Studentische Aushilfe Gastronomie- Urlaubsanspruch

Mir und meinem Kollegen wurde heute „betriebsbedingt“ gekündigt. Das bedeutet im Klartext, bei uns werden Tarifverträge eingeführt und mit den ganzen Zuschlägen für Wochenend- und Nachtarbeit sind wir zu teuer. Ich bin zum Kündigungszeitpunkt seit ca. 1,5 als stundentische Aushilfe angemeldet, arbeite aber seit über 3 Jahren schon im Betrieb.

Meine Frage ist nun steht mir Urlaub zu? Wenn ja wieviel? Ich habe bis jetzt in diesem Jahr ca. 680h gearbeitet. Im Vertrag steht zwar im Stundenlohn wäre Urlaubsgeld etc. inbegriffen, mir ist aber bewusst, dass diese KLausel nicht rechtkräftig ist.

Ich kann leider nicht helfen, haben nur einen
Festangestellten.

trotzdem danke, dass Sie überhaupt geantwortet haben

Hallo Pantherchan

Urlaubsgeld steht euch meines Wissens nach anteilig zu einer Vollbeschäftigung zu.
Ist nachzulesen auf der Internetseite von DEHOGA und zwar unter Manteltarifvertrag für das Hotel und Gaststättengewerbe.
Gruß wofo

Guten Tag,
normalerweise steht ebebso Urlaub zu, wie einer festangestellten Person,Urlaubsanspruch hat nichts mit Urlaubsgeld zu tun. Ich hoffe nachfolgende Info hilft ein bisschen. Die Arbeitgeber wissen das meist selbst nicht.
Viele Grüße K. Ritter

Hier eine Info aus: http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Arbei…

Abweichende Behandlung bei Urlaubsansprüchen
Grundsätzlich kann also auch der geringfügig Beschäftigte Urlaub beanspruchen. Dieser Anspruch kann nicht einmal im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Auch für diese Arbeitnehmer gilt innerhalb der ersten sechs Monate ein Anspruch auf anteiligen Urlaub für jeden vollen Arbeitsmonat. Nach sechs Monaten entsteht dann der volle Urlaubsanspruch.
Dennoch ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches zu berücksichtigen, dass geringfügig Beschäftigte nicht in gleichem Umfang beschäftigt sind, wie Vollzeitarbeitnehmer. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sieht daher vor, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage pro Jahr hat. Werktage meint dabei die Tage von Montag bis Samstag und stellt damit auf eine 6-Tage-Woche ab.
Arbeitet der Arbeitnehmer also kein 5 Tage pro Woche, so verringert sich der Mindesturlaubsanspruch anteilig. Bei einer Beschäftigung an nur 5 Tagen der Woche beträgt der maximale Urlaubsanspruch also 20 Tage, bei nur 4 Tagen 16 Tage u. s. w… Es kommt dabei nicht darauf an, wie viele Stunden der Arbeitnehmer pro Woche beschäftigt ist, sondern darauf wie viele Tage der Arbeitnehmer pro Woche beschäftigt wird. Der geringfügig Beschäftigte, der Montag bis Samstag je 2 Stunden beschäftigt wird, hat also auch 24 Werktage Urlaubsanspruch. Bei unregelmäßiger Beschäftigung wird der Urlaubsanspruch aus den durchschnittlichen Beschäftigungstagen des Jahres errechnet.
Kündigungsschutz geringfügig Beschäftigter
Auch geringfügig Beschäftigte genießen Kündigungsschutz. In der Probezeit darf auch Ihnen mit keiner kürzeren Kündigungsfrist als 2 Wochen, ansonsten nur nach den gesetzlichen Kündigungsfristen von mindestens vier Wochen gekündigt werden. Ebenso genießen die geringfügig Beschäftigten den üblichen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, innerhalb der Elternzeit, als Betriebsratsmitglieder oder als Schwerbeschädigte.
Zudem unterliegen die Arbeitsverhältnisse dem Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Damit sind im Falle der Anwendbarkeit des Gesetzes nur noch personenbedingte (z.B. Krankheit, fehlende Befähigung), verhaltensbedingte (z.B. grobes Fehlverhaltes des Arbeitnehmers) und betriebsbedingte (z.B. Schließung einer Abteilung) Kündigungen zulässig. Für personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen ergeben sich keine Änderungen. Im Falle betriebsbedingter Kündigungen hat der Arbeitgeber jedoch eine Sozialauswahl zu treffen. Dabei sind die Arbeitnehmer zuerst zu kündigen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Deshalb sind Aushilfsstellen als erstes beim Abbau der Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Unter den geringfügig Beschäftigten ist jedenfalls auch der sozial am wenigsten Schutzbedürftige zuerst zu kündigen.