Hallihallo,
angenommen folgender Fall:
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ein Student, wohnhaft in einem Studentenwohnheim wechselt sein Schloss gegen ein neues, elektronisches (so eins mit Zahlencode), obwohl in den Mietbedingungen steht, dass es NICHT erlaubt ist
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daraufhin zieht irgendwann dieser Student aus, ein neuer übernimmt die Wohnung vom Vormieter, bekommt erzählt, dass dieses Schloss vom Hausmeister genehmigt wäre, bekommt daraufhin 50€ vom Nachmieter dafür
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der stellvetretende Hausmeister (da der sonst zuständige Hausmeister Urlaub hatte) nimmt die Wohnung so ab wie sie ist, sprich mit dem neuen, selbst eingebauten Schloss (jedoch kein Extra Vermerk im Übernahmeprotokoll - muss hier evtl. einer rein?)
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nach 14 Tagen - 3 Wochen kommt der alte Hausmeister wieder, fängt an wegen dem Schloss rumzumeckern, wäre ja alles so geplant, unter der Hand gemacht etc., zickt nun schon so seit fast einem Jahr rum
Zitiat - Sinngemäß: „Der Mieter ist nicht berechtigt das vom Studentenwerk eingebaute Schloss dauerhaft zu tauschen“ … was ist dauerhaft?
An wen muss sich dieser nun wenden, wenn er unbedingt will, dass das Schloss ausgebaut wird?
An den Vormieter? An den stellv. Hausmeister (gehört übrigens AUCH dem Studentenwerk an, ist für andere Wohnheime des gleichen Studentenwerks zuständig)? An den derzeitigen Mieter?
Und wieder mitnehmen
Zitiat - Sinngemäß: „Der Mieter ist nicht berechtigt das vom
Studentenwerk eingebaute Schloss dauerhaft zu tauschen“ …
was ist dauerhaft?
Der Mietende (Studierende) darf selbstmurmelnd, ohne weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen, zum Selbstschutz das Schloss gegen anderes ersetzen. Nach dem Auszug muss er allerdings den Urzustand wieder herstellen.
An wen muss sich dieser nun wenden, wenn er unbedingt will,
dass das Schloss ausgebaut wird?
An den Vormieter?
Genau, der Vormieter muss den Urzustand wieder herstellen, oder den „Sachschaden“ zahlen.
Gruß
Stefan
Gibt es hierfür evtl. einige Paragraphen, zumindest für die Sache mit dem Vormieter?
Mit dem Schloss tauschen - darf man es auch, trotz dass es z.B. in den Mietbedingungen drin steht z.B.?
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Hallo,
Zitiat - Sinngemäß: „Der Mieter ist nicht berechtigt das vom
Studentenwerk eingebaute Schloss dauerhaft zu tauschen“ …
was ist dauerhaft?
Der Mietende (Studierende) darf selbstmurmelnd, ohne weitere
bauliche Veränderungen vorzunehmen, zum Selbstschutz das
Schloss gegen anderes ersetzen. Nach dem Auszug muss er
allerdings den Urzustand wieder herstellen.
Nin, das Mietrecht gilt nicht bei Studentenwohnheimen. Der Student darf das Schloss ohne Zustimmung des Verwaltung nicht tauschen.
An wen muss sich dieser nun wenden, wenn er unbedingt will,
dass das Schloss ausgebaut wird?
Er muss sich an den VM wenden. Der Vormieter wurde offenbar in dem Beispiel ohne Anspruch aus dem Vertrag entlassen.
Genau, der Vormieter muss den Urzustand wieder herstellen,
oder den „Sachschaden“ zahlen.
Nein, denn der Hausmeister hätte bei der Übergabe den Mangel feststellen und die Änderung verlangen müssen. Nun ist also der VM zuständig, hier das Studentenwerk oder die UNI, die die Wohnungne vermietet. Ob sie dann Anspräche an den Vormieter geltend machen kann ergibt sich aus dem Vertrag. Auch hier gilt die Frist von sechs Monaten nach Auszug nicht.
Gibt es hierfür evtl. einige Paragraphen, zumindest für die
Sache mit dem Vormieter?
nein, warum auch ? Das Vorgehen war vertragswidrig und ist daher zu beheben.
Mit dem Schloss tauschen - darf man es auch, trotz dass es
z.B. in den Mietbedingungen drin steht z.B.?
nein, man darf dies in den Studentenwohnungen nicht. Ich kenne es sogar noch so, dass jederzeit die Räume sogar zugänglich sein mußten.
Gruss Günter
Gibt es hierfür evtl. einige Paragraphen, zumindest für die
Sache mit dem Vormieter?
nein, warum auch ? Das Vorgehen war vertragswidrig und ist
daher zu beheben.
Danke erst einmal für die Antwort!
Ich meine, ob man das ganze irgendwo mit einem urteil oder einem Paragraphen belegen kann, dass sich der Hausmeister an den Vormieter wenden muss - ich kenne es von einem weit entfernten bekannten, da war das auch mal so, der hatte echt stress wegen den leuten.
Ja, da hast du recht.
Zitiat - Sinngemäß: „Der Mieter ist nicht berechtigt das vom
Studentenwerk eingebaute Schloss dauerhaft zu tauschen“ …
was ist dauerhaft?
Der Mietende (Studierende) darf selbstmurmelnd, ohne weitere
bauliche Veränderungen vorzunehmen, zum Selbstschutz das
Schloss gegen anderes ersetzen. Nach dem Auszug muss er
allerdings den Urzustand wieder herstellen.
Nin, das Mietrecht gilt nicht bei Studentenwohnheimen. Der
Student darf das Schloss ohne Zustimmung des Verwaltung nicht
tauschen.
Hmm. Ich habe mich an dem Begriff „dauerhaft“ aufgehängt. Wenn natürlich, wie Du später ausführst, z.b. aus Sicherheitsgründen, für die „Aufsicht“ der Zugang ständig möglich sein muss (und dies auch so im Mietvertrag steht), dann ist hier die Formulierung unzweckmäßig und es sollte „… nicht erlaubt das eingebaute Schloss zu tauschen.“ stehen.
An wen muss sich dieser nun wenden, wenn er unbedingt will,
dass das Schloss ausgebaut wird?
Er muss sich an den VM wenden. Der Vormieter wurde offenbar in
dem Beispiel ohne Anspruch aus dem Vertrag entlassen.
Das betrifft die korrekte Aussage, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter besteht und der Nachmieter kein juristisches Verhältnis mit dem Vormieter hat.
Genau, der Vormieter muss den Urzustand wieder herstellen,
oder den „Sachschaden“ zahlen.
Nein, denn der Hausmeister hätte bei der Übergabe den Mangel
feststellen und die Änderung verlangen müssen. Nun ist also
der VM zuständig, hier das Studentenwerk oder die UNI, die die
Wohnungne vermietet. Ob sie dann Anspräche an den Vormieter
geltend machen kann ergibt sich aus dem Vertrag. Auch hier
gilt die Frist von sechs Monaten nach Auszug nicht.
Korrekt, der Vermieter ist letzlich für den korrekten Zustand des Zimmers (evtl. anderes Mietrecht, abgesehen von den besonderen vertraglichen Regelungen in Studentenwohnheimen) zuständig und damit immer der Ansprechpartner des jeweils aktuellen Mieters.
Gibt es hierfür evtl. einige Paragraphen, zumindest für die
Sache mit dem Vormieter?
Ich tippe darauf, dass zunächst der Mietvertrag entscheidend ist und danach evtl. die BGB-Regelungen zur Vermietung möblierter Wohnungen zutreffen. Aber ich denke, da sind wir in diesem hypothetischen Fall eh zu weit gegangen.
Die grundsätzliche und erste Frage ist hier wie meistens:
WER hat mit WEM ein Vertragsverhältnis
Gruß
Stefan
Hallo,
die Erklärung ergibt sich aus der Sachlage.
Mir ist dazu zwar derzeit kein Urteil greifbar. Allerdings hat der Vormieter ohne Erlaubnis gehandelt. Er hat aus diesem Grund grundsätzlich einen Mangel zu beheben. Es dürfte aber kaum Aufgabe des Hausmeisters sein, sich mit dme Vormieter auseinander zu setzen. Diese Arbeit muss die Vergabestelle für die Wohnungen vornehmen.
Gruss Günter
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