Sozialversicherungspflicht für selbstständige Lehrer, Dozenten und Trainer?
Selbstständige „Lehrer und Erzieher“ sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig - und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie tätig sind. Wir erläutern, welche Sozialversicherungspflichten bestehen und worauf Sie achten müssen.
Nicht sozialversicherungspflichtig sind Sie als „Lehrer oder Erzieher“, wenn Sie …
•nur eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale laut § 3 Nr. 26 und 26a EStG bekommen,
•geringfügig beschäftigt sind („Minijob“ bis 400 Euro pro Monat) oder
•nur gelegentlich kurzfristige, nicht „berufsmäßige“ Lehraufträge übernehmen (bis zu zwei Monaten bzw. 50 Tagen pro Jahr),
•bereits eine (Alters)Rente oder Pension beziehen,
•ihrerseits eigene (sozialversicherungspflichtige) Mitarbeiter beschäftigen oder
•bereits vor dem 30. September 2001 einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gestellt haben.
Falls Sie tatsächlich rentenversicherungspflichtig sein sollten, heißt das noch nicht, dass Sie automatisch auch alle anderen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen!
Übrige Sozialversicherungen
Wer oder was ist ein Lehrer?Zurück zu den selbständig Lehrenden: Jeder, der Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Mensch zu Mensch vermittelt, gilt als Lehrer oder Erzieher im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Auf die Ausbildung, ein bestimmtes (Pädagogik-)Studium oder gar ein staatliches Lehrerexamen kommt es nicht an. Der Inhalt des Unterrichts ist ebenso wenig entscheidend wie die Art des Auftraggebers. Das hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2000 unterstrichen.
Als Lehrer gelten zum Beispiel VHS-Dozenten, Handwerkskammer-Ausbilder, Fitness- und andere Sporttrainer, Tanz-, Fahr- oder Sprachlehrer. Sogar Verkaufs-, Rhetorik- oder Kommunikationstrainer von Geschäftskunden laufen Gefahr, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als besonders „schutzbedürftig“ und daher rentenversicherungspflichtig eingestuft zu werden!
Beiträge zur Rentenversicherung
Handelt es sich um eine Lehrtätigkeit, die nicht als Angestellter oder Beamter ausgeübt wird, müssen auf die erzielten Einkünfte zunächst einmal Steuern bezahlt werden - klar. Für viele Selbständige überraschend sind jedoch die fälligen Rentenversicherungsbeiträge.
Die Höhe der Beiträge kann auf zweierlei Wegen ermittelt werden:
•auf Basis der „monatlichen Bezugsgröße“ (zurzeit 2.485 Euro in den alten Bundesländern und 2.100 Euro in den neuen): Bei einem RV-Beitragssatz von 19,9 % (Stand: 2008) ergibt sich daraus der ein stolzer „Regelbeitrag“ von 494,52 Euro (West) bzw. 417,90 Euro (Ost). Glück im Beitragsunglück haben Gründer und Jungunternehmer: In den ersten drei Jahren ist nur der halbe Regelbeitrag fällig (zurzeit 247,26 Euro bzw. 208,95 Euro).
•nach tatsächlichem Einkommen: Wer Verluste macht oder durchschnittliche monatliche Gewinne von bis zu 400 Euro erwirtschaftet, kann den Mindestbeitrag von 79,60 Euro in Anspruch nehmen. In der monatlichen Gewinnzone zwischen monatlich 401 Euro und 2.485 Euro (im Westen) und 2.100 Euro (im Osten) liegen die einkommensgerechten Beiträge unter dem Regelsatz. Einkommensgerechte Beiträge werden aber nur auf Antrag gewährt.
Als Arbeitseinkommen gilt dabei der - auf den Monat umgerechnete - Gewinn aus selbständiger Tätigkeit laut letztem Einkommensteuerbescheid. Liegt der noch nicht vor, darf das jährliche Arbeitseinkommen auch geschätzt werden.
Falls Sie sich für einkommensgerechte Beiträge entscheiden, müssen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid innerhalb von zwei Monaten unaufgefordert der Rentenversicherung vorlegen. Beitragsänderungen werden dann ab dem nächsten Monat berücksichtigt. Rentenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am drittletzten Arbeitstag eines Monats fällig.
Die Rentenversicherungspflicht von Selbständigen ist im Grundsatz in § 2 SGB VI geregelt. Die meisten Abgrenzungsprobleme und bösen Überraschungen gibt es erfahrungsgemäß bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern.
Falls Sie tatsächlich Rentenbeiträge zahlen müssen: Rechnen Sie nach, ob sich die Lehraufträge nach Abzug der Beiträge und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand überhaupt noch lohnen.
www.tuerk-versicherungen.de
Hallo zusammen,
ich bin Studentin und habe einen Job als studentische
Hilfskraft (10 Std/Woche).
Ich überlege, zusätzlich als freiberufliche Dozentin zu
arbeiten. Dieser Job würde mir zusätzlich zu dem Minijob um
die 500 € monatlich bringen. Der Krankenkassenbeitrag wird von
allen Einnahmen berechnet (ich gehe von insgesamt 900€ im
Monat aus - bin freiwillig versichert). Wie sieht es hier mit
der Rentenversicherung aus? Ich bin ja als Minijobber
rentenversichert. Greift die Rentenversicherung auch auf alle
meine Einnahmen als Freiberufler?
Wenn nämlich von den 900€ um die 15% KK abgehen und um die 19%
rentenversicherung bleibt ja nicht mehr viel zum leben übrig.
Ich habe bisher in Erfahrung gebracht, dass freiberufliche
Dozenten, wenn sie über 400€ im Monat verdienen
rentenversicherungspflichtig sind.
Ich hoffe, jemand kann mir helfen.
Vielen Dank im voraus!