Hallo MacBarney,
Studiengebühren stellen Sonderausgaben dar, die bei dem abgezogen werden können, den sie betreffen. In Ihrem Fall hat die Lebensgefährtin keine Einkünfte und wo nichts zu versteuern ist, kann auch nichts als Sonderausgaben abgezogen werden.
Aber: Der Lebensunterhalt für Ihre Lebensgefährtin ist als „außergewöhnliche Belastung“ absetzbar mit dem Höchstbetrag von 7.680 Euro pro Jahr. Und das schönste daran ist: Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass Sie ihr das Geld oder entsprechende Sachleistungen haben zukommen lassen.
Wie geht das?: Sie haben eine bedürftige Person (und das ist sie ja, wenn sie keinerlei Einkünfte hat) bei sich im Haushalt aufgenommen. Als Lebensgefährtin wird sie denen Personen gleichgestellt, die Ihnen gegenüber einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, wie z.B. Kinder, verarmte Eltern, geschiedene Ehefrau.
Warum ist das so?: Wenn Ihre Lebensgefährtin heute aufs Sozialamt ginge und Unterstützung beantragen würde, würde das Sozialamt nach den Einkünften des Lebenspartners (also von Ihnen) fragen. Wenn diese entsprechend hoch sind, bekäme sie keine Sozialhilfe, da sie ja vom Lebenspartner unterhalten wird.
Zur Steuererklärung:
Im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung bei den „außergewähnlichen Belastungen“ suchen Sie die Felder „Unterhalt an bedürftige Personen“ und machen dort die Angaben, wie sie im Formular abgefragt werden. Wichtig ist das Kreuz im Feld: „Die Person lebte in meinem Haushalt“, dann brauchen Sie keinerlei Ausgaben geltend zu machen. Wenn man jemand bei sich aufnimmt, wird automatisch der Jahreshöchstbetrag von 7.680 Euro unterstellt!!!.
Dort wird natürlich auch abgefragt, ob die unterhaltene Person eigene Einkünfte hat (hierzu zählen auch Leistungen des Sozialamtes, des Arbeitsamtes etc., die offensichtlich nicht vorliegen, oder?) oder ob noch andere Personen zum Unterhalt der Lebenspartnerin beitragen, z.B. deren Geschwister oder deren Eltern. Bitte entsprechend beantworten.
Was ist noch zu beachten?:
Nun könnte ja jeder behaupten, dass er keine eigenen Einkünfte hat und keine Sozialhilfe bekommt, weil der Lebenspartner, mit dem man einen gemeinsamen Haushalt führt, einem unterstützt!! Also: Am besten den Lebenspartner auf einem separaten Blatt, das man der Steuererklärung beifügt bestätigen lassen, dass
- er keine öffentlichen Leistungen erhält und auch keine beantragt hat
- das er nicht über eigene Einkünfte und Vermögen verfügt.
Wenn das Finanzamt daran zweifelt, kann es sein, dass man aufgefordert wird, die Lebensgefährtin aufs Sozialamt zu schicken, damit das dort geprüft wird. Der Ablehnungsbescheid vom Sozialamt genügt dann als Nachweis für die Bedürftigkeit.
Was wenn das Sozialamt nun doch was zahlt, z.B. jeden Monat 250 Euro Wohngeld (3.000 Euro im Jahr)? Dann wird Ihr Höchstbetrag von 7.680 Euro um den Betrag gekürzt und Sie können dann eben nur noch 4.680 Euro pro Jahr als „Außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen.
Für Rückfragen bitte melden.
Gruß
Ralf