Studiengebühren, Depressionen

Liebe Experten,

ich habe da mal eine Frage, von der ich nicht weiß, ob mir jemand helfen kann…

In NRW sind ja Studiengebühren eingeführt worden für Langzeitstudenten. Nun gibt es ja Studenten, die aufgrund von Erkrankungen länger studieren als die Rgelstudienzeit bzw. das Anderthalbfache davon vorsieht.

Ich kenne jemanden, der bald davon betroffen sein wird un der unter Depressionen leidet und ohne Zweifel auch deswegen länger studieren muss. Er hat mehrfach Versuche unternommen, sich behandeln zu lassen, so dass man ihm nicht unterstellen könnte, er würde nun Ausflüchte suchen; auch würde er einer ärztlichen Überprüfung jederzeit standhalten.

Mich würde interessieren, ob hier eine Möglichkeit besteht, sich von den Gebühren befreien zu lassen. Sein monatliches Einkommen ist theoretisch zu hoch dafür, auch wenn er sich die Gebühren praktisch nicht leisten kann.

Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann!

Levay

Ich kenn das hierfür geltende Gebühren-Gesetz in dem Bundesland nicht. Tatsächlich haben aber alle Länder weitreichende Ausnahme- und Befreiungsvorschriften aufgenommen. Bei uns in Hessen haben wir insb. für Erkrankungen entsprechende Regelungen (muß man sich attestieren lassen). Tatsächlich wurde auch alle, von denen ich weiß, daß sie einen Antrag auf gänzlich Befreiung von Studiengebühren gestellt haben, auch befreit.

hi!

die person sollte, sobald sie die zahlungsaufforderung bekommt,

  1. einen widerspruch einlegen (innerhalb der frist von 2 wochen)
    möglichst hier schon mit begründung (krankheit und/pder sonstige gründe)

  2. gleichzeitig einen härtefallantrag stellen (gibts im zuständigen studierendensekretariat) mit ausführlicher begründung (krankheit, gremienarbeit, kindererziehung etc.) und beigelegten attest(en).
    sollte es keine schon bestehenden atteste geben, welche ausfertiegn lassen oder: möglicherweise kann man sich von der krankenkasse bescheinigen lassen, seit wann man (chronisch) krank ist (seit wann bei denen krankschreibungen eingereicht wurden, behandlungen diesbezüglich bezahlt wurden etc), wenn rückwirkend bescheinigungen verlangt werden.

  3. trotzdem erstmal bezahlen, wegen immatrikulationsdrohung.
    gegebenenfalls wird das geld zurückerstattet.

4)dann auf den ablehnenden oder positiven bescheid warten.
wenn der bescheid ablehnend war, dann gegebenenfalls wieder widerspruch einlegen (fristgerecht) und anwalt einschalten.
(bei der studierendenvertretung (asta) gibt es oft eine kostenlose rechtsberatung, die feststellt, ob sich ein verfahren lohnen würde oder ob noch andere rechtliche schritte zu machen wären.

die meisten asten leiten klagewillige, bei denen viel aussicht auf erfolg der klage besteht, weiter an den anwalt des landesastentreffens.
in diesem fall würden die kosten der klage vom lat übernommen. allerdings muss eine vereinbarung unterschreiben werden, dass man die klage aufrecht erhält, wenn man mit dem studieren zwischenzeitlich abschliesst.

gruss, linda