Studiengebühren für Wintersemester absetzbar?

Hallo,

Aufwendungen für Erststudium (u.a. Studigebühren) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar bis 4.000 EUR pro Jahr, soviel weiß ich, steht auch in anderen Threads hier.

Nehmen wir nun an, jemand schließt zum Ende eines Wintersemesters ab. Es gilt ja bekanntlich das Zufluss-/Abflussprinzip. Studigebühren für ein WS zahlt man i.d.R. vor Sep. Anfangen zu arbeiten (und damit steuerpflichtig werden) tut man aber meist erst ab März des Folgejahres. Heißt das, dass man die Studigebühren für das letzte WS nicht absetzen kann, da der Abfluss ja schon im Vorjahr war?

Ergänzung: So gut wie fast alle nennenswerten Kosten (neben Studigebühren z.B. noch Semesterticket) werden ja schon im Vorjahr bezahlt. Wäre bei konsequenter Anwendung des Zufluss-/Abflussprinzips quasi nur die Miete für Jan und Feb abzugsfähig?

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Hallo,

Nehmen wir nun an, jemand schließt zum Ende eines
Wintersemesters ab. Es gilt ja bekanntlich das
Zufluss-/Abflussprinzip.

schau dir mal das Thema „Verlustvortrag“ an: http://de.wikipedia.org/wiki/Verlustvortrag

Das ist dafür da, dass negative Einkünfte nicht einfach „verpuffen“, sondern mit positiven in folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden können.

Andreas

Studium Steuer
Hi,

Nehmen wir nun an, jemand schließt zum Ende eines
Wintersemesters ab. Es gilt ja bekanntlich das
Zufluss-/Abflussprinzip.

schau dir mal das Thema „Verlustvortrag“ an:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verlustvortrag

da steht nichts zu Aufwendungen für ein Studium

Das ist dafür da, dass negative Einkünfte nicht einfach
„verpuffen“, sondern mit positiven in folgenden
Veranlagungszeiträumen verrechnet werden können.

soweit § 10d EStG anwendbar wäre.

Nach der jetzigen Rechtslage werden die Aufwendungen für das Studium bis maximal 4.000€ als Sonderausgaben anerkannt und Sonderausgaben lassen sich nicht auf ein anderes Jahr übertragen, da in § 10d EStG nur vom negativen Gesamtbetrag der Einkünfte die Rede ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html

Steuerrecht ist schnelllebig…

Schöne Grüße
C.

Hallo,

soweit § 10d EStG anwendbar wäre.

Nach der jetzigen Rechtslage werden die Aufwendungen für das
Studium bis maximal 4.000€ als Sonderausgaben anerkannt und
Sonderausgaben lassen sich nicht auf ein anderes Jahr
übertragen, da in § 10d EStG nur vom negativen Gesamtbetrag
der Einkünfte die Rede ist.

danke für die Richtigstellung. Das war mir nicht bewusst.

Steuerrecht ist schnelllebig…

und mir viel zu komplex. :frowning:

Gruß

Andreas