Studentin, Minijob,Gewerbeschein

Guten Tag!
Studentin mit Minijob (max. 20 WoStd.; max. 400 €/mtl.)
bin selbst studentisch krankenversichert, bekomme kein Kindergeld und kein Bafög, Zahle fast 600 € Studiengebühr/ Semester.
nun meine Frage:
1.1) Im Informationsblatt zum Minijob steht, man könne zusätzlich am Wochenende, bzw. „abends“ oder nachts Geld verdienen, also über die 20Std./400 €-Grenze hinaus.
weiß jemand was darüber, insbes. Definition von abends?
1.2) in der vorlesungsfreien Zeit kann man mehr als 20 h/400 € arbeiten? Auch bei zwei Arbeitgebern? Wenn ich bei einem 380 € verdiene, beim andern 100 € während der vorlesungsfreien Zeit, hat das Konsequenzen für die Arbeitgeber (müssen sie voneinander wissen?), welche Konsequenzen hat das für mich?
2) Habe einen studentischen Gewerbeschein, den ich im Moment wegen dem Minijob nicht nutze. Bin mir nicht sicher, ob auf Gewerbeschein kurzfristige Arbeit (2-5 Tage/ Mon.) zusätzlich zum Minijob erlaubt ist, oder ob der Minijob ausreichen soll für einen Studenten?
3) Verdiene ich nun im Minijob meine 400 € und angenommen es ist erlaubt, auf Gewerbeschein eine zweite Arbeit anzunehmen, muss ich darüber meinen Minijob-Chef informieren? Hätte das Konsequenzen für ihn?
4) Angenommen ich nehme diese zweite Arbeit mit Gewerbeschein an, welche Konsequenzen hat das für mich (Steuern, Versicherungen, Studentenstatus? etc.)? Kann mir das jemand (ggf. an einem Beispiel) erläutern, z.B. wieviel Abgaben ich hätte und ob sich das lohnt?

Viele Fragen. Das Finanzamt konnte/wollte mir auch nicht weiter helfen (wirklich!). Hoffe auf Rat und Tipps, ggf. an wen man sich (mgl. kostenlos) wenden kann (Knappschaft?). Vielen Dank. Nadlin.

Servus,

dass es dem Menschen vom FA ein bissel schwummerig wurde, kann ich mir gut vorstellen; zumal es zwar Länder gibt, in denen die Finanzämter für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind, aber Deutschland nicht dazu gehört. - Es ist wohl nützlich, hier ein bissel Begriffe zu sortieren. Gehma.

(1) „Arbeit auf Gewerbeschein“ gibt es genauso wenig wie einen „studentischen Gewerbeschein“. Nichtselbständige, d.h. weisungsgebundene Arbeit ist niemals gewerblich, und niemals freiberuflich. Sie ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, abgesehen von geringfügiger Beschäftigung in den Grenzen des „Minijobs“, bei der die regelmäßige Sozialversicherungspflicht durch eine besondere Erhebung der SV-Beiträge beim Arbeitgeber und ohne Entstehen von Leistungsansprüchen ersetzt ist. Für Studenten gibt es bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit die Besonderheit, daß keine Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitslohn abgeführt werden müssen. Der pauschale Beitrag, der bei „Minijobs“ vom Arbeitgeber entrichtet werden muss, ist unabhängig davon, ob der Minijobber Student, Rentner, Arbeitslosengeldempfänger, Beamter mit C4-Besoldung oder Asylant ist.

(2) Jeder Student darf so viel verdienen wie er möchte und kann, innerhalb und außerhalb der vorlesungsfreien Zeiten. Was vom Umfang der Arbeit abhängt, ist lediglich die bevorzugte Behandlung in der Krankenversicherung. Die gibts nur für Studenten, nicht aber für Zettelverteiler, Taxifahrer, Barpersonal - auch wenn die jeweiligen Personen irgendwo immatrikuliert sind. Die Grenze von 20h/Woche steht in keinem Gesetz - sie wird von den Krankenkassen als Indiz dafür angewendet, daß oberhalb dieser Grenze das Studium nicht mehr wesentlicher Inhalt der Tätigkeit insgesamt ist. Es gibt also auch keine Definition von „abends“: Für einen Lawi-Student, dessen Veranstaltungen im wesentlichen in der Zeit von 8-13h liegen, ist „abends“ anders als für einen Philologen, der öfter mal Seminare in der Zeit ab 18h hat. Die Handhabung dieser Grenze ist vor knapp zwanzig Jahren in Bewegung geraten, als ein Student, der täglich zwölf Stunden auf dem Nachttaxi saß, mit Erfolg vor Gericht geltend machen konnte, daß er auch ohne Schlaf leben könne und das Nachttaxifahren ihn nicht am Besuch der Veranstaltungen hindere.

In der vorlesungsfreien Zeit kann man mehr als 20 h/400 €
arbeiten? Auch bei zwei Arbeitgebern?

(3) Ein Student kann während der vorlesungsfreien Zeit bei dreißig Arbeitgebern 18 Stunden täglich arbeiten, ohne daß das seinen versicherungsrechtlichen Status ändert.

Alle Fragen zu steuerlichen Aspekten bitte ich unter Beachtung von FAQ:1129 im Brett „Steuern“ - unter „Business und Finanzen“ zu stellen, wo sie hingehören. Je klarer dabei die vorgetragenen Fälle sind, desto besser die Antworten.

Schöne Grüße

MM

Viele Fragen. Das Finanzamt konnte/wollte mir auch nicht
weiter helfen (wirklich!).

Da verlangst Du auch etwas zu viel vom FA. Das Gewerbeamt oder die Sozialversicherung wären andere Ansprechpartner für Dich.