Wieviel Unterhalt muss ich für meine studierende Tochter bezahlen, wenn ich 1100€ netto verdiene und eine Eigentumswohnung besitze? Kann meine Tochter trotzdem BAföG beziehen? Sie wohnt bei der Mutter, die als Krankenpflegerin arbeitet.
Hallo,
der Selbstbehalt der Unterhaltszahler gegenüber von volljährigen studierenden Kindern ist ab Januar 1.150 Euro. Nur wenn man mehr als den Selbstbehalt hat, muss man überhaupt Unterhalt bezahlen.
Ob die Eigentumswohnung als Mietvorteil angerechnet wird, hängt davon ab, welche Zinszahlungen und weitere Kosten (für Hausmeister usw.) darauf noch zu bezahlen sind.
Wenn die Mutter mehr als 1.150 Euro netto verdient, muss sie auch Barunterhalt bezahlen. Sie leistet bei einem volljährigen Kind ja keinen Betreuungsunterhalt mehr, da volljährige Kinder keine Betreuung benötigen.
Die Tochter auffordern, dass vor der Berechnung der jeweiligen Unterhaltspflicht (jeden Elternteiles) sie die Einkommensunterlagen der Mutter beibringt, damit genau der Baranteil jeden Elternteiles am Unterhalt ausgerechnet werden kann. Das kann weder die Tochter noch die Mutter verweigern.
Ob BAFöG-Anspruch besteht, beim BAFöG-Amt nachfragen oder aber im Internet vorhandene Rechner mit den Daten BEIDER Eltern füttern.
Gruß
ich gehe mal davon aus, dass die Tochter 18 Jahe alt sein wird.
Ist dies der Fall ist die Mutter genau so wie der Vater zu Barunterhalt verpflichtet.
Sie haben einen Selbsterhalt der ja schon fast bei 1200 Euro liegt. Auch hat es eine Bedeutung, ob die Eigentumswohnung vor, oder nach der Trennung der Eltern vorhanden war. Sollten sie diese erst nach der Trennung erworben haben, werden Ihnen keine Unkosten extra abgezogen.
Was abgezogen weden kann sind zusätzliche Rentenvorsorge, allerdings kann Ihnen da kaum was passieren bei dem Einkommen.
Hier mal eine Tabelle, da können Sie schon sehen, da kann keiner was holen.
Die Mutter des Kindes muss gleichzeitig mit auf Unterhalt verklagt werden, alleine gegen den Vater kann man mit 18 nicht mehr vor gehen.
Ich denke doch, dass Bafög gezahlt wird.
Guss und frohe Weihnachten
Agnes
Hallo,zunächst bekommt deine Tochter noch bis sie 27 ist ihr Kindergeld.Du und auch deine Exfrau seit beide Unterhaltspflichtig.Wie sich das berechnet fragt ihr das Jugendamt,dafür gibt es Tabellen.Ob sie Befög beziehen kann ist fraglich,da ihr Beide verdient,das Eigentum fällt da nicht ins Gewicht.
Ich hoffe,ich konnte etwas helfen.LG
Wieviel Unterhalt muss ich für meine studierende Tochter
bezahlen, wenn ich 1100€ netto verdiene und eine
Eigentumswohnung besitze? Kann meine Tochter trotzdem BAföG
beziehen? Sie wohnt bei der Mutter, die als Krankenpflegerin
arbeitet.
Du kannst dich an der „Düsseldorfer Tabelle“ orientieren. Frohe Feiertage.
Andi
Dein Selbstbehalt liegt bei 950€.Somit kannst du mit 150€ heran gezogen werden.Bafög wird es wohl nicht geben da ist die Wohnung und die Mutter wird auch 1200€ verdienen.
Hallihallo,
leider kann ich dir da nichts passendes dazu sagen aber ich hoffe andere können es.
trotzdem noch schöne feiertage und einen guten rutsch ins neue jahr.
gruß yvi
Hallo
wenn man mal davon ausgehen kann, dass die Ausbildung zeitnah und zur bisherigen Ausbildung passt, sähe das folgendermaßen aus:
Die Tochter kann von beiden Elternteilen Unterhalt verlangen, auch von der Mutter. Ist sie über 21 Jahre, gilt sie als volljähriges Kind. Ist sie unter 21 Jahre, gilt sie als volljährig prvilegiertes Kind.
Ihr Anspruch berechnet sie nach dem Gesamteinkommen von Vater und Mutter in der Kategorie 4 der DT. Davon wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Der restliche Anteil wird im Verhältnis Eurer Einkommen berechnet. Wenn die 1100€ dein bereinigtes Nettoeinkommen darstellen würde, wärst du 50€ unter dem Mindestunterhalt (1150€) und brauchst nichts zahlen. Das gilt für den Fall, wenn sie über 21 Jahre alt ist. Ist sie unter 21 Jahre wäre der SB nur 950€ und 150€ könnte man die als zahlbaren Unterhalt berechnen.
Deine ETW ist aber ein wichtiger Faktor. Ist die ETW voll bezahlt, würde dir ein Wohnvorteil berechnet werden. Die Höhe bemisst sich nach der ortüblichen Vergleichsmiete. Die Nettokaltmiete wird als Einkommen zu deinen 1100€ dazugerechnet.
Ist die Wohnung fremdfinanziert (Kredit mit Zinsen und Tilgung), sieht das so aus.
Die ortsübliche Nettokaltmiete wird dir als Einkommen angerechnet. Die Zinsen kannst du als Ausgaben abziehen. Außerdem alle Kosten um die Wohnung zu unterhalten, bzw. die nicht umlagefähig sind: Reparaturen, Instandhaltung, Verwaltungskosten.
Die Tilgung kannst du normalerweise als Altersvorsorge absetzen. Da gilt für den Fall wenn du den Mindestunterhalt zahlen kannst (488€). Da das nicht der Fall ist, würde man es in einem Streitfall vor Gericht sehr wahrscheinlich streichen.
Daher mein Tipp trotzdem die volle Summe ansetzen, streichen kann man immer noch.
Um die Miete zu berechnen, würde ich mir einen Mietspiegel besorgen. Rechne die Wohnung runter und setze 75% der ortsüblichen Vergleichsmiete an.
Ziel ist die „Neutralisierung“ der Wohnung.
Präziser kann man nur rechnen, wenn man alle genauen Fakten hat. Wenn deine Tochter BAFÖG beantragt, wird das Amt von sich aus Einkünfte einholen. Also genau überlegen, was du dort angibst.
Berechnungen von solchen Ämtern wie auch im Jugendamt sind sehr häufig fehlerhaft. Nicht alles glauben was dort steht.
Wenn noch Frage sind, einfach schreiben.
Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr und nach Besten Wissen und Gewissen.
Gruss
Wieviel Unterhalt muss ich für meine studierende Tochter
bezahlen, wenn ich 1100€ netto verdiene und eine
Eigentumswohnung besitze? Kann meine Tochter trotzdem BAföG
beziehen? Sie wohnt bei der Mutter, die als Krankenpflegerin
arbeitet.
bei den netto angaben, kann doch ein kleiner prozentsatz noch mit angerechnet werden, aber du hast doch einen selbstbehalt von 950,- ! ich glaub nicht , das der besitz einer eigentumswohnung irgendeinen unterschied macht!
gruß
Hallo aus Hamburg,
wahrscheinlich wirst du selbst für Unterhaltszahlungen nicht herangezogen werden, wenn es sich dabei um dein bereinigtes Nettoeinkommen handelt.
Allerdings sind für den Ausbildungsfall/Studium beide Elternteile weiterhin barunterhaltspflichtig. Deine Frau müsste demnach Unterhalt leisten.
Du hast leider nicht erwähnt, ob du durch einen Beschluss des Familiengerichts zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet worden bist. Ggf. müsstest du beim Familiengericht eine Abänderungsklage einreichen, falls dein Einkommen die Grenze zum Selbstbehalt erreicht hat und sich Gründe für die Reduzierung des Unterhalts ergeben haben. Ein Unterhaltstitel bleibt rechtskräftig, auch wenn man faktisch kein Geld hat.
Zunächst solltest du aber deiner Tochter zu einem BAFÖG-Antrag raten (ggf. beim Studentenwerk beraten lassen und Modellrechnung durchführen lassen) sowie den Kindergeldantrag stellen. Außerdem könnte ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Es ist nicht ratsam, sich auf nicht konkrete Berechnungen in Internet-Foren zu verlassen, da die Einkommensverhältnisse explizit zu prüfen sind.
Einen guten Rutsch!
Steve-HH
Hallo,
den Antrag auf BAB kann sie stellen, es ist immer ein Versuch wert.
Ihr Selbsterhalt liegt bei 950,- € , Rest Untehalt fürs Kind.
Mfg
Angela06
Tut mir leid aber da würde ich mich beim Jugendamt informieren