Studiengebühren des nichtehelichen Lebenspartners von Steuer absetzen?

Liebe/-r Experte/-in,

beim Durchsuchen von Fachinformtionen finde ich Passagen dahingehend, dass in bestimmten Fällen Aufwendungen für den nichtehelichen Lebenspartner steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Falls meine folgende Frage den Rahmen hier nicht sprengt, wäre ich über Hinweise sehr dankbar.

Kann ich die Studiengebühren meiner Freundin (polnische Staatsbürgerin) von der Steuer absetzen? Wir sind nicht verheiratet, wohnen zusammen, sie hat keinerlei eigene Einkünfte und wir leben ausschließlich von meinem Gehalt.

Für Rückfragen bin ich selbstverständliche offen. Danke im Voraus für alle Hinweise!

Hallo MacBarney, Aufwendungen für einen nichtehelichen Lebenspartner sind nur dann ausnahmsweise von der Steuer absetzbar, wenn die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz für „Außergewöhnliche Belastungen“ dabei erfüllt sind. Dies ist hauptsächlich bei schweren Krankheiten und/oder darauf beruhenden Versorgungs-Strukturen und ähnlichen Fällen so. Definitiv gilt die Außergewöhnliche Belastung zunächst nicht bei Nicht-Ehepartnern, und Studiengebühren oder Kosten in ähnlichen Situationen sind nicht abzugsfähig, es ist ihre Privatsache, wenn Sie jemanden „sponsern“, dem Steuerrecht gilt das als gleichgültig.
Unter dem beigefügten Link

http://www.wiso-sparbuch.de/steuerwiki/index.php/Aus…

können Sie noch mehr erfahren, bei Ihnen verhindert ansonsten in erster Linie das „Nicht-Verheiratet-Sein“ den Steuerabzug.
Herzlichen Gruß
Jan van Dieken

Liebe/-r Experte/-in,

beim Durchsuchen von Fachinformtionen finde ich Passagen
dahingehend, dass in bestimmten Fällen Aufwendungen für den
nichtehelichen Lebenspartner steuerlich als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden können. Falls meine folgende

Kann ich die Studiengebühren meiner Freundin (polnische
Staatsbürgerin) von der Steuer absetzen? Wir sind nicht
verheiratet, wohnen zusammen, sie hat keinerlei eigene
Einkünfte und wir leben ausschließlich von meinem Gehalt.

Bin im Experte im italienischen Steuerrecht. In Italien sind diese Ausgaben im beschriebenen Fallnicht absetzbar
Wie es in Deutrschland ist, kann ich dir leider nicht sagen.

Grüsse
Julian

Hallo,

nach meiner kenntnis können sie die studienkosten steuerlich nicht absetzen, da sie nicht verheiratet sind. Möglich ist, dass sich in diesem punkt in letzter zeit etwas getan hat (ist mir aber nicht bekannt).

mfg ignaz

Sie können zwar nicht die Studiengebühren Ihrer Lebenspartnerin steuerlich geltend machen; sie können aber nach § 33a Abs.1 Satz 3 EStG im Falle des Zusammenlebens pauschal Unterhaltsleistungen i.H.v. 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) geltend machen. Ein Nachweis von Zahlungen ist nicht erforderlich! Es wird unterstellt, dass Sie in dieser Aufwendungen tragen (= soziales Existenzminimum). Aber !!!
Ihre Lebenspartnerin darf maximal ein Vermögen in Höhe von 15.500 Euro haben und keine höheren Einkünfte oder Bezüge als 624 Euro haben. Hierbei sind alle staatlichen Leistungen einzubeziehen (z.B. Bafög / Sozialhilfe).
Die Finanzämter verlangen hier z.T. umfassend Nachweise.

mit freundlichen Grüßen

Uwe Grobshäuser

Liebe/-r Experte/-in,

beim Durchsuchen von Fachinformtionen finde ich Passagen
dahingehend, dass in bestimmten Fällen Aufwendungen für den
nichtehelichen Lebenspartner steuerlich als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden können.

Hallo,

Sie können im Rahmen des § 33a Abs.1 Satz 3 EStG pauschal 7.680 Euro Unterhalt ab 2010: 8.004 Euro) als agw Belastungen abziehen, wenn Sie
a) zusammen in einem Haushalt leben
b) Ihre Partnerin kein Vermögen besitzt (max: 15.500 Euro) und
c) Ihre Partnerin keine höheren Einkünfte und Bezüge als 624 Euro hat. Dabei sind alle staatlichen Leistungen einzubeziehen.

Sie müssen keine Zahlungen nachweisen; Die Studiengebühren selbst können Sie nicht geltend machen (§ 33a EStG ist ja eh sehr viel höher).

Viele Grüße

Uwe Grobshäuser

Hallo MacBarney,

Studiengebühren stellen Sonderausgaben dar, die bei dem abgezogen werden können, den sie betreffen. In Ihrem Fall hat die Lebensgefährtin keine Einkünfte und wo nichts zu versteuern ist, kann auch nichts als Sonderausgaben abgezogen werden.

Aber: Der Lebensunterhalt für Ihre Lebensgefährtin ist als „außergewöhnliche Belastung“ absetzbar mit dem Höchstbetrag von 7.680 Euro pro Jahr. Und das schönste daran ist: Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass Sie ihr das Geld oder entsprechende Sachleistungen haben zukommen lassen.

Wie geht das?: Sie haben eine bedürftige Person (und das ist sie ja, wenn sie keinerlei Einkünfte hat) bei sich im Haushalt aufgenommen. Als Lebensgefährtin wird sie denen Personen gleichgestellt, die Ihnen gegenüber einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, wie z.B. Kinder, verarmte Eltern, geschiedene Ehefrau.

Warum ist das so?: Wenn Ihre Lebensgefährtin heute aufs Sozialamt ginge und Unterstützung beantragen würde, würde das Sozialamt nach den Einkünften des Lebenspartners (also von Ihnen) fragen. Wenn diese entsprechend hoch sind, bekäme sie keine Sozialhilfe, da sie ja vom Lebenspartner unterhalten wird.

Zur Steuererklärung:
Im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung bei den „außergewähnlichen Belastungen“ suchen Sie die Felder „Unterhalt an bedürftige Personen“ und machen dort die Angaben, wie sie im Formular abgefragt werden. Wichtig ist das Kreuz im Feld: „Die Person lebte in meinem Haushalt“, dann brauchen Sie keinerlei Ausgaben geltend zu machen. Wenn man jemand bei sich aufnimmt, wird automatisch der Jahreshöchstbetrag von 7.680 Euro unterstellt!!!.

Dort wird natürlich auch abgefragt, ob die unterhaltene Person eigene Einkünfte hat (hierzu zählen auch Leistungen des Sozialamtes, des Arbeitsamtes etc., die offensichtlich nicht vorliegen, oder?) oder ob noch andere Personen zum Unterhalt der Lebenspartnerin beitragen, z.B. deren Geschwister oder deren Eltern. Bitte entsprechend beantworten.

Was ist noch zu beachten?:
Nun könnte ja jeder behaupten, dass er keine eigenen Einkünfte hat und keine Sozialhilfe bekommt, weil der Lebenspartner, mit dem man einen gemeinsamen Haushalt führt, einem unterstützt!! Also: Am besten den Lebenspartner auf einem separaten Blatt, das man der Steuererklärung beifügt bestätigen lassen, dass

  • er keine öffentlichen Leistungen erhält und auch keine beantragt hat
  • das er nicht über eigene Einkünfte und Vermögen verfügt.

Wenn das Finanzamt daran zweifelt, kann es sein, dass man aufgefordert wird, die Lebensgefährtin aufs Sozialamt zu schicken, damit das dort geprüft wird. Der Ablehnungsbescheid vom Sozialamt genügt dann als Nachweis für die Bedürftigkeit.

Was wenn das Sozialamt nun doch was zahlt, z.B. jeden Monat 250 Euro Wohngeld (3.000 Euro im Jahr)? Dann wird Ihr Höchstbetrag von 7.680 Euro um den Betrag gekürzt und Sie können dann eben nur noch 4.680 Euro pro Jahr als „Außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen.

Für Rückfragen bitte melden.

Gruß
Ralf

Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise!

Vielleicht kann ich die oben zusammengetragenen Informationen um folgende aktuelle Erfahrungen meinerseits ergänzen:

Ich war beim Finanzamt und habe nachgefragt, welche Belege zusammen mit der Einkommenssteuererklärung benötigt würden, um möglichst reibungslos die „Unterhaltszahlungen“ an meine Freundin (s. Ausgangsproblem) steuerlich geltend machen zu können. Der Mitarbeiter im Finanzamt erklärte mir aber, dass ich Unterhaltszahlungen nur dann nach §33 geltend machen könne, wenn ich der entsprechenden Person gegenüber zur Unterhaltszahlung verpflichtet(!) sei. Das seien in der Regel Verwandte, aber nicht ein nichtehelicher Lebenspartner. Der §33 würde allerdings tatsächlich auch in diesem Fall greifen, wenn eine Behörde (z.B. das Sozialamt) feststellen würde, dass meine Freundin keine Sozialleistungen erhalten kann und darf, weil ich zur Unterhaltszahlung verpflichtet bin. Aber auch nach anderweitiger Auskunft musste ich erfahren, dass das Sozialamt eine solche Feststellung nicht treffen würde, weil ich als nichtehelicher Lebensgefährte zu Unterahltszahlungen schlicht nicht verpflichtet werden kann (was im Gegensatz zu einigen Beiträgen oben steht). Selbst wenn es ginge, so anscheinend auf keinen Fall in unserem konkreten Fall: meine Freundin darf nämlich als EU-Ausländerin fünf Jahre lang keine Sozialleistungen einfordern, denn das ist die Bedingung für einen Aufenthalt hier in Deutschland.

Damit hat sich die Frage für uns vorerst erübrigt. Danke dennoch für die Hinweise! Für Korrekturen und Nachträge bin immer offen.

Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise!

Vielleicht kann ich die oben zusammengetragenen Informationen um folgende aktuelle Erfahrungen meinerseits ergänzen:

Ich war beim Finanzamt und habe nachgefragt, welche Belege zusammen mit der Einkommenssteuererklärung benötigt würden, um möglichst reibungslos die „Unterhaltszahlungen“ an meine Freundin (s. Ausgangsproblem) steuerlich geltend machen zu können. Der Mitarbeiter im Finanzamt erklärte mir aber, dass ich Unterhaltszahlungen nur dann nach §33 geltend machen könne, wenn ich der entsprechenden Person gegenüber zur Unterhaltszahlung verpflichtet(!) sei. Das seien in der Regel Verwandte, aber nicht ein nichtehelicher Lebenspartner. Der §33 würde allerdings tatsächlich auch in diesem Fall greifen, wenn eine Behörde (z.B. das Sozialamt) feststellen würde, dass meine Freundin keine Sozialleistungen erhalten kann und darf, weil ich zur Unterhaltszahlung verpflichtet bin. Aber auch nach anderweitiger Auskunft musste ich erfahren, dass das Sozialamt eine solche Feststellung nicht treffen würde, weil ich als nichtehelicher Lebensgefährte zu Unterahltszahlungen schlicht nicht verpflichtet werden kann (was im Gegensatz zu einigen Beiträgen oben steht). Selbst wenn es ginge, so anscheinend auf keinen Fall in unserem konkreten Fall: meine Freundin darf nämlich als EU-Ausländerin fünf Jahre lang keine Sozialleistungen einfordern, denn das ist die Bedingung für einen Aufenthalt hier in Deutschland.

Damit hat sich die Frage für uns vorerst erübrigt. Danke dennoch für die Hinweise! Für Korrekturen und Nachträge bin immer offen.

Hallo,

leider war ich schon einige Monate aus privaten Gründen nicht mehr in diesem Portal.

Außergewöhnliche Belastungen können Sie nur für Personen geltend machen, für die Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.

Beste Grüße