Dürfen ein Job als studentische Hilfskraft (20Std pro Woche, 880€ netto) und ein Werkvertrag bei einem anderen Arbeitgeber parallel zueinander ausgeübt/erfüllt werden? (Der Job besteht schon länger, der Werkvertrag ist eher eine kurze und einmalige Angelegenheit…seitens des Finanzamt besteht keine Pflicht eine Steuererklärung einzureichen).
Was gilt es ansosnten zu beachten? Müssen beide Arbeitgeber voneinander wissen?
Welche Auswirkungen hat das auf Sozialversicherung…?
Wenn der zweite Job wirklich ein Werkvertrag ist, dann handelt es sich beim Vertragspartner nicht um einen Arbeit- sondern um einen Auftraggeber. Von daher hat sich die Frage wohl erledigt.
wenn die Arbeit als studentische Hilfskraft außerhalb der Vorlesungszeit stattfindet, dann bleibt die 18-Stunden-Regel unbeachtet. Das heißt man genießt noch das Werkstudentenprivileg und wird nicht als Arbeitnehmer KV-pflichtig. Die RV-Pflicht besteht in jedem Falle. Ein Werkvertrag impliziert eine selbständige Tätigkeit. Eine solche ist soz.vers.rechtlich ohne Bedeutung.
auf Grund der Fragestellung bin ich mir nicht sicher, ob der Begriff „Werkvertrag“ hier richtig verwendet wurde…
Was für eine Tätigkeit soll denn ausgeübt werden?