Studentische Hilfskraft + selbständige Arbeit

Hallo zusammen,
folgendes Problem:

Ein Student ist von Mai 2003 bis Dezember 2003 als studentische Hilfskraft tätig. In dieser Zeit erhält er insgesamt einen Bruttoarbeitslohn von ca. 3888 EUR. Die Arbeitszeit beträgt 19 Stunden pro Woche. Die 45 km bis zu seiner Arbeitsstätte legt er jedoch täglich zurück.

Zusätzlich war der Student 2003 gutachterlich tätig und hat dafür 700 EUR in Rechnung gestellt.

Wie müßte er die 700 EUR in seinem Steuerausgleich berücksichtigen (Anlage GSE?) und welche Möglichkeiten hätte er, um sonstige Ausgaben (z.B. Fahrtkosten)steuerlich geltend zu machen?

Bestünde für Ihn bei der Steuererklärung im nächsten Jahr die Möglichkeit die zum Sommersemester 2004 in NRW eingeführten Studiengebühren (650 EUR) von der Steuer abzusetzen?

Hallo Nikolas,

Wie müßte er die 700 EUR in seinem Steuerausgleich
berücksichtigen (Anlage GSE?) und welche Möglichkeiten hätte
er, um sonstige Ausgaben (z.B. Fahrtkosten)steuerlich geltend
zu machen?

In der Einkommensteuererklärung (den Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“ gibt es für die Antragsveranlagung seit einigen Jahren nicht mehr) kommt der Überschuss aus den Einnahmen von 700 € und den damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben in die Anlage GSE, und die Berechnung dieses Überschusses auf einer separaten, bis 2003 frei gestaltbaren Anlage dazu. Empfehlung: Da bei den im Beispiel genannten Einkünften ohnehin keine ESt anfällt, können die 700 € ohne Abzug von Ausgaben vereinfachend so erklärt werden wie sie sind - falls nicht der Gesamtbetrag der Einünfte etwa für Wohngeld o.ä. gebraucht wird.

Bestünde für Ihn bei der Steuererklärung im nächsten Jahr die
Möglichkeit die zum Sommersemester 2004 in NRW eingeführten
Studiengebühren (650 EUR) von der Steuer abzusetzen?

Ja. Wegen des Betrages sinnvoll als Sonderausgaben (Aufwendungen für die Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf). Auch dieser Betrag wirkt sich nicht aus, da keine ESt anfällt. Falls Aufwendungen für das Studium gezeigt werden können, die den Betrag von 920 € (1.227 € bei auswärtiger Unterbringung) überschreiten, kann eine Erklärung als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dem künftigen Beruf erwogen werden. Der Zusammenhang muss aber eindeutig und konkret sein; außerdem lässt sich nach derzeitigem Stand der Dinge dieser Ansatz nur per Rechtsbehelfsverfahren durchsetzen.

Schöne Grüße

MM

hi,

fülle mantelbogen, anlage N und anlage GSE ordentlich aus, dazu ein paar belege und die lohnsteuerkarte und fertig ist. bei den paar einnahmen (wenn das alle waren) passiert steuerlich nix (du musst nix zahlen) allerhöchstens bekommst du alle lohnsteuerabzüge erstattet. der freibetrag lag 2003 über 7000 EUR zu versteuerndes einkommen. bis steuer anfällt musst du erstmal 8000 und mehr verdient haben…

mfg vom

showbee

bei den paar einnahmen (wenn das alle waren) passiert
steuerlich nix (du musst nix zahlen) allerhöchstens bekommst
du alle lohnsteuerabzüge erstattet. der freibetrag lag 2003
über 7000 EUR zu versteuerndes einkommen. bis steuer anfällt
musst du erstmal 8000 und mehr verdient haben…

ist es dann überhaupt erforderlich eine Steuererklärung abzugeben oder sollte man das wegen der 700 EUR Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf jeden Fall tun?

hi,

es besteht eine veranlagungspflicht nach § 46 EStG, da du als lohnsteuerkarten-arbeitnehmer nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR hattest.

mfg vom

showbee