Falsch. Im Hochschulgesetz von Schlewig-Holstein
(http://sh.juris.de/sh/gesamt/HSchulG_SH_2000.htm) sind
kirchliche Titel ausdrücklich genannt (§132a).
Erstens die alte Fassung, zweitens, da die gültige Fassung aus SH nicht im Netz zu finden ist, die Regelung aus Bayern:
„Ein ausländischer akademischer, staatlicher oder kirchlicher Grad, der auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten
Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann im Freistaat Bayern
in der landessprachigen (fremdsprachigen Original-) Form, in der er
verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule
genehmigungsfrei geführt werden.“
Quelle: bayerisches Staatministerium
Es gibt keine
Auflistung der zu berücksichtigten Kirchen und erst recht
keine der anerkannten Grade und Titel.
Ist auch nicht notwendig, denn dein „Hr.“ müßte in Deutschland als „Hr. kirchliche Hochschule Tralala“ Klaus Mustermann o.ä. geführt werden. Nur Titel und Grade aus der EU dürfen in ihrer Ursprungsform geführt werden, die sind aber innerhalb der EU geregelt und bedürfen eines Studiums und Abschlusses, welcher den jeweiligen Hochschulregelungen der EU-Mitgliedsstaaten entspricht, welche wiederum über die EU weitgehend harmonisiert sind.
Im Gegenteil steht da
nur, dass es sich um eine nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannte Einrichtung handeln muss. Da steht nichts von
bilateralen Abkommen o.ä., was Du hier behauptet hast.
Diese bilateralen Abkommen gibt es sehr wohl, vieles ist aber auch über die EU und die Unesco geregelt:
http://www.anabin.de/dokumente/dokument.htm
Gehört zur Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Verlinkt ist dort z.B. das Nostrifizierungsabkommen mit Russland, entsprechendes gibt es aber auch z.B. für China, nennt sich
„Deutsch-chinesisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich“(BGBl Teil II Nr. 11 vom 14.04.2004, S. 494-496), hab ich hier sogar als Kopie liegen und gelesen… du auch?
Hallo? Liest Du gar nicht, was ich schreibe? Ich habe doch
damit argumentiert, dass jemand diesen ausländischen Titel
überhaupt erst ‚erfindet‘, um damit in D Geld zu verdienen.
Nicht durch das Führen, sondern durch das Abmahnen.
Was ja genau gar nicht gehen würde, denn entweder fehlt die verleihende reguläre Hochschule als Zusatz (ohne wäre ja rechtswidrig) oder es ist nicht anerkannt und damit nicht geschützt (käme der Titel aus der EU) und damit ebenfalls rechtswidrig. Damit entfällt aber dummerweise auch die Rechtsgrundlage, nach der du abmahnen könntest. Was ist daran so schwer zu verstehen?
Ah so. Vermutlich. Das ist aber nun ein heftig schwaches
Argument, hm?
Nö, das ist genau das Verfahren, was schon lange praktiziert wird.
Lies doch einfach mal das oben genannte Gesetz, da steht’s
drin: „…kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter
Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann
die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die
im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein
übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in
Klammern hinzugefügt werden.“
Tja, dann lies es dir halt selbst nochmal durch, so den Teil mit der Hochschule und so.
Und anerkannt werden
kann nur ein Grad, der nach relativ strengen Kriterien
(staatlich) beurteilt wurde und entsprechend eingeordnet wird.
Soso. Relativ strenge Kriterien. Auch in Hamudistan?
Spielt keine Rolle, denn dann muss die verleihende Hochschule dazu oder es regelt ein bilaterales Abkommen. Macht dann aus dem „Hr.“ ein wenig was längeres, aber das scheint für dich ja nicht so das Problem zu sein? Wird dann nur schwer mit dem Abmahnen…
Es wird Zeit, dass Du endlich den Gesetztestext auch mal
liest, statt mit irgendwelchen Behauptungen und Vermutungen zu
argumentieren.
Tja, ich hab ihn ja scheinbar gelesen, auch die Nebensätze. Aber du?