Stunden in Rechnung gestellt werden. Dieses Einkommen müssen Sie dann bei Ihrer
Steuererklärung angeben und je nach Höhe des Einkommens ggf. Steuer nachzahlen.
Ich vermute, dass Sie während der Tagung auf einen Verdienst von ca. 225,00
Euro kommen werden (entspricht ca. 25 Einsatzstunden).“

Für den oben-genannten Ferienjob bei Audi bekomme ich ja die Lohnsteuer etc. im nächsten Jahr mit der Steuererklärung zurück.
Wie ist es nun, wenn ich bei der Tagung arbeite und dann diesen Vordruck bei der Steuererklärung abgebe?? Eigentlich darf ich ja 50 Tage im Jahr arbeiten, sehe ich das richtig??
In dem Fall, dass ich wegen der Tagung Steuern und Sozialversicherungen bezahlen muss, kann ich mir diese Arbeit sparen, da es für mich nicht mehr rentabel ist.
Wie soll ich nun vorgehen??
Vielen Dank schonmal für Ihre Nachrichten!

Moin,

als Versichertenberater bin ich im Leistungsrecht der Rentenversicherung zu Hause. Diese versicherungsrechtliche Frage wäre über die Einzugsstelle, das ist die zusständige Krankenkasse, zu klären.

Gruß

Hallo,

ich würde mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Es kommt darauf an, wie man verscihert ist. Wenn man familienversichert ist gelten andere Einkommensgrenzen, wie wenn man als Student pflichtversichert ist. Es ist auch zu berücksichtigen wie oft und in welchem Umfang man in einem Jahr gearbeitet hat. Es sind zu viele Details die geklärt werden müssen, da kann man keine pauschale Anwort geben.

Viele Grüße

Vielen Dank! Dann werde ich meine Krankenversicherung kontaktieren!
Viele Grüße
Claudia

sorry, da bin ich leider überfragt!

Gruß
SImone

Hallo claui,
eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein.
Wenn also ihre Tätigkeit bei Audi an wöchentlich fünf Tagen ausgeübt wurde, und das im Juni und Juli, haben Sie keinen Spielraum mehr für eine weitere kurzfristige Beschäftigung in diesem Kalenderjahr.
Die 3Tage-Helfertätigkeit unterläge deshalb bei dieser Konstellation grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. (Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge wäre allerdings der Arbeitgeber.) Da Sie diesem für die geleisteten Arbeitsstunden eine Rechnung stellen sollen, müssten Sie ein Gewerbe anmelden. (Andernfalls läge wahrscheinlich Schwarzarbeit vor.)
Ich rate Ihnen, bei ihrer Krankenkasse vorzusprechen und den Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich beurteilen zu lassen - schließlich gibt es für viele Sachverhalte auch Ausnahmen.
L.G.
OpaausLeidenschaft.

Hallo,

dieses Procedere und die Aulegung überraschend mich sehr, denn:

Üben Studenten neben dem Studium eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 400 EUR nicht übersteigt.
Beschäftigungen, die die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nicht erfüllen, sind rentenversicherungspflichtig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, hingegen Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

bei geringf. entlohnter Beschäftigung gilt, fernab den Studenten:
Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor. 2Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen.

Beste Grüße

ich bin Studentin, 24, in Bayern. Mein Studium ist meine
zweite Ausbildung.
Bis Mai war ich im Auslandsstudium, weshalb ich bis zum neuen
Wintersemester, das im Oktober beginnt, beurlaubt bin.
Da ich also sehr lange Ferien hatte, habe ich von Anfang Juni
bis Ende Juni für 8 Wochen bei Audi gearbeitet und dort knapp
4200 Euro verdient. Das waren 40 Arbeitstage.
Nun sind immer noch Ferien, ich bin immer noch beurlaubt und
würde gerne bei einer 3-tägigen Tagung als Helfer arbeiten.
Verdienst hierfür wäre etwa 225 Euro auf 25 Stunden auf drei
Tage verteilt.
Nun habe ich angefragt, ob man diesen Job als geringfügige
Beschäftigung, also 400-Euro-Job anmelden kann. Antwort der
Verantwortlichen war folgende:
„die Beschäftigung wird nicht als geringfügig angemeldet. Wir
werden auch
keinen üblichen SHK-Vertrag über die Uni-Verwaltung aufsetzen,
da das bei der
hohen Anzahl an Hilfskräfte nein unangemessen hoher Aufwand
wäre. Unsere
Hilfskräfte erhalten aber von uns einen Vordruck, in dem uns
die abgeleisteten
Stunden in Rechnung gestellt werden. Dieses Einkommen müssen
Sie dann bei Ihrer
Steuererklärung angeben und je nach Höhe des Einkommens ggf.
Steuer nachzahlen.
Ich vermute, dass Sie während der Tagung auf einen Verdienst
von ca. 225,00
Euro kommen werden (entspricht ca. 25 Einsatzstunden).“

Für den oben-genannten Ferienjob bei Audi bekomme ich ja die
Lohnsteuer etc. im nächsten Jahr mit der Steuererklärung
zurück.
Wie ist es nun, wenn ich bei der Tagung arbeite und dann
diesen Vordruck bei der Steuererklärung abgebe?? Eigentlich
darf ich ja 50 Tage im Jahr arbeiten, sehe ich das richtig??
In dem Fall, dass ich wegen der Tagung Steuern und
Sozialversicherungen bezahlen muss, kann ich mir diese Arbeit
sparen, da es für mich nicht mehr rentabel ist.
Wie soll ich nun vorgehen??
Vielen Dank schonmal für Ihre Nachrichten!

Hallo,
als Student darf man immer 2 Monate arbeiten, die Jahresfrist ist dabei nicht relevant.
Aber von dem Jobangebot, über die getane Arbeit eine Rechnung zu erstellen, würde ich die Finger lassen, das scheint mir nicht geheuer! Außerdem ist ein Bruttostundenlohn von 9,-- EUR (225 : 25) nicht gerade gut bezahlt!!
Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung.
MfG
Frankie