Hallo,
Mein Problem ist folgendes:
Ich möchte gerne in einer studentischen Unternehmensberatung mitmachen, bei welcher man bei externen Projekten auch Geld verdient. Dazu vermittelt die Unternehmensberatung an sich die Projekte an das Team, welches eine Gbr gründet, in welcher ich Gesellschaftler bzw Mitglied wäre. (mit Gewerbeanmeldung)
Meine Frage ist nun, was ich denn dann bin?! Freier Mitarbeiter? Angestellter? Selbstständiger? Bei der Steuererklärung müsste ich mich auf Einnahmen aus Gewerbe beziehen.
Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Danke im Vorraus.
Liebe Grüße,
Cindy
Servus,
Meine Frage ist nun, was ich denn dann bin?!
das hast Du grade selber gesagt: Du bist Gesellschafter einer GbR. D.h. Du bist mit im Boot, mit allen positiven (Ertrag) und negativen (Risiken) Aspekten. Halb/halb gibts nicht bei der GbR.
Das muss nichts besonders Schlimmes sein, aber es ist in diesem Zusammenhang wichtig, sich die Risiken des Projektes vor Augen zu führen: Wenns nebbich Schwierigkeiten gibt, haftet jeder einzelne für alle, unbeschränkt.
Eine mögliche, wenn auch unübliche Form, um die Haftung in Grenzen zu halten, wäre der eingetragene Verein (ja, der kann wirtschaftlich tätig sein - der gemeinnützige e.V. ist eine Sonderform); auch die GmbH - üblich in so einem Zusammenhang - oder eine Genossenschaft - hat einige Nachteile u.a. betreffend Prüfungspflicht und ist bei so kleinen Strukturen eigentlich nicht angemessen. Sonst eventuell die Kommanditgesellschaft - falls welche dabei sind, die rückhaltlos ganz im Boot sein wollen.
Bei der
Steuererklärung müsste ich mich auf Einnahmen aus Gewerbe
beziehen.
Ja, und zwar auf die, die für die GbR gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die einzelnen Gesellschafter dürfen da keine eigene Suppe zurechtköcheln, es gibt eine Gewinnfeststellung durch ein zuständiges Betriebsstättenfinanzamt. Die einzelnen Gesellschafter übernehmen dann jeweils eine einzige Zahl.
Schöne Grüße
MM
Warum ein Gewerbe ?
Hallo,
Ich möchte gerne in einer studentischen Unternehmensberatung
mitmachen, bei welcher man bei externen Projekten auch Geld
verdient. Dazu vermittelt die Unternehmensberatung an sich die
Projekte an das Team, welches eine Gbr gründet, in welcher ich
Gesellschaftler bzw Mitglied wäre. (mit Gewerbeanmeldung)
Das möchte ich doch in Frage stellen. Wer hat denn gesagt, dass es sich dabei um ein Gewerbe handelt ?
Oder anders gefragt, werden durch die GbR denn auch Leistungen angeboten, die eindeutig eine gewerbliche Betätigung konstituieren ?
Meines Erachtens laufen Unternehmensberater nach wie vor unter den freien Berufen (also Selbstständigkeit) und können dem Katalog des § 18 (1) Nr. 1 EStG zugeordnet werden.
Wie sehen das die anderen ?
VG
Sebastian
Das möchte ich doch in Frage stellen. Wer hat denn gesagt,
dass es sich dabei um ein Gewerbe handelt ?
Oder anders gefragt, werden durch die GbR denn auch Leistungen
angeboten, die eindeutig eine gewerbliche Betätigung
konstituieren ?
Meines Erachtens laufen Unternehmensberater nach wie vor unter
den freien Berufen (also Selbstständigkeit) und können dem
Katalog des § 18 (1) Nr. 1 EStG zugeordnet werden.
Wie sehen das die anderen ?
VG
Sebastian
Vielen Dank erstmal für eure Antworten.
Also wir bilden auf jeden Fall eine Gbr. Man darf nicht vergessen, dass wir „nur“ eine studentische Unternehmensberatung ist. Die Unternehmensberatung selbst ist dabei gemeinnützig und ist nur für die Vermittlung der Projekte an die Gruppen zuständig. Danach übernimmt die einzlene Projektgruppe und verhandelt beispielsweise mit der Firma. Die Projektgruppe ist aber als Gbr angemeldet und bekommt dann auch das Geld.
Muss ich als Gesellschaftler steuerlich etwas beachten? Wie sieht es mit Sozialausgaben aus?
lg Cindy
Servus,
Wie sehen das die anderen ?
das hängt vom Einzelfall ab. Zwar wird die formale Qualifikation (in diesem Fall Diplom, Bachelor oder Master) schon seit spätestens den 1990er Jahren nicht mehr als ausschließliches Kriterium angesehen, aber in allen „Autodidakten“-Urteilen des BFH wurde darauf abgehoben, dass die Abgrenzung gem. § 18 I EStG davon abhängt, ob die Tätigkeit inhaltlich Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die denjenigen eines Diplomierten (die anderen Abschlüsse gabs damals in D noch nicht) entsprechen.
Von daher haben es Studenten naturgemäß schwerer, freiberufliche Tätigkeit nachzuweisen, weil sich dann die Frage stellt, warum sie die Abschlussprüfungen noch nicht abgelegt haben, wenn sie die nötigen Kenntnisse dafür besitzen.
Freilich kann man die jeweiligen Prüfungsanforderungen und die Anforderungen an eine berufspraktische Tätigkeit nicht über einen Kamm scheren - aber dieses einsehen und den Beweis für eine 18 I - Tätigkeit antreten sind verschiedene Dinge. Wenn ein Einzelfall mal bis zur zentralen Rechtsbehelfstelle und von dort bis zum Gutachter gekommen ist, wird das leichter, weil man dann mehr zur Sache argumentieren kann und weniger formal arbeiten muss. But it’s a long way to Tipperary.
Schöne Grüße
MM
Servus,
diese Frage:
Muss ich als Gesellschafter steuerlich etwas beachten?
dürfen wir nicht behandeln, obwohl sie im gegebenen Fall harmlos ist.
Diese:
Wie sieht es mit Sozialabgaben aus?
ist in D in den allermeisten Fällen - wie auch diesem hier - schnell beantwortet: Es gibt nur in ganz paar Einzelfällen Pflichtversicherungen für selbständige Unternehmer, dieser gehört nicht dazu.
In wieweit die studentische Krankenversicherung mitspielt, hängt vom Umfang der Tätigkeit ab; diese dürfte im gegebenen Fall nicht sehr deutlich vom Studium selber abgrenzbar sein, so dass da wohl auch keine Zores zu erwarten sind.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
das hängt vom Einzelfall ab. Zwar wird die formale
Qualifikation (in diesem Fall Diplom, Bachelor oder Master)
schon seit spätestens den 1990er Jahren nicht mehr als
ausschließliches Kriterium angesehen, aber in allen
„Autodidakten“-Urteilen des BFH wurde darauf abgehoben, dass
die Abgrenzung gem. § 18 I EStG davon abhängt, ob die
Tätigkeit inhaltlich Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die
denjenigen eines Diplomierten (die anderen Abschlüsse gabs
damals in D noch nicht) entsprechen.
Okay, das ist natürlich ein Argument. Ich hatte mich jetzt etwas „verirrt“, weil ja auch z.B. eine kaufmännische Ausbildung schon Grundlagen für eine Beratertätigkeit legen könnte. Allerdings erst, wenn man zuvor diese Kenntnisse auch erworben hat, sprich eine diesbezügliche Ausbildung absolviert hat.
Der Student ist ja praktisch noch „im Prozess“ und man könnte somit ja nie feststellen, ob der jeweils erforderlichen Teil des Wissens schon „gelernt“ hat oder nicht.
Von daher haben es Studenten naturgemäß schwerer,
freiberufliche Tätigkeit nachzuweisen, weil sich dann die
Frage stellt, warum sie die Abschlussprüfungen noch nicht
abgelegt haben, wenn sie die nötigen Kenntnisse dafür
besitzen.
Stimmt, sehe ich auch ein. Das wäre dann ja in der Tat ein Problem. Und irgendwo muss man es ja auch mal für das Gesetz „greifbar“ machen.
Freilich kann man die jeweiligen Prüfungsanforderungen und die
Anforderungen an eine berufspraktische Tätigkeit nicht über
einen Kamm scheren - aber dieses einsehen und den Beweis für
eine 18 I - Tätigkeit antreten sind verschiedene Dinge. Wenn
ein Einzelfall mal bis zur zentralen Rechtsbehelfstelle und
von dort bis zum Gutachter gekommen ist, wird das leichter,
weil man dann mehr zur Sache argumentieren kann und weniger
formal arbeiten muss. But it’s a long way to Tipperary.
Ja, ja … die deutschen Mühlen effektiv aber langsam
)
VG
Sebastian