Studentenstatus in Sozialversicherung verloren?

Hallo,

könnte jemand bitte mir helfen, in dieser Situation klar zu kommen…

Situation:
eine Person X arbeite bei einem großen Textilunternehmen Y als Verkäuferin mit dem Gehalt von ca. 1000 € schon 18 Monate. Person X ist Vollzeit-Student. X arbeite die ganze Zeit auf 25 Stunden wochentlich. X zahlt Krankenkasse Z sein monatlichen Studentenbeitrag. Sozialabgaben wurden vom Gehalt abgezogen.
Jetzt teilte Firma Y dem X, dass Y bei Jahresabschluss festgestellt hat, X die ganze Zeit über 25 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, was der Gesetzregelung widerspricht und zum Verlust von Studentenstatus in Sozialversicherung füht. Firma Y muss den Student X rückwirkend ab 01/2007 bei der Krankenkasse als voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer anmelden. Dies bedeutet, dass Firma Y die Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen muss.
In Folge daraus ist, dass Student X ca. 2000€ in Minus geht, und diesen Betrag an die Firma Y zurückzahlen muss.

Fragen:

  • muss der Student X wissen, dass er nur 20 Stunden wöchentlich arbeiten darf.
  • wenn der Student es nicht weis, hat die Firma Y die Aufklärungspflicht darüber? (Student X legt regelmäßig seine Studentenbescheinigung dem Arbeitgeber vor)
  • muss der Student X entstandene Forderung zurückzahlen?
  • wer ist in dieser Situation schuldig? (denn die Firma Y hat diese Tatsache erst nach 18 Monaten „festgestellt“)
  • wie kann sich der Student X in dieser Situation schützen?

Vielen Dank im Voraus

Hallo,
ein recht knifflige Frage, die abschließend leider hier nicht
beantwortet werden kann.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber mit seiner Feststellung recht
und grundsätzlich kann auch rückwirkend der Arbeitnehmer zur
Zahlung seiner Arbeitnehmeranteile herangezogen werden, aber -
und nun kommt die entscheidende Frage -
hat den die Krankenkasse in diesem Fall rechtsverbindlich festgestellt
dass für die Zeit der Beschäftigung der Status Arbeitnehmer gegenüber
dem Studentenstatus überwiegt ??
Klar, es gibt diese 20 Stunden-Regel - es dennoch in Einzelfällen
möglich dass sich auch bei einer höheren Stundenzahl die Arbeitnehmereigenschaft der Studenteneigenschaft unterordnet.
Es sollte hier ein direkter Kontakt mit der Krankenkasse erfolgen damit eine Klärung vorgenommen werden kann.
Gruß
Czauderna