Studentische Krankenversicherung

Hallo Leute!
Wisst ihr, ob eine gesetzliche Krankenkasse entscheiden darf, ob ein Aufbaustudium nach einem absolvierten Erststudium notwendig ist oder nicht. (sagen wir mal ein Orchestermusiker macht ein Aufbaustudium zur Verbesserung der Berufsaussichten)
Eine Immatrikulation liegt vor.
Somit würde eine studentische KKV in eine freiwillige KKV umgewandelt werden müssen.
Laut der KK steht das nirgendwo in Ihren AGB´s geschrieben und die Regierung lässt sie da in der Entscheidung allein. (Stichwort Hochschulgesetz gegen Versicherungsgesetze…)

Klingt nach Anarchie. Oder nicht?
Daher kommt dann wahrscheinlich das momentane Milliarden-Plus der KK´s.

Habt Ihr eine Idee?
MFG & Danken :smile:

Hallo,

Wisst ihr, ob eine gesetzliche Krankenkasse entscheiden darf,

sie darf es nicht nur, sie muß es sogar. Sie muß noch viel weitreichendere Entscheidungen treffen. Allerdings muß man sich mit den Entscheidungen einer KK nicht abfinden und kann dagegen vorgehen.

Laut der KK steht das nirgendwo in Ihren AGB´s geschrieben und die Regierung lässt sie da in der Entscheidung allein.

Da gibt es ja noch das SGB V, daran muß sich die GKV halten.

Klingt nach Anarchie. Oder nicht?

Es gibt Leute, die finden unser Land überreguliert, Du findest es unterreguliert. Was da jetzt richtig ist, wer weiß das schon ?

Daher kommt dann wahrscheinlich das momentane Milliarden-Plus der KK´s.

Das kommt eher von der momentan geringen arbeitslosigkeit (und den vor Kurzem deutlich erhöhten Beitragssätzen).

gruß

Nordlicht

Hey Nordlicht, danke für die Antwort.

Wisst ihr, ob eine gesetzliche Krankenkasse entscheiden darf, ob
ein Aufbaustudium nach einem absolvierten Erststudium notwendig ist
oder nicht.

sie darf es nicht nur, sie muß es sogar. Sie muß noch viel
weitreichendere Entscheidungen treffen. Allerdings muß man
sich mit den Entscheidungen einer KK nicht abfinden und kann
dagegen vorgehen.

Meinst du mit einer Klage?
Wenn z.b. ein KK ein Rundschreiben hat und dort steht, das ein Aufbaustudium dann und dann als solches zählt, könnte ich mich dann auch darauf beziehen? Oder hat das keine rechtliche Aussgekraft?
Diese Entscheidung, ob es notwendig ist oder nicht beurteilt eine Universität eindeutig als notwendig. Und die Entscheidung der KK wirkt fachlich absolut nicht nachvollziehbar.

Laut der KK steht das nirgendwo in Ihren AGB´s geschrieben und die Regierung lässt sie da in der Entscheidung allein.

Da gibt es ja noch das SGB V, daran muß sich die GKV halten.

Danke, sehr guter Hinweis. Kucke ich mal nach.
Das SGB V ist ein sehr guter Hinweis.

Danke Nordlicht. Du hast wahrscheinlich hier ein Teil deiner Berufung gefunden :wink:
MFG Yugoo

Hey,

Meinst du mit einer Klage?

Ich würde erst einmal mit einem gut begründeten Widerspruch beginnen.

Wenn z.b. ein KK ein Rundschreiben hat und dort steht, das ein
Aufbaustudium dann und dann als solches zählt, könnte ich mich
dann auch darauf beziehen?

Auf jeden Fall.

Oder hat das keine rechtliche Aussgekraft?

Das kann ich nicht beurteilen, aber wenn die KK eine Aussage macht, kann sie nur mit Schwierigkeiten in einem konkreten Fall davon abweichen.

Diese Entscheidung, ob es notwendig ist oder nicht beurteilt ine Universität eindeutig als notwendig. Und die Entscheidung der KK wirkt fachlich absolut nicht nachvollziehbar.

Vorsicht: Eine Universität hat völlig andere Kriterien, als eine Krankenkasse. Die Aussage der einen hat für den anderen absolut keine Bindungswirkung.

Danke, sehr guter Hinweis. Kucke ich mal nach.
Das SGB V ist ein sehr guter Hinweis.

Freut mich, behilflich gewesen zu sein.

Gruß

Nordlicht

Hallo nochmal,

eine etwas konkretere Frage bzgl. SGB V § 5 Abs. 1 Nr.9.

„Versicherungspflichtig sind…
…Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,“

Kann dieser Bezug benutzt werden um ein Aufbaustudium als nicht notwendig einzustufen zumal der Student weit unter 30 und unter 14 Fachsemester liegt?
Sorry, weiß nicht, ob ich den Text oben zietieren darf?
Mfg

Hallo,
die Regel gilt, dass ein Aufbaustudium, welches in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erstudium steht, also als Einheit zu betrachten ist zu Verlängerung der KVdS. (auch über die Alters- und Semestergrenzen hinaus) führt - in der Regel dauern solche Aufbaustudiums 4 Semester. Meiner Ansicht nach liegt in diesem Fall dort der „Knackpunkt“ - sollte vor einem schriftlichen Widerspruch bei der Kasse abgefragt werden.
Gruss
Czauderna